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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1954/26.A

Datum:
02.10.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
4 K 1954/26.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:1002.4K1954.26A.00
 
Leitsätze:

1. Die Übergangsregelungen in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beziehen sich nicht auf das Verfahren betreffend die Bestimmung des zu-ständigen Mitgliedsstaates.2. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AM-MVO nach den Kriterien der Dublin III-VO erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten "Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaa-tes", sondern alle Regelungen der Dublin III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind.3. Eine in Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergangene "Rücknahmebenachrichtigung" genügt nicht den Anforderungen an ein Wieder-aufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO.4. Wenn man Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b AMMVO so verstehen würde, dass der Umstand erst nach der Überstellungsentscheidung eingetreten sein darf, kommt es insoweit auf die Überstellungsentscheidung und nicht auf deren Zustellung an.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juli 2026 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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