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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die 1946 geborene Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Umbettung der Urne ihres verstorbenen Lebensgefährten, des Herrn Q. H.
3Am 00.00.2022 wurde die Urne im B. S. am sogenannten Basisplatz N01 beigesetzt.
4Mit über das von ihr beauftragte Bestattungsinstitut am 8. Dezember 2022 an die Beklagte weitergeleitetem Schreiben beantragte die Klägerin die Umbettung der Urne. Zur Begründung führte sie aus, der Basisplatz N01 sei ihr von der B. GmbH zugewiesen worden. Man habe ihr vorab nicht gesagt, dass diese Stelle nur mit größten Schwierigkeiten zu erreichen sei. Es gehe derart steil bergauf bzw. auf dem Rückweg bergab, dass ihr der Bestatter bei der Beisetzung habe helfen müssen und sie sich mit der anderen Hand versucht habe, an Sträuchern festzuhalten. Sie habe großes Glück gehabt, dass sie nicht gestürzt sei und sich Knochenbrüche zugezogen habe. Zwei weitere Personen, die der Beisetzung hätten beiwohnen wollen, hätten unterhalb der Steigung warten müssen, weil sie körperlich nicht in der Lage gewesen seien, dort hinauf zu kommen. Da sie 76 Jahre alt sei, könne sie ihren Lebensgefährten dort nicht mehr besuchen.
5Beigefügt war ein ausgefülltes und sowohl von der Klägerin als auch von der B. GmbH am 7. Dezember 2022 unterzeichnetes Vertragsformular zur Beauftragung einer Umbettung, in dem vermerkt ist, der Vertrag werde erst wirksam, wenn der zuständige Träger / die zuständige Behörde die Umbettung öffentlich-rechtlich genehmigt habe und die Genehmigung nachgewiesen werde; der Umbettungsvertrag sei nur durchführbar mit Zustimmung des aktuellen Trägers.
6Nach von der Beklagten erbetener telefonischer Auskunft des Bestatters vom 20. Dezember 2022 sei der Verstorbene kinderlos und nicht verheiratet gewesen. Die Klägerin habe die Bestattung alleine beauftragt. Sie und der Verstorbene seien bereits lange ein Paar gewesen und hätten gemeinsam seinerzeit eine Eigentumswohnung erworben. Laut der Klägerin habe der Verstorbene den Wunsch geäußert, so kostengünstig wie möglich bestattet zu werden. Demnach sei im Trauergespräch besprochen worden, dass die günstigste Bestattung eine Beisetzung an einem Basisplatz im Z. wäre. Der Bestatter habe die Klägerin dabei aber auch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall keine Baumauswahl möglich sei und der Platz vom A. bestimmt werde. Dies habe die Klägerin in dem Moment nicht interessiert; die Hauptsache sei eine günstige Bestattung gewesen, da dies der Wille des Verstorbenen gewesen sei. Dieser habe sich den Baum nicht ausgesucht. Er habe laut der Klägerin nur so günstig wie möglich bestattet werden wollen. Die Klägerin wolle die Urne nunmehr an einem Rebstock in U. beisetzen lassen. Bei der Beisetzung habe sie sich über den Weg bis zum Basisplatz aufgeregt und sie sei nicht mehr gut auf die B. GmbH zu sprechen. Außerdem wolle sie nach U. umziehen.
7Laut Vermerk des Forstbetriebes der Beklagten vom 18. Januar 2023 handelt es sich bei dem Baum BME N01 um einen sogenannten Basisplatz, den man sich nicht selbst vor Ort aussuche, sondern der vom Kundendienst der B. GmbH zugewiesen werde. Einen solchen könne man nicht vorsorglich, sondern nur im Todesfall erwerben und es finde keine weitere Beratung zum Standort durch die B. GmbH, den Z.förster der Beklagten oder deren Forstamt statt. Daher sei dies die günstigste Möglichkeit einer Beisetzung im Z. (bis Dezember 2022 Kosten für den Basisplatz: 490,00 €). Alternativ bestehe die Möglichkeit, sich bei einem Baumauswahltermin mit dem Z.förster einen Platz selbst auszusuchen oder um Auswahl durch den Förster mit genauen Wunschvorstellungen zu bitten. Der günstigste derartige Platz wäre bis Dezember 2022 für 770,00 € zu erwerben gewesen.
