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Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 3071/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 3071/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5I. Der Antrag ist zulässig.
6Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Klage gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
7Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist dem Akteninhalt nach davon auszugehen, dass der am 13. Oktober 2025 gestellte Eilantrag die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wahrt. Ein Zustellnachweis liegt bislang nicht vor. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf der von der Antragstellerin zur Akte gereichten Ausfertigung des angefochtenen Bescheids ist dieser der Antragstellerin von der Bezirksregierung Köln erst am 9. Oktober 2025 ausgehändigt und somit zugestellt worden.
8Es fehlt der Antragstellerin schließlich auch nicht an dem für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Bundesamt unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt hat. Denn diese ist ausdrücklich (allein) auf die einwöchige Rechtsmittelfrist und, für den Fall der Rechtsbehelfseinlegung, auf die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens befristet.
9Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 58.
10II. Der Antrag ist auch begründet.
11Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
12Vgl. BVerfG, u. a. Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff.
13Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn es bestehen derzeit unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts vom 26. September 2025.
14Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt einem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, er also deshalb unzulässig ist, weil ein anderer Staat der Europäischen Union ihm bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags gemäß § 30 AsylG - abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG - eine Woche.
15Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids den Asylantrag der Antragstellerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Ob diese Entscheidung und damit die Grundlage für die erlassene Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Überprüfung standhält, unterliegt derzeit jedoch ernstlichen Zweifeln und bedarf gegebenenfalls näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
161. Zwar ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung internationalen Schutzes durch die dortige Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen.
17Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht.
18Vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97.
19Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
20Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 26 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.
212. Davon ausgehend ist hier zum jetzigen Zeitpunkt ernstlich zweifelhaft, ob der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte.
22a. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel - auch bei nichtvulnerablen Personen - angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.
23Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.
24An dieser Bewertung hat die Kammer auf Grundlage einer eingehenden Auswertung der jeweils aktuellen Erkenntnisse und unter Auseinandersetzung mit abweichender Instanzrechtsprechung,
25vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris, Rn. 157 ff.; VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, juris, Rn. 73 ff., und vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 -, juris, Rn. 80 ff.,
26bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten.
27Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.
28Soweit nunmehr das BVerwG entschieden hat, dass dem gegenüber alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben,
29vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - und - 1 C 19.24 -, beide juris,
30haben sich sowohl das OVG NRW als auch die Kammer dieser Rechtsprechung für die in der Entscheidung streitgegenständliche Personengruppe der männlichen, volljährigen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen zwischenzeitlich angeschlossen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff.; VG Aachen, u. a. Beschlüsse vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, juris, Rn. 47, und vom 25. August 2025 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 33.
32b. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen jedoch im Fall der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Diese beruhen darauf, dass die Antragstellerin als alleinstehende Frau mit einer Schutzberechtigung für Griechenland schon nicht der vom BVerwG eingegrenzten Personengruppe unterfällt.
33Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage zu Griechenland kann nach vorläufiger Auffassung der Kammer die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht ohne weiteres auf die Gruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Frauen übertragen werden. Soweit dies vereinzelt unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Lage in Italien angenommen wird,
34vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 - W 4 S 25.33868 -, juris, Rn. 32 ff., unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des BVerwG zu alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Frauen mit einer Schutzberechtigung in Italien (vgl. Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 88),
35vermag dies die Kammer schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die in den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen jeweils vorgenommenen Beurteilungen der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lagen in Italien bzw. Griechenland maßgeblich von den tatsächlichen Verhältnissen in den jeweiligen Staaten abhängen, die naturgemäß divergieren (können), so dass in Bezug auf Italien getroffene Feststellungen nicht ohne Weiteres auf Griechenland übertragen werden können. Überdies erscheint die Übertragbarkeit der bezüglich Italien praktizierten Gleichbeurteilung der Lage hinsichtlich männlicher und weiblicher Schutzberechtigter auf die Beurteilung der Situation in Griechenland auch deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das BVerwG bei seiner Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Italien ausdrücklich „die Gruppe der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen“ in den Blick nahm und damit von vornherein eine andere, nämlich gegenüber der bei seiner Beurteilung der Lage in Griechenland in den Blick genommenen Personengruppe weiter gefasste und gerade nicht auf männliche Personen begrenzte Personengruppe zugrunde legte.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 88.
37Auch unabhängig davon bestehen ernstliche Zweifel an der Übertragbarkeit der in Bezug auf männliche Drittstaatsangehörige getroffenen Bewertung auf weibliche Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. So hat das BVerwG etwa zum Erhalt einer Unterkunft ausgeführt, dass für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich ist, für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte jedoch aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können.
38Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 35 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44.
39Diese Annahme ist im Rahmen der vorliegend allein summarischen Prüfung nach Auffassung der Kammer derzeit nicht uneingeschränkt auf die Personengruppe der alleinstehenden Frauen übertragbar. Denn für diese Personengruppe dürften ungeachtet eines möglicherweise mit alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten vergleichbaren Durchsetzungsvermögens jedenfalls weitergehende bzw. andere Bedürfnisse anzunehmen sein. Etwa handelt es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume, die ausschließlich von (fremden) Männern bewohnt werden.
40Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 - 18a L 1375/25.A -, juris, Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 - 12 AE 5505/25 -, juris, Rn. 6; VG Hannover, Beschluss vom 6. August 2025 - 2 B 7190/25 -, juris, Rn. 23 f., und VG Gießen, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 1 L 3807/25.GI.A -, juris, Rn. 10 ff.
41Die Kammer hält derzeit für diese Personengruppe daher weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörigen dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.
42Vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 10 L 851/25.A -, juris, Rn. 31 ff., 38, m. w. N.
43Dass der Fall der Antragstellerin Besonderheiten aufweist, die der bisherigen grundsätzlichen Wertung der Kammer entgegenstehen, ist auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts nicht erkennbar.
44Die Beantwortung der Frage, ob der Antragstellerin - auch im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums durch eigene Erwerbstätigkeit - auf Grund ihrer persönlichen Umstände und Fähigkeiten ein mit alleinstehenden männlichen Drittstaatsangehörigen vergleichbares höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abverlangt werden kann, und ihr bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ihres Einzelfalls und der Erkenntnislage für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort eine ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht, muss nach allem dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
45Angesichts dessen überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Griechenland verschont zu bleiben.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).