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Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG erklärt das Verwaltungsgericht Aachen den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Landgericht D.
Für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch aus einer Amtshaftung der Stadt D. betreffend Wohngeld ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; derartige Streitigkeiten sind den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen, und zwar den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB, § 71 Abs. 2 GVG).
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.