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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 792/25

Datum:
04.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 792/25
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:0204.3L792.25.00
 
Schlagworte:
aliud Amtstierarzt antizipiertes Sachverständigengutachten beamteter Tierarzt bauordnungsrechtliches Einschreiten Belichtung Belüftung formelle Illegalität Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten Nutzungsuntersagung Pferdeboxen Tierschutz
Normen:
BauO NW § 82 Abs 1 Satz 2; TierSchG § 2 Abs 1 Nr 1; TierSchG § 15 Abs 2
Leitsätze:

1. Zu den gemäß  § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW bei Genehmigung einer baulichen Anlage zu pürfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen u.a. auch solche des Tierschutzrechts.2. Ein Gutachten des Amtsveterinärs ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Unterbringung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen. Schlichtes Bestreiten oder auch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Betroffenen vermögen die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften.3. Hinsichtlich der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009, hrsg. vom (damaligen) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ist anerkannt, dass sie antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen darstellen. Bei diesen Leitlinien handelt es sich um zwar unver-bindliche, aber sachkundige Vorgaben für eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 1 und 2 TierSchG entsprechende Pferdehaltung.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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