8Mit Bescheid vom 27. Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 14 Abs. 3 BestG NRW dürften Aschenreste nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden seien, umgebettet werden. Einer Umbettung könne nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zugestimmt werden. Ein solcher liege vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiege. Zwar habe die Klägerin geschildert, dass die Grabstelle für sie aufgrund der Hanglage nur mit größten Schwierigkeiten zu erreichen sei. Sie sei jedoch zuvor umfänglich über den günstigen Preis und die damit verbundene Auswahl des Platzes durch die B. GmbH informiert worden. Aufgrund dieses Umstandes habe ihr Umbettungsinteresse kein hinreichendes Gewicht, um die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe zu überwinden.
9Laut Vermerk der Beklagten vom 10. März 2023 nahmen zwei Mitarbeiterinnen die Beschaffenheit des Weges zum Baum BME N01 am 9. März 2023 in Augenschein. Dazu wurde festgehalten, der Basisbaum BME N01 liege mittig auf dem P. Um den Baum zu erreichen, gebe es zwei zumutbare Wegstrecken (eingezeichnet in beigefügten Lageplänen). Am Tag der Beisetzung sei der Weg unterhalb des P. (Weg A) gewählt worden. Dieser führe auf einer Strecke von ca. 550 m vom Parkplatz über angelegte Wege ebenerdig bis zum L. und dann an der entsprechenden Stelle hinauf zum Basisbaum. Die ersten Meter dieses Weges seien etwas anspruchsvoller zu begehen, aber bereits nach kürzester Zeit flache das Gelände ab und sei wieder gut begehbar. Die zweite Wegstrecke (Weg B) sei durchgängig leicht begehbar. Sie führe auf einer Strecke von ca. 630 m oberhalb des P. auf angelegten Wegen mit mehreren Verweilmöglichkeiten und dann an der entsprechenden Stelle in den Waldbereich zu dem Basisbaum. In beiden Fällen sei die Stelle in ca. fünf bis zehn Minuten vom Parkplatz erreichbar. Beigefügt waren Lagepläne und Lichtbildaufnahmen.
10Bereits zuvor, nämlich am 27. Februar 2023, hatte die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:
11Sie und der Verstorbene seien mehr als zwanzig Jahre ein Paar gewesen, hätten eheähnlich zusammengelebt und eine Eigentumswohnung gemeinsam erworben. Nach seinem Willen habe sie sich sowohl um die Beisetzung als auch um die Totenfürsorge nach der Beerdigung kümmern sollen. Hierbei sei davon auszugehen, dass es der Wille des Verstorbenen gewesen sei, dass sie, 1946 geboren und inzwischen betagt, die Grabstätte würde aufsuchen können, um zu trauern und seiner zu gedenken. Zudem habe er ihr gegenüber den Wunsch geäußert, das Begräbnis so kostengünstig wie irgend möglich zu halten. Es sei jedoch lebensfremd, aus dieser Äußerung zu schließen, er habe die kostengünstigste Bestattung „um jeden Preis“ angestrebt und hierbei in Kauf nehmen wollen, dass ihr als seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Besuch bei seiner Grabstätte derart erschwert werde. Vielmehr habe er sie lediglich finanziell nicht über Gebühr belasten wollen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls sowie vor dem Hintergrund der gemeinsamen Lebensführung sei es dabei fernliegend gewesen, den Willen über die Erreichbarkeit einer künftigen Grabstätte ausdrücklich erklären zu müssen. Auch könne aus seiner Äußerung sein mutmaßlicher Wille abgeleitet werden, dass er sie keinen Belastungen, gleich welcher Art, habe aussetzen wollen. Dass dieser Wunsch auch die Erreichbarkeit einer künftigen Grabstätte umfasst habe, sei evident. Insofern sei selbsterklärend, dass auch die Umbettung seinem Willen entsprochen hätte.
