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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1496/24

Datum:
31.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1496/24
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2025:0331.5K1496.24.00
 
Schlagworte:
Rahmengebühr; Rahmenermessen; Ermessensrichtlinien; Empfehlung des Städtetags; Gleichbehandlungsgebot
Normen:
GebG NRW § 9; GG Art 3
Leitsätze:

Ermessensfehlerhafte Festsetzung einer Gebühr für eine Teilungsgenehmigung

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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