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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1127/23.A

Datum:
11.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1127/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2024:0911.6K1127.23A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2024 verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Türkei besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3..

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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