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Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag in einem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu Unrecht als unbegründet ab, bleibt die auf die Zuerkennung eines Schutzstatus gerichtete Verpflichtungsklage ohne Erfolg. Der Bescheid ist jedoch aufzuheben.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2023 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und Jeside. Er reiste am 3. April 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. April 2023 förmlich einen Asylantrag. Der EURODAC-Datenbank ist zu entnehmen, dass ihm am 12. Dezember 2022 in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Einer Ablichtung der ihm erteilten, bis zum 11. Dezember 2025 gültigen griechischen Aufenthaltserlaubnis ist zu entnehmen, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde.
3Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. September 2023 gab er als Grund dafür, den Irak am 3. September 2022 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, bis zur Ausreise habe er in einem Flüchtlingscamp im Kreis V. unter schwierigen Bedingungen in einem Zelt gelebt. Aus seinem Heimatort Y. in Q. sei er am 3. August 2014 vor dem IS geflohen. Er habe die Schule insgesamt neun Jahre besucht, die neunte Klasse jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen und in der Landwirtschaft auf den Kartoffelfeldern gearbeitet. Er wolle in Ruhe ohne Angst leben. Im Irak herrsche immer wieder Krieg, ihr Gebiet sei vom IS überfallen worden und sie hätten fliehen müssen. Sie hätten Angst, dass erneut etwas geschehe.
4Einem Vermerk des Bundesamts „zum Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen der Prüfung des §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG“ ist zu entnehmen, dass eine Art. 3 EMRK-Verletzung festzustellen sei. Daher sei eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) ausgeschlossen.
5Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2023 - zugestellt am 9. November 2023 - lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (4.). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Irak an (5.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an (6.).
6Am 17. November 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
7Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, er sei bereits wegen des in Griechenland zuerkannten Schutzstatus auch im Bundesgebiet als Flüchtling anzuerkennen. Die Beklagte habe zudem nicht sämtliche entscheidungserheblichen Unterlagen zum in Griechenland geführten Asylverfahren beigezogen, sodass es bei der in Griechenland getroffenen Entscheidung verbleiben müsse. Auch unabhängig davon drohe ihm als Jeside im Fall einer Rückkehr in den Irak Verfolgung bzw. wegen der angespannten Sicherheitslage ein ernsthafter Schaden. Er könne schließlich wegen der humanitären Verhältnisse weder in seine Herkunftsregion noch in ein irakisches Flüchtlingslager für Binnenflüchtlinge zurückkehren. Es bestehe wegen seiner Anerkennung in Griechenland wenigstens ein Abschiebungsverbot. In der Folge seien die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
8Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 haben die die griechischen Behörden mitgeteilt, dass man dem Kläger am 12. Dezember 2022 den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe und dass seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 11. Dezember 2025 bzw. sein Reisedokument bis zum 14. Februar 2028 gültig seien.
9Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 27. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,
11hilfsweise,
12die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen,
13weiter hilfsweise,
14die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt.
15Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
16die Klage abzuweisen.
17Die verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
18Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinen persönlichen Verhältnissen angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2025 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.
21Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsanträge sind unbegründet (I.). Der Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich des Iraks ist unzulässig (II.). Da das Bundesamt über den Asylantrag zu Unrecht in der Sache entschieden hat, ist der streitgegenständliche Bescheid jedoch aufzuheben (III.).
22I. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus, da sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und ihre Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, selbst wenn das Bundesamt den Asylantrag - wie im vorliegenden Fall - in der Sache beschieden hat.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald, Urteil vom 17. März 2025 - 4 LB 474/23 OVG -, juris, Rn. 25; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2025 - 8 A 5539/23 -, juris, Rn. 19.
24Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
25So liegt der Fall hier. Der EURODAC-Datenbank ist zu entnehmen, dass dem Kläger am 12. Dezember 2022 in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Einer Ablichtung der ihm erteilten, bis zum 11. Dezember 2025 gültigen griechischen Aufenthaltserlaubnis ist zu entnehmen, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde.
26Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Beklagten auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts verwehrt. Das ist nur der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie - VRL) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.
27Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie - ARL) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII ARL, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
28Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.
29Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable, also besonders verletzliche Personen früher erreicht sein. Gegenüber dieser Personengruppe obliegt den Mitgliedstaaten eine besondere Schutzverpflichtung. Daher ist die besondere Verletzlichkeit bei der Bewertung des Risikos, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zu berücksichtigen. Aus der besonderen Verletzlichkeit können sowohl zusätzliche zwingende Bedarfe als auch überdurchschnittliche Beeinträchtigungen resultieren, die sich bei der eigenen Erbringung der Bedarfe ergeben. Unter diesen Voraussetzungen kann der Umstand, dass ein Schutzberechtigter in dem ihm schutzgewährenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich Gefahr läuft, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn sich der Betroffene aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den vorgenannten Kriterien entspricht und er der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre.
