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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2791/23

Datum:
09.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2791/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:0709.3K2791.23.00
 
Schlagworte:
Ermessen Ermessensausfall städtebauliche Maßnahme Teilunwirksamkeit Vorkaufsrecht Vorkaufsrechtssatzung Wohl der Allgemeinheit
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VwVfG NRW § 40; VwGO § 114 Satz 1
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Leitsätze:

1. Soll eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB dazu dienen, die städtebauliche Entwicklung im Zentrum eines Ortsteils abzusichern, kann die Vorkaufsrechtssatzung mangels städtebaulicher Notwendigkeit insgesamt unwirksam sein, wenn sie in erheblichem Umfang auch solche (Wohn-) Gebiete einbezieht, für die das Zentrenkonzept nicht gedacht ist.

2. Die konkrete Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts für ein Grundstück liegt im Ermessen der Gemeinde.

3. Der vom Grundstückskäufer angefochtene Bescheid über die Vorkaufsrechtsausübung ist wegen fehlender Ermessensausübung (Ermessensnichtgebrauch) aufzuheben, wenn die Bescheidgründe lediglich die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorkaufsrecht wiedergeben, ohne dass sich darin eine für die Ausübung des Ermessens wesentliche Abwägung des "Für und Wider" der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange widerspiegelt.

 
Tenor:

Der Bescheid vom 28. November 2023 über die Ausübung des Vorkaufsrechts für das G01, N01 (B.-straße) durch die Beklagte wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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