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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 5/22.A

Datum:
27.10.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2025:1027.4K5.22A.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingseigenschaft; soziale Gruppe; verwestlicht; selbst gewählte Ehe; arrangierte Heirat; Stammesgesellschaft; Gruppenidentität; Stammesehre; Familienehre; Moralkodex; Gesichtsverlust; Ehrenmord; staatlicher Schutz; interner Schutz
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 3b Abs 1; AsylG § 3d; AsylG § 3e
Leitsätze:

Flüchtlingseigenschaft wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verwestlichen jungen Menschen, die eine selbst gewählte, von der Familie nicht erlaubte Ehe eingegangen sind

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 1 und 3 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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