12Seitens des Bestattungsinstituts habe man ihr den Ratschlag erteilt, dass die günstigste Bestattungsalternative eine Einäscherung mit anschließender Urnenbeisetzung im Z. an einem sogenannten Basisplatz sei, wobei man keinen Einfluss auf die konkrete Platzauswahl habe. Daraufhin habe sie den Basisplatz gewählt. Nicht Gegenstand der Verhandlungen mit dem Bestatter sei aber die Möglichkeit gewesen, dass der Grabplatz an einer Stelle sein könnte, die gar nicht oder nur sehr schwer zugänglich sei.
13Bei der Bestattung am 30. November 2022 habe die Wegstrecke zuletzt einen steilen Hügel hinaufgeführt. Nur mit größten Mühen und unter Zuhilfenahme ihrer Hände habe sie die Grabstätte erreichen können. Das Grab ihres Lebensgefährten sei ‑ entgegen der Darstellung der Beklagten ‑ zu abgelegen und zu schwer zugänglich; die Steigung, welche zum Grab führe, betrage mindestens 35 Grad. Die von der Beklagten vorgelegten abweichenden Messergebnisse über die Höhenverhältnisse könnten nach eigenen Angaben des Ausstellers Abweichungen von +/- 20 cm aufweisen. Der alternative Weg, welcher nicht über 548 m, sondern über 632 m auf den Berg führe, sei nicht wesentlich weniger beschwerlich zu beschreiten, da sich die Grabstätte immer noch auf einem Hügel befinde. Zudem leide sie schon nach wenigen hundert Metern selbst auf ebenem Terrain unter Schmerzen. Hierzu hat sie eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. N. und Dr. C. vom 20. Juni 2023 und Lichtbilder der Wegstrecke vorgelegt. Weiter trägt sie vor, für die Trauerbewältigung erforderliche Besuche des Ortes der Beisetzung seien selbst in Begleitung kaum möglich. Zwar sei es ihr nicht gänzlich verwehrt, die Grabstätte aufzusuchen. Zum Erreichen des Grabes bedürfe es indes zwangsläufig physischer Hilfestellung. Die Grenzen des Zumutbaren seien insoweit überschritten.
14Sowohl ihren Bedürfnissen wie auch dem Willen des Verstorbenen entspreche es am ehesten, wenn dieser auf dem im Klageantrag bezeichneten Friedhof beigesetzt werde. Dabei stelle ihr Umzug nach U. nicht den Grund für die Umbettung dar. Vielmehr sei es pragmatisch und sinnvoll, für den Fall einer tatsächlichen Umbettung eine Grabstätte auszuwählen, welche sich an ihrem neuen Wohnort befinde.
15Ihr Interesse an einem würdigen Trauerprozess und an ihrem Gedenken an den Verstorbenen überwiege die grundrechtlich geschützte Totenruhe. Selbst wenn man grundsätzlich die Totenruhe als vorrangig betrachten wolle, sei hier jedenfalls insofern ein Ausnahmefall gegeben, als dass sie sich nach dem Tod ihres Lebensgefährten nicht in einem Zustand befunden habe, in dem sie vorausschauend und umsichtig die Bestattung unter Berücksichtigung der Wünsche des Verstorbenen zu planen in der Lage gewesen wäre. Gleichzeitig hätte man in ihrer Situation durchaus erwarten dürfen, dass die Wahl eines Basisplatzes für die Beisetzung wenigstens ansatzweise an den Bedürfnissen der Auftraggeberin ausgerichtet werde. Darauf habe sie vertraut. Es hätte erkannt werden können und müssen, dass sie in einem Alter sei, in dem sich der nunmehr gewählte Standort in Anbetracht ihrer körperlichen Verfassung als ungeeignet erweise.
