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1. Dem Antragsgegner wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) vom 12. Februar 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe „bis 9.000,- €“ festgesetzt.

VERWALTUNGSGERICHT Aachen
3Beschluss
41 L 160/26
5In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
6wegen Einstellung in den Polizeivollzugsdienst 2027
7hat die 1. Kammer
8des Verwaltungsgerichts Aachen
9am 12.März 2026
10beschlossen:
111. Dem Antragsgegner wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) vom 12. Februar 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
12Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
132. Der Streitwert wird auf die Wertstufe „bis 9.000,- €“ festgesetzt.
14G r ü n d e:
15Der sinngemäße Antrag,
16dem Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides des LAFP NRW vom 12. Februar 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen,
17ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
18Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
19Dabei erstrebt der Antragsteller hier eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben wird, das Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen, ihm bereits die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris Rn. 2, m.w.N.
21Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wirksamer Rechtsschutz dürfte im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den am 1. September 2027 erfolgten Ausbildungsbeginn für den Antragsteller nicht zu erreichen sein. Ferner drohten ihm bei einem Verweis auf ein Klageverfahren unzumutbare Nachteile durch die Verzögerung des Bewerbungsverfahrens, welches nach der Erkenntnislage Zeit in Anspruch nimmt. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses eines anstehenden Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die erstmalige Einstellung als Kommissaranwärter und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht.
22Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. September 2023 - 1 L 832/23 -, juris, m.w.N.
23Zudem hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gegen den Ausschluss des Antragstellers vom Auswahlverfahren bestehen in materieller Hinsicht Bedenken.
24Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt für jeden Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings vermittelt diese Grundrechtsnorm keinen strikten Rechtsanspruch auf Einstellung bzw. Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Ernennungen sind nach § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 10.
26Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die gesundheitliche Eignung zählt.
27Die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG begründen grundrechtsgleiche Rechte der Bewerber auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl,
28vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 10,
29und beinhalten auch einen Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens, wenn dieses zu Unrecht eingestellt worden ist.
30Eine solche rechtswidrige Einstellung liegt vor. Der Antragsgegner kann die Einstellung nicht mit der fehlenden gesundheitlichen Eignung wegen eines einmaligen Harnsteinereignisses und der (erhöhten) Gefahr eines Rezidivs ablehnen.
31Geeignet iSd. Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 BeamtStG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Der Dienstherr hat daher auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 10ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 67ff.
33Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 12ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 69ff.
35Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann daher wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 77ff.
37Der letztgenannte Maßstab bezieht sich jedoch allein auf Bewerber, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung vorhanden ist. Diese Fallkonstellation setzt damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers gerade voraus.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 14.
39Dabei trägt der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung, und daher auch für die gesundheitliche Eignung. Er ist mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2022 - 6 B 50/22 -, juris Rn. 9.
41Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. In dem Fall trägt der Dienstherr die Beweislast.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 -, juris Rn. 16.
43Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu.
44Vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. März 2025 - 1 K 1914/23 -, n.v.; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 24ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 89ff., und Beschluss vom 15. September 2022 - 6 B 994/22 -, juris Rn. 21.
45Diese Grundsätze gelten für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst die gesundheitliche Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit voraussetzt, die nicht mit der Polizeidienstfähigkeit gleichzusetzen ist. Während die Polizeidiensttauglichkeit "die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst" betrifft, bezeichnet die Polizeidienstfähigkeit die "gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten" (vgl. Nr. 1.2 PDV 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit"). Daran anknüpfend ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Annahme der - zudem von der allgemeinen Dienstfähigkeit abzugrenzenden - Polizeidienstfähigkeit einerseits und der Polizeidiensttauglichkeit andererseits.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 93.
47Für die Bejahung der Polizeidienstfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte allgemein dienstfähig, also aktuell - gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen - in der Lage ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeivollzugsbeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Genügt er den damit einhergehenden gesundheitlichen Anforderungen nicht, ist er polizeidienstunfähig.
48Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers hat sich demgegenüber nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zu beziehen. Ist der Bewerber jedoch bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung polizeidienstunfähig, darf er mangels Polizeidiensttauglichkeit nicht eingestellt werden.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 98.
50Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 69 f. m.w.N.
52Welche Anforderungen im Einzelnen nach dem Willen des Dienstherrn an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind, konkretisiert die bundesweit einheitliche PDV 300, die in ihrer Anlage 1.1 Beurteilungsmaßstäbe und Merkmale festlegt, deren Vorliegen die sogenannte Polizeidiensttauglichkeit ausschließen sollen (vgl. Nr. 2.3.3 i.V.m. mit der Anlage 1.1 der PDV 300). Nach Ziffer 10.1.6 stellen chronische oder rezidivierende klinisch relevante Krankheiten oder Anlagestörungen der Nieren, der Harnwege oder der Prostata, z.B. mit Inkontinenz, Pollakisurie, Harnverhalten, Merkmale dar, die die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen.
53Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann jedoch nicht ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Vielmehr ist der Ausschluss auch dann einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, und es sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls insbesondere darauf in den Blick zu nehmen, ob die Einschätzung auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis beruht.
54Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2024 - 6 A 1476/22 -, juris Rn. 8 und vom 15. September 2022 - 6 B 994/22 -, juris Rn. 19.
55Nach diesen Maßstäben durfte der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund der (ohne nähere Prüfung) angenommenen Veranlagung zur Harnsteinbildung und der zur Vorbeugung eines Rezidivs notwendigen Harnsteinmetaphylaxe und mithin der Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht als gesundheitlich ungeeignet für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ablehnen.
56Die Annahme des Antragsgegners, dass bei dem Antragsteller wegen einer Veranlagung zu einer Harnsteinbildung und der damit zur einhergehenden Vorbeugung eines Rezidivs notwendigen Harnsteinmetaphylaxe aktuell polizeidienstunfähig sei, weil die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- und sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge, ist nicht überzeugend. Weder hat sich der Antragsgegner mit der individuellen Situation des Antragstellers ausreichend auseinandergesetzt, noch ist bei diesem ein deutlich erhöhtes sonstiges Gesundheitsrisiko im Falle der Ausübung des Polizeivollzugsdienstes anzunehmen.
57Eine ausreichende individuelle Prüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers ist nicht durch die Einbindung des Polizeiarztes erfolgt. Dieser geht nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation des Antragstellers ein, der durch die Vorlage der ärztlichen Stellungnahme der Klinik für Urologie vom 4. Februar 2026 belegt hat, dass bei ihm einmalig eine Urolithiasis aufgetreten und diese folgenlos ausgeheilt sei, und lässt konkrete medizinische Aussagen zu der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers vermissen. Von einer aktuellen Erkrankung oder auch nur geringfügigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers findet sich nichts.
58Verbleibende Zweifel im Zusammenhang mit der prognostischen Entwicklung des Gesundheitszustands bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze - und mithin auch für die Frage, wie wahrscheinlich ein Rezidiv ist und die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe - gehen zu Lasten des Dienstherrn, der gehalten ist, durch Beibringung tatsächlicher Anhaltspunkte zu belegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit des Beamtenbewerbers bzw. von regelmäßigen krankheitsbedingten Dienstausfallzeiten auszugehen ist.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - OVG 4 B 19.14 -, juris Rn. 29.
60Sofern das OVG NRW in einem ähnlichen Fall ohne nähere Begründung von einer akuten Dienstunfähigkeit bei einer Veranlagung zur Harnsteinbildung ausgeht,
61vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2023 - 6 B 684/23 -, juris Rn. 21,
62folgt die Kammer dem mit Blick auf die eigene anderslautende Rechtsprechung nicht.
63Vgl. zur Frage der Polizeidiensttauglichkeit bei einmaligen Harnsteinereignissen: VG Aachen, Urteil vom 14. März 2025 - 1 K 1914/23 -, n.v., rechtskräftigt nach Berufungsrücknahme durch das beklagte Land, und Beschluss vom 12. Januar 2022 - 1 L 542/21 -, n.v.
64Darüber hinaus überdehnt die Annahme einer bereits gegenwärtig bestehenden Polizeidienstunfähigkeit nur wegen der Veranlagung zur Harnsteinbildung und mithin eines „Rückfalls“ die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst kann ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden. Vielmehr ist der Antragsgegner unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehalten, von der gegenwärtig vorhandenen gesundheitlichen Eignung des Antragstellers auszugehen. Insoweit hätte er prüfen müssen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
65Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, mit Verweis auf die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG NRW im Beschluss vom 15. August 2023 - 6 B 684/23 -.
66Danach gilt, dass ein Bewerber, der - wie der Antragsteller - im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung gesundheitlich in der Lage ist, in allen Bereichen des Polizeidienstes verwendet zu werden, gegenwärtig voll polizeidienstfähig ist. Ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genügt dann nicht, um die volle Verwendbarkeit und damit die gesundheitliche Eignung des Bewerbers im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen. Ob sich eine bei dem Bewerber vorhandene, derzeit nicht akute gesundheitliche Vorbelastung während der künftigen Amtstätigkeit realisieren könnte, ist keine Frage der aktuellen gesundheitlichen Eignung, sondern der prognostischen Beurteilung künftiger Entwicklungen. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Ein strengerer Maßstab gerade für den Polizeidienst kann den normativen Vorgaben nicht entnommen werden.
67Dies Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG. Eine Ermäßigung im Hinblick auf den Umstand, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.