30Hingegen ist der Umstand, dass die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaates zu begegnen, bei Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände.
31Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere („minimum level of severity“) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.
32Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
33Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen.
34In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Zielland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N.
36Unter Berücksichtigung dieser Kriterien besteht für junge, gesunde, arbeitsfähige und alleinstehende Männer, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, grundsätzlich nicht die ernsthafte Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel in seinem Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 489/23.A -, juris, nach Darstellung der Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland (Rn. 41 ff.) folgendes ausgeführt:
37„Die aufgezeigten Defizite im griechischen Aufnahmesystem haben zur Folge, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht ist, weil der griechische Staat sie weder bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützt und auch keine Hilfestellung durch die Gewährung von staatlicher Unterstützung in Form von Sozialleistungen bietet. Diese Defizite erreichen allerdings nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle begründet (...).
38a) Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle besteht jedenfalls nicht für die Personengruppe der männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können im Allgemeinen die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, vielfach durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. Außer Betracht bleiben Personen, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen.
39aa) Der Senat entnimmt Erkenntnisquellen, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein augenscheinliches Massenphänomen ist. Dies ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen. Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten ist die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23, 24 und 32; AA, Auskunft an VG Berlin, 04.12.2019, S. 6). Diese Beobachtung steht auch in Einklang mit dem Ergebnis der Befragung vom Dezember 2023, wonach mehr als die Hälfte der Flüchtlinge angab, in einer Wohnung zu leben und sich selbst zu versorgen (UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, S. 11).
40Der Senat übersieht nicht, dass es immer wieder Berichte über Obdachlose gibt, die auf der Straße leben. Allerdings gibt es keine verlässlichen Statistiken über die Gesamtzahl der Obdachlosen in Athen, Thessaloniki und in anderen Regionen Griechenlands. Zu den Personen, die auf der Straße leben, gehören nämlich auch illegale Einwanderer, griechische Staatsangehörige aus verschiedenen sozialen Milieus sowie Angehörige der Sinti und Roma (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, S. 3). Aus der dargestellten Erkenntnislage und den dazu nicht im Widerspruch stehenden Ausführungen von Herrn L. in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass für Rückkehrer Möglichkeiten bestehen, in verschiedenen Unterkünften kurzfristig und zeitweise Obdach zu erhalten. Daher kann nicht festgestellt werden, dass anerkannte männliche, gesunde, junge und arbeitsfähige Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückgekehrt sind, allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen sind.
41Soweit anerkannte Schutzberechtigte eine informelle Unterkunft gefunden haben oder in einer offiziell angemieteten Wohnung gemeinsam mit anderen Personen einen Raum bewohnen, können diese – sicher sehr ärmlichen – Verhältnisse entgegen der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehrheitlich als prekär und damit als menschenunwürdig betrachtet werden (...). Die Bewertung des Senats stellt die Richtigkeit der anderslautenden Bewertungen der vorstehend genannten Obergerichte nicht infrage. Denn diese Entscheidungen stützten sich vornehmlich auf Auskünfte aus den Jahren 2020 und 2021. Die mit dem vorliegenden Urteil herangezogenen Erkenntnisquellen aus den Jahren 2023 und 2024 geben hinsichtlich der Arbeitsmarktlage in Griechenland und damit für die Erwerbschancen anerkannter Schutzberechtigter und die Finanzierbarkeit einer Unterkunft ein günstigeres Bild ab.
42Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen vermag der Senat nicht zu beurteilen, in welchem Umfang die über die sozialen Netzwerke gefundenen Unterkünfte menschenunwürdig und damit unzumutbar sind (...). Denn der Umstand, dass ein anerkannter Schutzberechtigter einen Schlafplatz gefunden hat, der sich in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung befindet, oder dass er sich eine Mietwohnung mit mehreren Mitbewohnern teilen muss, kann für die Erfüllung der Grundbedürfnisse genügen, sofern die Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor Kälte, Feuchtigkeit oder Sommerhitze bieten und Raum für alle notwendigen Lebensbedürfnisse lassen (...). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Fehlens von fließendem Wasser in der Wohnung, wenn Wasser aus einem Brunnen in der Umgebung beschafft werden kann oder von Hilfsorganisationen in Kanistern zuverlässig zur Verfügung gestellt wird. Auch ein fehlender Stromanschluss in der Wohnung führt nicht zwingend zu einer menschenrechtswidrigen Unterbringung, vorausgesetzt es besteht für die Bewohner die Möglichkeit, sich mit Gaskochern warme Getränke und warmes Essen zuzubereiten. Gleiches gilt für das Bedürfnis, in den Wintermonaten von November bis März nachts zu heizen. Griechenland ist zwar das Land mit den wärmsten Wetterbedingungen in Europa. Von Anfang Mai bis Mitte Oktober herrschen nahezu durchweg sommerliche Temperaturen. Im Winter wird in Griechenland üblicherweise mit Heizöl geheizt (...). Allerdings sieht sich ein Viertel der griechischen Staatsangehörigen außer Stande, Wohnräume in den Wintermonaten genügend zu heizen (...). Zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte befinden sich daher in der gleichen Lage wie verarmte griechische Staatsangehörige. Die von zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten zu bewältigenden Probleme sind zweifellos hart. Der Mangel an fließendem Wasser, an Strom und an Heizung erreicht indes unter den vorgenannten Umständen nicht die hohe Schwelle der Verelendung im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK.
43Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 83) den Verweis auf informelle Wohnmöglichkeiten deshalb für unzumutbar erachtet, weil nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigte in Griechenland, Stand: Juni 2021; Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of Internal Protection, Februar 2021) die von Flüchtlingen und Migranten besetzten Häuser in der Stadt Athen von der Polizei immer wieder geräumt wurden, lässt sich diese Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr feststellen. Die in den Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2021 enthaltene Information findet sich – soweit ersichtlich – in den aktuellen Auskünften aus den Jahren 2023 in 2024 nicht mehr wieder (vgl. ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 22, 23; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2024; USDOS, Greece 2022 Human rights report – Executive summary, 20.03.2023, S. 16 ff.).
44bb) Aufgrund der dargestellten Auskünfte kann im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass für die genannte Gruppe der allein nach Griechenland zurückkehrenden jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, das notwendige Existenzminimum nicht durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können.
45Die Arbeitsmarktlage in Griechenland hat sich in letzter Zeit merklich verbessert. Es besteht für die griechische Wirtschaft ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften. Dies hat auch die griechische Regierung erkannt und mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes reagiert. Dies kommt auch den anerkannten Schutzberechtigten zugute, die auf Arbeitssuche sind. Daher sprechen die aufgezeigten Umstände auf dem griechischen Arbeitsmarkt dafür, dass die Angehörigen der genannten Gruppe bei Einsatz der ihnen möglichen Eigeninitiative auch schon kurze Zeit nach ihrer Rückkehr eine Arbeit finden können, insbesondere in der Bauwirtschaft, aber auch in anderen Bereichen des informellen Arbeitsmarkts. Dadurch kann voraussichtlich die Mehrheit von ihnen die finanziellen Mittel für den existenznotwendigen Bedarf erwirtschaften. Ob die von der griechischen Regierung ergriffenen Maßnahmen dazu beitragen, die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte erhöhen, in einen offiziellen Arbeitsvertrag wechseln zu können, bleibt abzuwarten.
46cc) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CPT) vom 12. Juli 2024. Der Bericht beschreibt die Situation ausländischer Staatsangehöriger, denen nach dem Einwanderungsgesetz die Freiheit entzogen wird, benennt Probleme in geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (Aufnahmezentren) und kritisiert informelle gewaltsame Abschiebungen an den Grenzen (sog. Pushbacks). Abgesehen davon, dass Griechenland mit seiner Antwort den Vorwürfen entgegengetreten ist, betreffen die dargestellten Verstöße und Verbesserungsvorschläge nicht die Gruppe anerkannten Schutzberechtigten.
47b) Die Bewertung des Senats gilt in besonderem Maße für Personen, die einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Kulturkreis bilden. Angehörige dieser Gruppe können leichter auf ein Netzwerk von Menschen aus ihrem Sprach- und Kulturkreis treffen als anerkannte Schutzberechtigte aus anderen Herkunftsregionen. Damit wächst die Chance, zeitnah zur Ankunft in Griechenland auf Personen zu treffen, die anfängliche Unterstützung bieten können und durch ihre kulturelle Verbundenheit dazu auch bereit sind.
48(...) Eine vergleichbare Bewertung der Aufnahmebedingungen dürfte auch für andere anerkannte männliche Schutzberechtigte gelten, die einer personenstarken Gruppen aus demselben Sprach- und Kulturkreis angehören sowie jung, gesund und arbeitsfähig sind. So bildeten etwa afghanische Staatsangehörige bei den im Jahr 2023 anerkannten Schutzberechtigten die größte Gruppe (UNHCR, 12.03.2024, Greece Fact sheets).“
49Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 489/23.A -, juris, Rn. 150 ff.
50Diese Auffassung hat auch das Bundesverwaltungsgericht - soweit ersichtlich ohne Spezifizierung nach der Staatsangehörigkeit des Betroffenen - jüngst bestätigt und damit die für die Kammer bislang maßgebliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Männer präzisiert.
51Vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 -, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2025/30.
52Für den vorliegenden Fall ist hinzuzufügen, dass unter den in Griechenland anerkannten Flüchtlingen die Gruppe der irakischen Staatsangehörigen in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2023 zu den drei größten gehörte.
53Vgl. aida, Country Report Greece 2019 update, S. 8; aida, Country Report Greece 2021 update, S. 9; aida, Country Report Greece 2022 update, S. 9; aida, Country Report Greece 2023 update, S. 9.
54Die Erfahrungen der Kammer aus anderen ähnlich gelagerten Asylverfahren zeigt, dass insbesondere irakischen Jesiden in Griechenland - überwiegend ohne ausführliche Anhörung - in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Dies lässt trotz der anzunehmenden Binnenmigration auf eine bestehende jesidische Diaspora in Griechenland schließen.
55II. Für den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Iraks fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da er bereits gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vor einer Abschiebung in den Irak geschützt ist.
56Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt dies auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die - wie der Kläger - außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der GFK anerkannt sind. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 32.
58III. Der in den Klageanträgen als Minus enthaltene Anfechtungsantrag hat Erfolg.
591. Er ist insgesamt zulässig, insbesondere besteht auch für die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unbegründet ein Rechtschutzbedürfnis. Dem mit einem Verpflichtungsbegehren verbundenen Antrag auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheids kommt in der Regel keine selbständige Bedeutung zu; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufhebung nur dazu dient, die der Verpflichtung formell entgegenstehenden Verwaltungsakte (ex nunc) zu beseitigen. Anders verhält es sich aber, wenn der Kläger ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung (ex tunc) des ablehnenden Bescheides hat, etwa weil die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so abgewendet werden kann.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1987 - 1 C 13.84 -, juris, Rn. 21, vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, juris, Rn. 13 und vom 26. April 1968 - 6 C 104.63 -, juris, Rn. 41; siehe auch: OVG NRW, Urteil vom 3. Oktober 1978 - 15 A 1927/75 -, NJW 1979, 1057 (1058); VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2021 - 29 K 10078/18.A -, juris, Rn. 46; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, § 42 Abs. 1 VwGO, Stand: August 2024; Riese, ebenda, § 113 VwGO, Rn. 198.
61So liegt der Fall hier. Die Ablehnung des Asylantrags als unbegründet nach inhaltlicher Prüfung ist gegenüber der nach den vorstehenden Ausführungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eigentlich gebotenen Ablehnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig mit einer zusätzlichen Beschwer verbunden.
62a.A.: VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2024 - 5 K 2734/17.A -, juris, Rn. 22.
63Würde die streitgegenständliche Ablehnung des Asylantrags als unbegründet bestandskräftig, wäre jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen. Dies hätte nicht nur zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 bis 3 AsylG durchzuführen wäre. Selbst nach Durchführung eines Asylverfahrens wäre der weitere Asylantrag - für den Fall, dass er unbegründet wäre - nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54, S. 1-14) zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
64Hätte das Bundesamt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, wäre ein weiterer Asylantrag demgegenüber nicht als Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylG anzusehen. Denn die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass bereits eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 55.20 -, juris, Rn. 18 bei einer vorhergehenden Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG.
66Dazu hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 - 23 L 1186/25.A - juris, Rn. 28 ff. folgendes ausgeführt:
67„Stellt ein Antragsteller - wie hier - erneut einen Asylantrag, nach dem sein früherer Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Gewährung internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandskräftig abgelehnt wurde, ist dieser neue Antrag mangels inhaltlicher Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz im früheren Verfahren nicht als Folgeantrag zu qualifizieren.
68A.A. Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 - 3 A 81/22 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 - Au 9 K 23.31180 -, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 - M 22 K 19.30442 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 - 22 L 884/25.A -, juris Rn. 14.