16Dass die Umbettung der streitgegenständlichen Urne ‑ wie von der Beklagten geltend gemacht ‑ nicht möglich sei, ohne die neun weiteren am Baum BME N01 bestatteten Verstorbenen in ihrer Totenruhe zu stören, werde bestritten.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2023 ihre Zustimmung zur Umbettung der Aschereste des Q. H. verstorben am 2. November 2022, beigesetzt am 00.00.2022, aus dem Z. in S. auf den Waldfriedhof nach U.-G., hilfsweise an eine an eine leicht zugängliche Stelle im Z. S., zu erteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt vor, das Umbettungsinteresse der Klägerin habe kein hinreichendes Gewicht, um die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe zu überwinden. Dieser Schutz genieße mit Blick auf Art. 79 Abs. 3 GG höchsten Verfassungsrang und entspreche allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden sowie den Interessen des öffentlichen Gesundheitswesens. In § 7 Abs. 1 BestG NRW habe er zudem eine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerate er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genieße er regelmäßig den Vorrang.
22Ein ausdrückliches Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung liege nicht vor. Dieser habe laut Angabe des Bestatters keine Bestattungsverfügung erstellt. Fehle ein solches Einverständnis, könne zwar auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setze jedoch voraus, dass Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen dieser mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne. Daran fehle es hier. Ganz im Gegenteil habe der Bestatter mitgeteilt, der Verstorbene habe geäußert, dass die Bestattungskosten so günstig wie irgend möglich zu halten seien. Daher sei davon auszugehen, dass eine Umbettung, die ebenfalls mit Kosten verbunden wäre, nicht dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspreche.
23Gemäß der Nutzungsordnung für den B. S. i. V. m. § 11 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt S. bedürften Umbettungen von Leichen und Aschen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden könne. Es komme daher darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten so gewichtig sei, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten müsse. Dies sei nur gegeben, wenn zwingende ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorlägen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhten. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
24Die Grabstätte befinde sich nicht auf dem Gipfel eines steilen Hügels und sei auch nicht abgelegen und zu schwer zugänglich. Insoweit wiederholt die Beklagte die Ausführungen aus dem Vermerk vom 20. Januar 2023 und trägt vor, die Steigung betrage auf Weg A nur ca. 17 Grad und auf Weg B lediglich 13 bis 15 Grad, wie sich aus dem Messergebnis Digitalisierte Geländehöhen des Vermessungsbüro O. sowie einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster ergebe, die sie jeweils vorgelegt hat.
25Sie macht weiter geltend, selbst wenn der Ort der Beisetzung nur schwer zugänglich wäre, würde dies keine die Störung der Totenruhe rechtfertigende atypische und unerwartete Entwicklung der Lebensumstände der Klägerin darstellen. Laut Mitteilung des Bestatters habe die Klägerin entsprechend dem zu Lebzeiten geäußerten Wunsch des Verstorbenen, so kostengünstig wie möglich beigesetzt zu werden, die günstigste Bestattungsart, nämlich eine Beisetzung an einem Basisplatz im Z. gewählt. Die Klägerin sei in diesem Gespräch darauf hingewiesen worden und habe auch dem Vertrag mit der B. GmbH entnehmen können, dass in diesem Fall keine eigene Baumauswahl möglich sei, sondern der Platz durch die B. GmbH bestimmt werde. Für sie sei zu diesem Zeitpunkt die Lage der Grabstelle nicht relevant gewesen, sondern allein der Wille des Verstorbenen, die preisgünstigste Bestattungsart zu wählen.
26Ebenso stelle eine altersbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung keine atypische und unvorhersehbare Entwicklung der Lebensumstände dar, die ausnahmsweise eine Störung der Totenruhe rechtfertigen könne. Bereits aus der Bezeichnung Z. und unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten im Stadtgebiet der Stadt S. sei ersichtlich, dass sich die Grabstelle auf einer nicht ebenerdigen Fläche befinden könnte. Die Klägerin hätte ihre gesundheitlichen Einschränkungen bei der Auswahl der Grabstätte berücksichtigen und durch Inanspruchnahme eines Wahlbaumes dafür Sorge tragen können, einen Ort auszuwählen, der ihren Wünschen entspreche und der für sie gut erreichbar sei.
27Außerdem sei es ihr zumutbar, mit Hilfe einer weiteren Person, die sie stütze, oder mit anderen Hilfsmitteln gefahrlos zu der Grabstätte zu gelangen. Darüber hinaus sei eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne wie z. B. das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck u. Ä. an der Grabstelle im Z. gemäß § 7 Abs. 2 der Nutzungsordnung für den B. S. nicht gestattet. Insofern sei die Klägerin nicht in der Ausübung ihrer Totenfürsorge und der Bewältigung ihrer Trauer am Ort der Grabstätte eingeschränkt.
28Sowie sie eine Umbettung auf den Waldfriedhof U.-G. begehre, sei zudem festzuhalten, dass ein Umzug regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung darstelle.
29Schließlich sei zu berücksichtigen, dass bei einer Umbettung die neun weiteren am Baum BME N01 bestatteten Verstorbenen ebenfalls in ihrer Totenruhe gestört würden.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist unbegründet.
33Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung zur Umbettung der Aschereste des Q. H. und zwar weder auf den Waldfriedhof nach U.-G. noch an eine leicht zugängliche Stelle im Z. S..
34I. Die Entscheidung über eine Zustimmung zur Umbettung oblag bzw. obliegt der Beklagten als Friedhofsträgerin (§ 1 Abs. 2 BestG NRW), die somit richtige Beklagte ist.
35Vgl. hierzu OVG NRW, Protokoll vom 28. Oktober 2022 ‑ 19 A 1605/22 ‑, juris, Rn. 3 f.
36Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die Umbettung im Wege der Beleihung auf die B. GmbH übertragen worden wäre. Abgesehen davon, dass schon die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 1 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 BestG NRW (Übertragung nur an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine oder bei Friedhöfen, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird) nicht erfüllt sein dürften und § 14 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW unberührt bliebe, hat sich die Beklagte, wie aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vertragsformular der B. GmbH zur Beauftragung einer Umbettung ersichtlich, als Friedhofsträger die Zustimmung zu einer Umbettung selbst vorbehalten.
37II. Der von der Klägerin begehrten Zustimmung der Beklagten zur Umbettung steht indes in der Sache der Schutz der Totenruhe entgegen, wie er sowohl in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt S. vom 18. Dezember 2007 in der seit dem 26. Juli 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: FS) als auch in Art. 1 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt.
381. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Regelungen in der FS auf den Z. S. Anwendung finden.
39Zwar ist, wie von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung moniert, § 1 FS (Geltungsbereich) dem Wortlaut nach diesbezüglich nicht eindeutig. In dessen Abs. 1, der eingeleitet wird mit „Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt S. gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: …“, ist der Z. nicht aufgelistet. Es folgen in den Abs. 2 und 3 Regelungen betreffend Friedhöfe im Eigentum der Kirche, für die entweder Nutzungs- und Überlassungsverträge vorliegen oder die von der Kirche betrieben werden, und zu Privatfriedhöfen. Darauf folgt Abs. 4 mit der wenig aussagekräftigen Formulierung „Ferner ist ein Begräbnisplatz nach dem Konzept Z.® angelegt“. Für eine Erstreckung der FS auf den Z. spricht indes, dass sich die getroffenen Regelungen teilweise explizit auch auf den in Abs. 4 benannten B. erstrecken (vgl. § 2 Abs. 2 FS), und dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Nutzungsordnung für den Z. S. vom 7. März 2006 in der seit dem 19. Januar 2019 gültigen Fassung (im Folgenden: Nutzungsordnung) normiert ist, neben der allgemeinen Friedhofs- und Bestattungsordnung (bei der es sich um die Vorgängerregelung zur FS handelte) werde „zu deren Ergänzung“ die Nutzungsordnung für den Z. S. erlassen. Letztlich kann die Anwendbarkeit aber offen bleiben.
40Nach § 11 Abs. 1 FS darf die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FS unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Aufgrund des Zeitablaufs seit Beisetzung wäre hier also einzig auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes abzustellen. Entsprechendes ergibt sich indes ‑ lässt man § 11 Abs. 1 und 2 FS außen vor ‑ ebenso bereits aus Art. 1 Abs. 1 GG.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 ‑ 19 A 1925/90 ‑, juris, Rn. 19 ff., insbesondere Rn. 23: „Dem auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht der Totenfürsorge gestützten Rückumbettungsbegehren des Klägers steht Art. 1 Abs. 1 GG entgegen, der mit dem Schutz der unantastbaren Würde des Menschen auch den Schutz der Totenruhe fordert; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (…) Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann, sofern die Friedhofsordnung nicht eine andere Regelung enthält, nur ‚aus ganz besonderen Gründen‘ verlangt werden.“; siehe auch im Anschluss daran OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 ‑ 19 A 1320/98 ‑, juris, Rn. 13 ff.
422. Die Voraussetzungen einer (Zustimmung zur) Umbettung sind hier nicht erfüllt. Ein wichtiger, die Störung der Totenruhe rechtfertigender Grund ist nicht gegeben. Vielmehr hat die Totenruhe nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls höheres Gewicht als das Umbettungsinteresse der Klägerin.
43Ein wichtiger Grund setzt voraus, dass das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe des Verstorbenen als postmortal fortdauernden Bestandteil seiner Menschenwürde überwiegt. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu.
44Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 ‑ 19 A 2207/11 -, juris, Rn. 47, und vom 30. Juli 2009 ‑ 19 A 957/09 ‑, juris, Rn. 22.
45a) Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, oder wenn aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist, der mutmaßliche Wille also noch zuverlässig festgestellt werden kann. Diesem Willen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
46Vgl. OVG NRW, Protokoll vom 22. März 2024 ‑ 19 A 604/22 ‑, juris, Rn. 3; Urteile vom 12. Dezember 2012 ‑ 19 A 2207/11 -, juris, Rn. 47, und vom 30. Juli 2009 ‑ 19 A 957/09 ‑, juris, Rn. 22 f.
47Eine ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen ist vorliegend nicht gegeben. Das Gericht kann auch ein mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung seiner sterblichen Überreste nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
48Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es dabei nicht allein auf den Willen des Verstorbenen hinsichtlich einer konkreten Grabstätte oder bestimmter Umstände der Beisetzung an, sondern der Wille muss im Falle der Umbettung auch darauf gerichtet sein, diese Form der letzten Ruhe gerade durch eine Umbettung herbeizuführen.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 ‑ 19 A 957/09 ‑, juris, Rn. 24 (Ermöglichung einer gemeinsamen Grabstätte für Ehegatten), und Urteil vom 29. April 2008 ‑ 19 A 2896/07 ‑, juris, Rn. 33 (unvorhergesehener Umzug des Totenfürsorgeberechtigten).
50Insofern kann ein ‑ hier geltend gemachter ‑ Wille dahingehend, die Lebensgefährtin möge den Ort der Beisetzung ohne Einschränkungen aufsuchen können, nur eine Umbettung rechtfertigen, wenn er auch darauf gerichtet war, dies erforderlichenfalls durch eine Umbettung zu ermöglichen.
51Welche Einstellung der Verstorbene zu der Frage einer Umbettung hatte, lässt sich indes aus den von der Klägerin angeführten Umständen nicht verlässlich erschließen. Tatsachen, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, hat sie nicht aufgezeigt. Aus dem Umstand, dass sie subjektiv vom Willen des Verstorbenen ausgeht, mit der Umbettung einverstanden zu sein, erschließt sich kein objektiver Anhalt oder tragfähiges Indiz für den mutmaßlichen Umbettungswillen. Der angeführte Umstand, es habe jahrzehntelang eine enge Lebensgemeinschaft bestanden und es sei sogar eine gemeinsame Eigentumswohnung erworben worden, lässt nicht den Schluss zu, dass im Fall einer zunächst vorgenommenen Bestattung an einem nur unter erschwerten Bedingungen für die Klägerin zugänglichen Ort auch das Einverständnis mit einer Umbettung bestehen würde. Ein enges Zusammenleben, auch über einen langen Zeitraum, ist insbesondere nicht als Ausnahmefall anzusehen. Hierauf ist ‑ auch wenn die Dauer der Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Verstorbenen die einer durchschnittlichen Ehe in Deutschland übertroffen haben mag ‑ eine jede eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft im Grundsatz typischerweise angelegt.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 ‑ 19 A 957/09 ‑, juris, Rn. 32.
53Aus dem wohl anzunehmenden Wunsch des Verstorbenen, an einem für seine Lebensgefährtin ohne Weiteres zugänglichen Ort bestattet zu sein, lässt sich daher nicht ableiten, dass er für den Fall zunächst erfolgter anderweitiger Beisetzung auch die Umbettung seiner sterblichen Überreste in Kauf genommen hätte. Es entspricht allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete sterbliche Überreste grundsätzlich unangetastet bleiben. Dafür, dass der Verstorbene, hätte er die jetzt zur Debatte stehende Situation bedacht, dies ‑ auch bei Berücksichtigung der engen Verbundenheit zur Klägerin zu Lebzeiten ‑ anders gesehen hätte, fehlt jeglicher Anhalt. Angesichts dessen, dass im Regelfall der Wunsch nach einer gut zugänglichen Stelle für die Beisetzung durch den sofortigen Erwerb einer solchen verwirklicht werden kann, konnte der Verstorbene nicht mit dem eine Umbettung erforderlich machenden, atypischen Geschehensablauf rechnen, dass die Klägerin ihn zunächst an einer für sie schwer zugänglichen Stelle bestatten lassen und später versuchen würde, diese Bestattung durch eine Umbettung wieder zu korrigieren.
54b) Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann außerdem ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann im Einzelfall u. a. vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2019 ‑ 19 A 4135/18 ‑, juris, Rn. 5, Urteile vom 12. Dezember 2012 ‑ 19 A 2207/11 -, juris, Rn. 47, vom 30. Juli 2009 ‑ 19 A 957/09 ‑, juris, Rn. 26, und vom 29. April 2008 ‑ 19 A 2896/07 ‑ juris, Rn. 29.
56Vorliegend fällt indes die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen Totenruhe und Ausübung des Totenfürsorgerechts zulasten der Klägerin aus. Ihr Interesse ist nicht als so gewichtig einzustufen, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss.
57Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Klägerin, dass ihr in Anbetracht ihres Alters und Gesundheitszustandes ‑ wie von ihr schriftsätzlich und außerdem in der mündlichen Verhandlung bezüglich eines zwischenzeitlich erneut vorgenommenen Besuchs des Beisetzungsortes geschildert ‑ das Aufsuchen des Beisetzungsortes zwar nicht gänzlich unmöglich, aber in der von ihr beschriebenen Art und Weise in ganz erheblichem Maße erschwert ist. Dafür sprechen die von beiden Seiten zur Akte gereichten und im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder. Einer abschließenden Überprüfung bedarf es mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen indes nicht, da, auch wenn man die klägerische Darstellung zugrunde legt, kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Zustimmung zur Umbettung besteht.
58Der gesundheitliche Zustand der Klägerin führt nicht zum Vorliegen eines wichtigen Grundes.
59In der Abwägung zwischen Totenruhe und Ausübung des Totenfürsorgerechts bedarf es des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, für die altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen für sich genommen nicht ausreichen. Angesichts der demographischen Struktur der älter werdenden Gesellschaft würde sonst der Schutz der Totenruhe weitgehend leerlaufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bestattung trotz angesichts des fortgeschrittenen Alters des Totenfürsorgeberechtigten absehbarer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder auf einem für alte Menschen erkennbar nicht optimal benutzbaren Friedhof veranlasst wird.
60Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2011 ‑ RN 3 K 09.2499 ‑, juris, Rn. 28; vgl. allgemein zum Erfordernis, dass die Erschwerung der Totenfürsorge auf zwingende, auf einer atypischen Entwicklung beruhende Lebensumstände zurückzuführen sein muss, BayVGH, Beschluss vom 19. März 2018 ‑ 4 ZB 16.2301 ‑, juris, Rn. 13.
61Ausgehend hiervon ist aus dem Gesundheitszustand der Klägerin kein wichtiger Grund abzuleiten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Besuch des Beisetzungsortes für die Klägerin eine ganz erhebliche Erschwernis gegenüber den von ihr nunmehr alternativ gewünschten Grabstätten darstellt. Soweit in der ärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. N. und Dr. C. vom 20. Juni 2023 ausgeführt wird, dass sie durch verschiedene Erkrankungen in ihrer Mobilität sehr stark eingeschränkt sei und in der Ebene nur wenige hundert Meter beschwerdefrei gehen könne, handelt es sich jedoch um keinen Ausnahmefall, sondern um eine typische Entwicklung, die mit dem Alter einhergeht.
62Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2011 ‑ RN 3 K 09.2499 ‑, juris, Rn. 30.
63Weiterhin stellt die zusätzlich bescheinigte schwere seelische Belastungssituation durch den Tod des „Ehemanns“, die umso schwerer wiege, da die Klägerin aus eigener Kraft die Grabstelle aufgrund widriger Geländeumstände nicht selbständig aufsuchen könne, keine nach einem Todesfall atypische Situation dar.
64Unabhängig davon und selbstständig tragend ist das Interesse der Klägerin erheblich gemindert und überwiegt hier der Schutz der Totenruhe, weil sie sich bewusst dafür entschieden hat, den konkreten Ort der Beisetzung innerhalb des Z. durch Buchung eines Basisplatzes offen zu lassen. Diesem Bestattungsmodell war von vornherein das Risiko eines für ältere Menschen nicht notwendigerweise altersgerecht zugänglichen Beisetzungsortes immanent.
65Vgl. zu einem durch die Art der Bestattung bewusst in Kauf genommenen Risiko OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2019 ‑ 19 A 4135/18 ‑, juris, Rn. 7, und zur Bestattung auf einem für alte Menschen nicht optimal benutzbaren Friedhof VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2011 ‑ RN 3 K 09.2499 ‑, juris, Rn. 28.
66Dabei musste ihr angesichts der Beisetzung in einem Waldstück und angesichts der Lage des Z. klar sein, dass der Ort der Beisetzung nicht notwendigerweise altersgerecht bzw. barrierefrei zugänglich sein würde. Dieses Risiko hat sie in Kauf genommen. Sie kann vor diesem Hintergrund auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Wahl eines Basisplatzes für die Beisetzung an ihren Bedürfnissen ausgerichtet werde. Denn der Wahl des Basisplatzes ist es gerade immanent, dass Wünsche hinsichtlich der Platzierung keine Berücksichtigung finden. Für die Auswahl eines Beisetzungsortes, der sich nach den Bedürfnissen des Totenfürsorgeberechtigten richtet, steht hingegen die ‑ mit höheren Kosten verbundene ‑ Möglichkeit offen, einen Platz an einem Wahlbaum zu buchen.
67Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände, stellt ebenfalls für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Partners dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leerlaufen. Denn es stellt sich nicht etwa als Ausnahmefall, sondern als gleichsam typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen ihren bisherigen Wohnsitz gegebenenfalls aufgeben und entweder zu Verwandten ziehen oder sich in eine Seniorenunterkunft begeben (müssen). Angesichts der Veränderungen in der demographischen Struktur der Bevölkerung bestünde bei genereller Annahme eines wichtigen Grundes im Fall eines Umzugs die Gefahr einer mit dem Recht auf Totenruhe nicht in Einklang zu bringenden erheblichen Zunahme an Umbettungen.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 19 A 2896/07 ‑ juris, Rn. 36.
69Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.