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Verwaltungsgericht Aachen, 11 K 71/25.A

Datum:
23.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 71/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:0123.11K71.25A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung; Freizügigkeitsrecht; Freizügigkeitsvermutung
Normen:
AsylG § 34; AufenthG § 59;; FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 2 Abs 2FreizügG/EU § 2 Abs 1;; FreizügG/EU § 7 Abs 1
Leitsätze:

1. Ist ein Asylantragsteller freizügigkeitsberechtigt, kommt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht in Betracht.

2. Ist das materielle Freizügigkeitsrecht entfallen, kann auch die Freizügigkeitsvermutung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung weiterhin entgegenstehen.

 
Tenor:

Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.  Januar 2025 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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