Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 991/24

Datum:
17.12.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 991/24
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2024:1217.4L991.24.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot
Normen:
AufenthG § 11 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 59; AufenthG § 60
Leitsätze:

1. Die negative Tatbestandsvoraussetzung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen dürfen, bezieht sich auf (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 AufenthG und bezieht Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a AufenthG nicht mit ein.

 2. Bei der Bemessung der Länge der Frist eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots wird das öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet grds. nicht durch im Bundesgebiet begangene Straftaten geprägt. Diesen kann jedoch insoweit eine Bedeutung zukommen, wie sie gegen eine feste soziale und kulturelle Bindung an das Bundesgebiet sprechen.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank