Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2487/24

Datum:
05.12.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2487/24
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2024:1205.4K2487.24.00
 
Leitsätze:

1. Liegt ein Vollstreckungshindernis vor, weil einer betroffenen Person die zwangsweise Verbringung in eine Erstaufnahmeeinrichtung mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbar ist, ist dies bei der die Verteilungsentscheidung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG betreffenden Ermessensentscheidung als wesentlicher und gewichtiger Belang zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Umstand nur das "Wie" und nicht das "Ob" der Verteilung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung betrifft und nicht "vor Veranlassung der Verteilung" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen wurde.2. Ein Hindernis für die Vollstreckung einer Verteilungsentscheidung ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand einer betroffenen Person unmittelbar durch diese Vollstreckung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann oder die zuständige Behörde die notwendigen begleitenden Maßnahmen nicht getroffen hat.3. Ergeben sich aus dem Vortrag und insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Gesundheitsgefahr der betroffenen Person, obliegt es zunächst der zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und durch die Anordnung einer (fach-) ärztlichen Untersuchung und Einholung einer entsprechenden Stellungnahme aufzuklären, ob der betroffenen Person erhebliche Gesundheitsgefahren im Fall eines erzwungenen Umzugs in die vorgesehene Aufnahmeeinrichtung drohen und durch welche begleitenden Maßnahmen diesen ggf. begegnet werden kann; sofern es einer Arztbegleitung auf dem Transfer und einer Übergabe der betroffenen Person in eine ärztliche Betreuung am Zielort bedarf, ist zudem aufzuklären, ob es insoweit eines Facharztes bedarf oder ob auch ein Notfallarzt oder sogar nur ein Allgemeinmediziner ausreicht.

 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Der Bescheid der Bezirksregierung F. vom 9. September 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank