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Vergabe von Studienplätzen in Studiengang Zahnmedizin (1. Fachsemester, Wintersemester 2024/25)
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze, hilfsweise beschränkt bis zur zahnärztlichen Vorprüfung, bei der Antragsgegnerin, anstrebt, ist unbegründet.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 glaubhaft gemacht.
4A. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine außerkapazitäre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester.
5Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 vom 7. Juni 2024 in der Fassung vom 14. November 2024 auf 67 festgesetzt.
6Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind 68 Studenten für das 1. Fachsemester eingeschrieben. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
7Die für das 1. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl ist nicht zu beanstanden.
8Die Ermittlung der jährlichen Ausbildungskapazität für Studiengänge, deren Plätze - wie hier im Studiengang Zahnmedizin - in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, erfolgt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 in der seit dem 15. März 2023 gültigen Fassung weiterhin nach der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 25. August 1994 in der seit dem 28. August 2021 gültigen Fassung (Kapazitätsverordnung - KapVO). Sie ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u. a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.
9I. Das in DS gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen, wie es sich nach den Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO ergibt, und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 10 KapVO) abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO).
101. Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 9 Abs. 1 und 2 KapVO grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, wie sie sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaft (Lehrverpflichtungsverordnung NRW - LVV NRW) vom 24. Juni 2009 in der seit dem 23. September 2023 gültigen Fassung ergibt.
11a) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das so genannte Stellenprinzip geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem so genannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 u. a. -, juris, Rn. 12 ff., vom 23. Mai 2022 - 13 B 339/22 u. a. -, juris, Rn. 4 ff., vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 14.
13Bei der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats ist die Antragsgegnerin zum Stichtag 15. September 2024 von 62 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin ausgegangen, die sie der vom MKW übernommenen Kapazitätsberechnung (vgl. § 4 KapVO) zugrunde gelegt hat. Diese Stellen verteilen sich wie folgt:
14Stellengruppe Stellen Deputat je Stelle DS
15W3 Universitätsprofessor 4 9 36
16W2 Universitätsprofessor 3 9 27
17W1 Junior-Professor 1 4 4
18Wissenschaftlicher Angestellter
19(befristet) 46 4 184
20Wissenschaftlicher Angestellter
21(unbefristet) 8 8 64
22Summe 62 315
23Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat das MKW wie bereits in den vergangenen Semestern,
24vgl. dazu VG Aachen, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 10 L 918/23 -, juris, Rn. 10 ff. (Wintersemester 2023/24), vom 10. Januar 2023 - 10 L 764/22 -, juris, Rn. 10 ff. (Wintersemester 2022/23) und vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 10 (Wintersemester 2021/22),
25ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 315 DS ermittelt und ein durchschnittliches Lehrdeputat von (315 : 62 =) 5,08 DS. Fehler bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung sind nicht festzustellen.
26aa) Die Antragsgegnerin hat in die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots richtigerweise hinsichtlich aller Stellen - unabhängig von bestehenden Vakanzen - deren jeweiliges abstraktes Stellendeputat eingestellt und insgesamt 62 Stellen mit 315 DS berücksichtigt, obwohl zum maßgeblichen Berechnungsstichtag ausweislich des vorgelegten Stellenplans tatsächlich nur 59,82 Stellen besetzt waren. Das entspricht dem abstrakten Stellenprinzip und ist kapazitätsfreundlich.
27bb) Der Ansatz von 4 DS für die W1 Junior-Professur begegnet keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden, und von 5 DS, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) sind. Vorliegend ist ausweislich des Stellenbesetzungsplans die Stelle vakant und wurde mit einem Stellendeputat von insgesamt 4 DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der KapVO - wie dargelegt - das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Damit bleibt es dabei, dass die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase 4 DS und in der zweiten Anstellungsphase 5 DS beträgt. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie mit 4 DS zu berücksichtigen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 11 f.; SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 2 B 25/22.NC -, juris, Rn. 15, und OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris, Rn. 28.
29cc) Ob hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht zu prüfen. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 3 ff., vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16-, juris, Rn. 7 und 10 ff., und vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3 und 9.
31Soweit in diesem Kontext teilweise geltend gemacht wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe für die Wissenschaftsverwaltung eine uneingeschränkte Begründungspflicht, in der Mehrzahl der Fälle wiesen Stellenausstattungspläne und kapazitätsrechtliche Stellengruppenbildung einen unbegründet zu niedrigen Stellenanteil wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Deputatnorm 8 SWS auf und unbegründet überhöht seien regelmäßig auch die Prozentanteile der Stellenausstattung für Nachwuchsförderung/Weiterbildungsaufgaben, zumindest bei einem Prozentanteil dieser Stellen erheblich oberhalb 50 % seien Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Hochschule ihre Stellenwidmungskompetenz kapazitätsrechtlich unzulässig ausgeübt habe (unzulässige Niveaupflege), greift dies nicht durch.
32Zunächst ist zu konstatieren, dass der insoweit in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts,
33Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 -, juris,
34sich auf eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Ausgangslage bezieht, nämlich auf eine - hier nicht gegebene - mit Kapazitätseinbußen verbundene Strukturreform und Umstellung der Personalstruktur des akademischen Mittelbaus. Im Übrigen erweist sich das Vorbringen zu einem unbegründet zu niedrigen Stellenanteil wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Deputatnorm 8 SWS und einem regelmäßig unbegründet überhöhten Prozentanteil der Stellenausstattung für Nachwuchsförderung/Weiterbildungsaufgaben als pauschal und ins Blaue hinein. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein bestimmtes Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten Stellen einzuhalten ist.
35Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 ‑, juris, Rn. 52 ff., und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 15 Nc 39/21 -, juris, Rn. 31.
36b) Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 2 berücksichtigt (Satz 2). Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt (Nr. 2 lit. b)), der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug i.H.v. 30 % der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach lit. b) verminderten Gesamtstellenzahl (Nr. 2 lit c)). Die Abzüge für die stationäre Krankenversorgung sind in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b) und c) KapVO bindend geregelt. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollen umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 7, und vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7.
38Aus den seitens der Antragsgegnerin dem MKW mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 KapVO hat diese 0,24 Stellen für den stationären und weiterhin 18,53 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Dies ist nicht zu beanstanden.
39aa) Hinsichtlich des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO sind 620 Pflegetage (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten) gemeldet, die ‑ dividiert durch 365 Tage - gerundet 1,7 tagesbelegte Betten und bei weiterer Division durch 7,2 einen Personalbedarf von gerundet 0,24 Stellen ergeben.
40bb) Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (18,53 Stellen) entspricht der Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO. Vorliegend sind von den 62 Stellen zunächst 0,24 Stellen (Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung) abzuziehen. Von diesem Ergebnis (61,76 Stellen) entfallen pauschal 30 % der Stellen (gerundet 18,53 Stellen) auf die ambulante Krankenversorgung. Somit verbleiben für die Lehre im Ergebnis 43,23 Reststellen.
41Multipliziert man diese Reststellen mit dem oben festgestellten durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,08 DS beträgt das unbereinigte Lehrangebot zunächst 219,61 DS.
422. Ausgehend von diesem unbereinigten Lehrangebot ergibt sich unter Einbeziehung von Lehrauftragsstunden und unter Abzug des Dienstleistungsexportes ein bereinigtes Lehrangebot von 218,71 DS.
43a) Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Daraus ergeben sich vorliegend für das Sommersemester 2023 0,57 DS und für das Wintersemester 2023/2024 0 DS, d.h. insgesamt 0,57 DS : 2 = gerundet 0,29 DS je Semester und somit ein Lehrangebot von 219,90 DS (219,61 DS + 0,29 DS).
44b) Das so ermittelte erhöhte Lehrangebot ist sodann um 1,19 DS wieder zu vermindern. Bei der Verminderung handelt es sich um den sogenannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin, die kapazitätsmindernd abzuziehen sind. Der Dienstleistungsbedarf ist in der Kapazitätsberechnung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 11 Abs. 2 KapVO rechnerisch zutreffend wie folgt eingestellt:
45Caq Aq / 2 Caq x Aq / 2
46Klinisch-Praktische Medizin 0,01 118,50 1,19
47Grundsätzlich ist die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport für den grundrechtlichen Anspruch von Studienbewerbern auf Zulassung zum Studium in einem der Lehreinheit zugeordneten Studiengang einhergeht, der bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen als Teilhaberecht an der vorhandenen Ausbildungskapazität gewährleistet wird, nicht unverhältnismäßig. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Das Kapazitätserschöpfungsgebot und das Teilhaberecht von Studienbewerbern vermitteln hingegen keinen Anspruch darauf, das Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule bestimmten Studiengängen zu Gute kommen zu lassen. Ein von einer Lehreinheit für sog. „harte“ NC-Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte.
48Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 13 C 37/19 -, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 18, undvom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 6.
49Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit allerdings nur solche Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit der Formulierung „zu erbringen hat“ stellt der Verordnungsgeber auf Dienstleistungspflichten ab. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für dessen erfolgreichen Abschluss erforderlich und die von der exportierenden Lehreinheit zu erbringen sind.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 - 13 C 3/24 -, juris, Rn. 29, vom 24. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 6, und vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u. a. -, juris, Rn. 16.
51Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
52Da für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil maßgeblich ist, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die exportierende Lehreinheit entfällt, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert, ist die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen und ein Dienstleistungsexport kann allenfalls dann (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
53Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 8, und vom 6. Januar 2014 - 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3.
54Ausgehend hiervon begegnet der in Abzug gebrachte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im nicht zugeordneten Studiengang Humanmedizin keinen rechtlichen Bedenken.
55Die Antragsgegnerin hat das Lehrangebot zu Recht um 1,19 DS vermindert. Bei der Berechnung ist sie entsprechend § 11 Abs. 2 KapVO von (rechnerisch) 118,5 Studienanfängern (= halbjährliche Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr des Studiengangs Medizin - Klinischer Teil gemäß der aktuellen Kapazitätsberechnung ohne Schwund) und vom denkbar kleinsten Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs (CAq) von 0,01 ausgegangen. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen zugrunde gelegten Dienstleistungsexport für die Klinisch-praktische Medizin des Studiengangs Humanmedizin zu beanstanden.
56Dass es sich bei dem angesetzten Dienstleistungsexport nicht um Lehrveranstaltungsstunden handelt, die die Lehreinheit Zahnmedizin für den Studiengang Humanmedizin - Klinischer Teil auf der Grundlage der geltenden Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der Antragsgegnerin vom 5. November 2008 in der Fassung vom 24. September 2024 zu erbringen hat, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
57Vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits VG Aachen, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 10 L 918/23 -, juris, Rn. 50 f. (Wintersemester 2023/2024).
58Dieser Dienstleistungsexport ist nicht etwa aufgrund gemeinsam für die Studenten der Human- und der Zahnmedizin durchgeführter Veranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, zu reduzieren. Denn eine lehreinheitsübergreifende Durchführung von Veranstaltungen führt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, entgegen abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung,
59vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 7 CE 22.10008 -, juris, Rn. 9 ff.,
60nicht zu einem geringeren Dienstleistungsexport. Eine Verpflichtung der Hochschule, den Dienstleistungsexport für Veranstaltungen, die nach der jeweiligen Studienordnung von Studenten der Medizin und der Zahnmedizin besucht werden müssen und gemeinsam veranstaltet werden, zu kürzen, ergibt sich weder aus § 11 KapVO noch aus den weiteren Regelungen der KapVO. Die lehreinheitsübergreifende Durchführung von Veranstaltungen führt nicht dazu, dass sich der nach der KapVO anzusetzende Ausbildungsaufwand verringert. Auch dann, wenn eine Veranstaltung lehreinheitsübergreifend veranstaltet wird, hat der Student der importierenden Lehreinheit das vollständige nach der Prüfungsordnung vorgesehene Curriculum zu durchlaufen. Generalisierend kann außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass eine Hochschule bei der Durchführung einer lehreinheitsübergreifenden Veranstaltung stets eine Nachfrageentlastung erfährt, die zum Zweck der maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven wegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG in die Kapazitätsberechnung eingehen müsste. Von nicht ausgeschöpften Kapazitäten kann zunächst keine Rede sein, wenn die lehreinheitsübergreifende Durchführung einer Lehrveranstaltung ihre Ursache in personellen oder sächlichen Engpässen findet, also bei separater Durchführung Veranstaltungen ausfallen oder deren Umfang reduziert werden müsste, die übergreifend durchgeführte Veranstaltung mithin im Interesse der Studenten die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums sicherstellt. Abgesehen davon dürfte die Annahme, bei gemeinsamer Durchführung von Veranstaltungen fehle es an einem kapazitätsaufzehrenden Mehraufwand, auch nicht ohne Weiteres zutreffen. Selbst für Vorlesungen, bei denen die Inanspruchnahme des Dozenten nicht davon abhängt, wie viele Studenten die Vorlesung besuchen, dürfte zumindest ein gewisser Mehraufwand für den Lehrenden dadurch entstehen, dass die Vorlesungsinhalte vor- und nachbereitend auf die jeweiligen Studiengänge abzustimmen sind. Zudem hat es auch der Verordnungsgeber, dem die Möglichkeit der gemeinsamen Durchführung von Lehrveranstaltungen durchaus bekannt war, wie sich an der Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW zeigt, nicht für angezeigt gehalten, solche Veranstaltungen bei der Berechnung des Dienstleistungsexports in Abzug zu bringen. Schließlich wäre es im Rahmen der Kapazitätsberechnung, die grundsätzlich anhand pauschalierender Regelungen und gerade nicht anhand der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt - wie sich oben schon bei der Berechnung der Deputatstunden gezeigt hat -, systemwidrig im Rahmen des Dienstleistungsexports auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
61Vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 - 13 C 3/24 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 4. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 5 ff.
62Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach je Semester 218,71 DS (219,90 DS - 1,19 DS).
63II. Dieses Lehrangebot ist unter Anwendung des Curricularnormwertes (§ 13 Abs. 1 KapVO) auf die einzelnen Lehreinheiten zu verteilen (§ 13 Abs. 4 KapVO).
641. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studenten im jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 zur KapVO aufgeführten CNW anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO).
65Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zutreffend von dem in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO aufgeführten CNW für Zahnmedizin von 8,86 ausgegangen. Dieser - durch Rechtsverordnung festgelegte - CNW ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von der Antragsgegnerin zum Stichtag anzuwenden. Da es sich beim CNW nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, deren Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält, hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 53 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 15 ff.,
67Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des CNW durch den Verordnungsgeber, vorliegend gegen das Willkürverbot verstößt, bestehen hier nicht.
68Vgl. zur entsprechenden Festsetzung in vergangenen Semestern bereits VG Aachen, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 10 L 918/23 -, juris, Rn. 58 ff. (Wintersemester 2023/24), vom 10. Januar 2023 - 10 L 764/22 -, juris, Rn. 32 ff. (Wintersemester 2022/23) und vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 37 ff. (Wintersemester 2021/22).
692. Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen - CAp), vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazitätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen.
70Dass die Ableitung des hier zugrunde gelegten Eigenanteils in Höhe von 7,54 fehlerhaft ist, ist nicht erkennbar. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019, dass die Hochschulen im Rahmen des CNW bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des Eigenanteils ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten - wie hier - anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt.
71Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 14, vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 17, und vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u. a. -, juris, Rn. 22 ff.
72Dafür, dass die Antragsgegnerin den - auch in der Vergangenheit bereits entsprechend angesetzten - Eigenanteil nach diesem Maßstab zu Lasten der Studienbewerber fehlerhaft gebildet hat, fehlt es an Anhaltspunkten.
73Vgl. bereits VG Aachen, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 10 L 918/23 -, juris, Rn. 62 ff. (Wintersemester 2023/24), vom 10. Januar 2023 - 10 L 764/22 -, juris, Rn. 36 ff. (Wintersemester 2022/23), und vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 40 ff. (Wintersemester 2021/22).
743. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin unter Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine personelle Aufnahmekapazität von (gerundet) 58 Studienplätzen berechnet. Dabei hat sie das jährliche bereinigte Lehrangebot von 437,42 DS durch 7,54 dividiert (= 58,013).
75III. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses ergibt ebenfalls keine Beanstandungen.
761. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung der errechneten Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, weil die Ermittlung nach dem „Hamburger Modell“ anhand ihrer Statistiken einen Schwundausgleichsfaktor von 0,87 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (gerundet) 67 (58 : 0,87 = 66,67) führt. Zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors ist weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen. Die Anwendung des „Hamburger Modells“ ist daher zulässig und sachgerecht.
77Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 7, und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u. a. -, juris, Rn. 16 ff.
782. Die Überprüfung des dargestellten Berechnungsergebnisses gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergibt - ausgehend von nach Angaben der Antragsgegnerin 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - eine sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von gerundet 79 (53 : 0,67 = 79,10). Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.
79IV. Demnach besteht im 1. Fachsemester eine Kapazität von 67 Studienplätzen. Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2024 mit Stand 22. Oktober 2024 vorgenommenen 68 Einschreibungen ‑ davon sind keine Studierenden beurlaubt - erreicht und die vorhandene Kapazität damit erschöpft. Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin vom 6. Dezember 2024 wurde seitens der Antragsgegnerin bestätigt, dass diese Zahl nach wie vor aktuell ist.
80B. Auch die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester bzw. bis zur zahnärztlichen Vorprüfung scheidet aus. Weder besteht im Studiengang Zahnmedizin eine kapazitätsrechtliche Unterscheidung zwischen verschiedenen Studienabschnitten, noch bestehen Anhaltspunkte für einen Engpass im weiteren Verlauf des Studiums.
81C. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eine vorläufige Zulassung auch innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrte, bleibt ihr Antrag - will man ihn als im Gerichtsverfahren ebenfalls hierauf erstreckt ansehen - ebenso ohne Erfolg. Etwaige Fehler im Zulassungsverfahren sind bereits nicht aufgezeigt. Zudem ist nach dem bisherigen Verfahrensstand von einer Bestandskraft des Ablehnungsbescheids der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. August 2024 auszugehen, da dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnommen werden kann, dass sie gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.