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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 90/23

Datum:
09.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 90/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:0709.3K90.23.00
 
Schlagworte:
Ausfertigung Art der baulichen Nutzung Bahnlinie Bekanntmachung bescheidungsfähig Gemengelage großflächiger Einzelhandelsbetrieb Mischgebiet Neubescheidung nähere Umgebung Spruchreife stecken gebliebenes Genehmigungsverfahren Umweltverträglichkeitsprüfung Vollzugsfähigkeit Vorprüfung des Einzelfalles
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, § 34 Abs. 1;; BauNVO § 6 Abs. 1; UVPG § 5 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 4; UmwRG § 4; BauO NRW § 77
Leitsätze:

1. Die Baugenehmigungsbehörde hat die nach Landesrecht erforderliche UVP-Vorprüfung zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandelbetriebs auch dann vorzunehmen, wenn der Vorhabenträger die dafür erforderlichen Unterlagen erst im Laufe des Verwaltungsprozesses gegen die Versagung eines Bauvorbescheids vorlegt. 

2. Ohne die erforderliche UVP-Vorprüfung fehlt dem Baugenehmigungsverfahren ein Abschnitt, der im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzt werden kann. 

3. Liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit Ausnahme der UVP-Vorprüfung alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids vor, sind die Grundsätze über das "stecken gebliebene Genehmigungsverfahren" heranzuziehen. Danach erlässt das Gerichts unter entsprechender Aufhebung des angegriffene Versagungsbescheids ein Urteil auf Neubescheidung.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. Januar 2023 verpflichtet, über den für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts gestellten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung bejaht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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