69Zwar ist die Legaldefinition des Folgeantrags in § 71 AsylG (...) weit gefasst. Ausgehend vom bloßen Wortlaut könnte daher auch eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter den Betriff der ‚unanfechtbaren Ablehnung‘ subsumiert werden. Indes gebieten der in den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 71 AsylG im Rahmen des am 26. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers und der Wortlaut der Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ein anderes Verständnis.
70Die Neufassung des § 71 AsylG dient nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f. Nach Art. 40 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3), zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Asylverfahrensrichtlinie können Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Diese Vorschrift hat der nationale Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG umgesetzt. Indem Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie als (erste) Voraussetzung eines Folgeantrages vorsehen, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird impliziert, dass bei einem Folgeantrag i.S.d. Asylverfahrensrichtlinie auch im Erstverfahren eine materielle Bewertung des Asylantrags vorgenommen worden sein muss.
71Vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Februar 2021 - A 13 K 3481/18 -, juris Rn. 34; VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris Rn. 30; Beschluss der Kammer vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris Rn. 29; Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. Mai 2025 - 23 K 2648/25.A (n. v.).
72Dieses Verständnis ist bei der Anwendung des § 71 AsylG zugrunde zu legen, da der Gesetzgeber mit der Neufassung der vorerwähnten Norm die unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag nach der Asylverfahrensrichtlinie umsetzen wollte.
73Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f.“
74Diese Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. Für diese Sichtweise spricht auch, dass die mit der Einordnung als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG einhergehende zwingende Rechtsfolge der Ablehnung eines als zulässig angesehenen weiteren Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG) weder mit der Systematik noch mit dem Sinn und Zweck des § 30 AsylG vereinbar wäre.
75Vgl. im Übrigen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet: Waldvogel, Asylanträge nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz, NVwZ 2024, 1887 (1889 f.).
76In den Fällen des § 30 AsylG soll das Aufenthaltsrecht offensichtlich nicht schutzbedürftiger Antragsteller bzw. solcher Antragsteller, die Asylverfahren missbräuchlich betreiben, verkürzt werden.
77Vgl. zum Zweck des § 30 AsylG: Heusch in: Kluth/ders., BeckOK AuslR, 44. Ed., Stand: 1. April 2025, AsylG § 30.
78Die Situation von Antragstellern, deren erster Asylantrag unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, ist diesen Fällen nicht vergleichbar. Ein weiterer Asylantrag wird bei Anwendung des § 71 Abs. 1 AsylG regelmäßig nur dann zulässig sein, wenn eine erneute Ablehnung als unzulässig - etwa wegen nunmehr befürchteter menschrechtswidriger Zustände in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - nicht mehr möglich ist. In dieser Konstellation erfolgt dann im Bundesgebiet erstmalig eine inhaltliche Prüfung des Asylvorbringens, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits zur Zuerkennung eines Schutzstatus geführt hatte. Es erscheint mit Blick auf die anderen Tatbestände des § 30 Abs. 1 AsylG, die eine - unterschiedlich gelagerte - missbräuchliche Asylantragstellung voraussetzen, nicht stimmig, einen dann erfolglosen Asylantrag unabhängig vom Verfolgungsschicksal stets als offensichtlich unbegründet ablehnen zu müssen.
792. Der Anfechtungsantrag ist auch begründet.
80a. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unbegründet ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
81Das Bundesamt war nach den vorstehenden Ausführungen nicht berechtigt, den Asylantrag als unbegründet abzulehnen.
82Auch eine Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) der getroffenen Entscheidung in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt nicht in Betracht. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 2 VwVfG gilt Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Zur Umdeutung sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 16.
84Bei der Frage, ob die Rechtsfolgen des anderen Verwaltungsakts für den Betroffenen ungünstiger wären, sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 - 11 A 3925/19.A -, juris, Rn. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 1. September 2017 - 4 A 2987/16.A -, juris, Rn. 68; OVG Schleswig, Urteil vom 7. November 2019 - 1 LB 5/19 -, juris, Rn. 73; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2020 - 10 LA 153/20 -, juris, Rn. 16.
86Die mittelbaren Rechtsfolgen der Ablehnung des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig sind für den Kläger - jedenfalls auch - ungünstiger als die Folgen der hier erfolgten Ablehnung als unbegründet. Dies folgt bereits aus der jeweils zu setzenden Ausreisefrist, die im Falle einer Ablehnung als unbegründet gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage, im anderen in Betracht kommenden Fall gemäß § 36 Abs. 1 AsylG jedoch nur eine Woche beträgt.
87b. Da in der Folge die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, sind auch die Abschiebungsandrohung und das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.