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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 558/25.A

Datum:
28.07.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 558/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2025:0728.3L558.25A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Einberufung; Familienangehörige; Mobilmachung; Rechtsschutzbedürfnis; Reservist; Rücknahme; Russische Föderation; Tschetschenienkrieger; Umdeutung; Wehrdienst; Widerruf; Zwangsrekrutierung
Normen:
AsylG § 73 Abs 6 Satz 1; AsylG § 73 Abs 6 Satz 2; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7; VwVfG § 47; VwGO § 80 Abs 5; VwGO § 123
Leitsätze:

1. Ein fehlerhaft ergangener Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in eine Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG mit Wirkung ex nunc umzudeuten.2. Für diejenigen, die im 1. oder 2. Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft haben, und für ihre Familienangehörigen ist grundsätzlich und ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall keine schutzrelevante Gefahrenlage allein aufgrund der Geschehnisse während der Tschetschenienkriege anzunehmen.3. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem 32-jährigen und damit nicht mehr der allgemeinen Wehrpflicht in Russland unterliegenden russischen Staatsangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung als Reservist droht (hier verneint).4. Zur inländischen Fluchtalternative hinsichtlich der drohenden Zwangsrekrutierung für tschetschenische Bataillone zum Einsatz in der Ukraine.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstanden sind.

 
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