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1. Die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO für ein Wiederaufnahmeersuchen wird nur durch ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch gewahrt.
2. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO ist nicht anwendbar, wenn der Minderjährige deutlich vor dem Familienangehörigen einreist (sukzessive Einreise). In diesem Fall ist für den Minderjährigen ein eigenes Wiederaufnahmegesuch zu erstellen.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten am 21. April 2023 zunächst ohne ihre Eltern in das Bundesgebiet ein und stellten am 3. August 2023 jeweils förmlich einen Asylantrag.
3Am 25. Mai 2023 reisten auch die Eltern der Kläger, die Kläger im Verfahren 4 K 2067/23.A, in das Bundesgebiet ein und stellten am 26. Juni 2023 jeweils förmlich Asylanträge.
4Am 23. August 2023 richtete die Beklagte jeweils ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin-III-VO für die Eltern der Kläger an die zuständigen spanischen Behörden. Dabei wies sie im Rahmen des Unterpunkts „Sonstige zweckdienliche Informationen“ unter anderem darauf hin, dass das jeweilige Elternteil vom namentlich genannten Ehepartner und von den Klägern begleitet sei. Für die Kläger würden die spanischen Behörden separate Ersuchen unter der Fallnummer 00000000 erhalten. Die Kläger seien bereits am 21. April 2023 in das Bundesgebiet gelangt. Eigene Wiederaufnahmeersuchen für die Kläger fertigte die Beklagte nicht.
5Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. August 2023 - zugestellt am 31. August 2023 - lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab (1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (2.). Sie ordnete die Abschiebung der Kläger nach Spanien (3.) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 21 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an (4.).
6Am 7. August 2023 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen einstweiligen Rechtschutzantrag (4 L 822/23.A) gestellt.
7Zur Begründung machen sie unter anderem geltend, die Beklagte sei gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig, da die Frist für ihre Dublin-Überstellung gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO am 29. August 2023 abgelaufen sei, nachdem die Beklagte durch einen EURODAC-Treffer am 29. Juni 2023 von ihrer Einreise erfahren habe. Nur für ihre Eltern, aber nicht für sie seien Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden gerichtet worden. Sie seien lediglich in den „sonstigen zweckdienlichen Informationen“ der Ersuchen betreffend ihre Eltern erwähnt worden. Dort habe die Beklagte geschrieben, ein separates Ersuchen werde folgen. Ein solches Ersuchen sei der Akte jedoch nicht zu entnehmen. Daraus sei abzuleiten, dass ihre bloße Erwähnung im Übernahmeersuchen ihrer Eltern nicht ausreichend sei. Des Weiteren spreche der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO vom „Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers“ (im englischen Normtext: „request to take charge of an applicant“). Insoweit nutze die Dublin-III-VO konsequent den Singular und stelle die Anforderung, für jeden einzelnen Antragsteller ein Ersuchen zu stellen. Die Annahme durch die spanische Dublin-Unit sei daher rechtlich unwirksam.
8Die Kläger beantragen - schriftsätzlich -,
9den Bescheid des Bundesamts vom 29. August 2023 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verweist darauf, dass in den die Eltern betreffenden Wiederaufnahmeersuchen bereits auf die vorherige Einreise der Kläger hingewiesen worden sei. Sie habe dennoch erst am 29. Juni 2023 Kenntnis von den Klägern erhalten. Das Ersuchen an Spanien sei fristgerecht aus der Akte der Eltern heraus gestellt worden; es sei im Ersuchen der Mutter inkludiert gewesen. Da dem Mitgliedstaat alle Informationen mitgeteilt worden seien und Spanien für die gesamte Familie zugestimmt habe, ergebe sich keine Zuständigkeit der Beklagten.
13Mit Beschluss vom 26. September 2023 (4 L 822/23.A) hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot im streitgegenständlichen Bescheid angeordnet.
14Mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2024 und 5. Februar 2024 haben die Kläger und die Beklagte auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsätzen vom 11. September 2023 und 8. Februar 2024 haben sie sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 4 K 2067/23.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu den Asylverfahren der Kläger und ihrer Eltern Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter.
17Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 29. August 2023 ist insgesamt rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18I. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Asylanträge der Kläger unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
19Daran fehlt es hier. Nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ist vielmehr die Beklagte zur Prüfung der Asylanträge der Kläger berufen.
20Nach Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat, in dem eine Person einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass nach Artikel 20 Abs. 5 und Artikel 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin-III-VO dieser für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Frist, so ist gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde. Nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.
21Die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren müssen zwingend im Einklang mit den Regeln insbesondere in Kapitel VI durchgeführt werden.
22Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 31. Mai 2018 - C-647/16 -, juris, Rn. 49.
23Die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO für ein Wiederaufnahmeersuchen wird daher nur durch ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch gewahrt.
24Vgl. Urteil der Kammer vom 15. März 2023 - 4 K 2151/21.A -; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteile vom 7. September 2022 - 3 A 1245/22 HGW -, juris, Rn. 24 und vom 10. März 2021 - 3 A 2125/20 HGW -, juris, Rn. 17.
25Daran fehlt es hier.
26Die Beklagte hat für die Kläger unstreitig keine eigenständigen Wiederaufnahmeersuchen an die spanischen Behörden gerichtet.
27Die Erwähnung der Kläger im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Informationen“ der Wiederaufnahmeersuchen ihrer Eltern genügt den Anforderungen des Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht. Der Verweis auf das Standardformblatt impliziert, dass dieses grundsätzlich vollständig und richtig ausgefüllt werden muss, mithin die relevanten Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat gefiltert und in die zugehörigen Zeilen und Spalten eingetragen werden müssen. Andernfalls wäre eine zügige Erfassung der relevanten Informationen durch den ersuchten Mitgliedstaat nicht möglich und das Formblatt überflüssig. Die Erwähnung der Kläger im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Informationen“, der im Kern dazu dient, die Erwähnung von Informationen zu ermöglichen, die im Formular sonst keinen Platz finden, widerspricht diesen Anforderungen bereits deshalb, weil für die angegebenen Informationen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht) spezielle Abschnitte des Formblatts zur Verfügung standen. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen für die Kläger unter einer eigenständigen Bearbeitungsnummer angekündigt hatte, das sie jedoch nie erstellte. Weiter ist auffällig, dass in der Folge die spanischen Behörden im Rahmen ihres Antwortschreibens vom 25. August 2023 die Klägerin und ihre Mutter verwechselten. So nahmen sie Bezug auf das Ersuchen des Bundesamts, dass sich auf die Mutter der Klägerin bezogen habe, gaben dazu jedoch an, die Mutter sei in Spanien unter den Personaldaten der Klägerin bekannt („Known in Spain as: J. I. , was born on 00/00/0000“).
28Separate Wiederaufnahmeverfahren für die minderjährigen Kläger waren auch nicht gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO entbehrlich. Danach ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Ist Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO einschlägig, kann auf ein eigenständiges Wiederaufnahmeverfahren für den Minderjährigen verzichtet werden; sie werden regelmäßig lediglich im Rahmen der für die Eltern erstellen Ersuchen erwähnt und teilen - was die Bestimmung des für die Prüfung der Asylanträge zuständigen Mitgliedstaats betrifft - das rechtliche Schicksal ihrer Eltern.
29So liegt der Fall hier nicht. Die Kläger sind bereits am 21. April 2023 in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Eltern folgten erst am 25. Mai 2023. Auf einen solchen Fall der sukzessiven Einreise ist Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO nicht anwendbar.
30Dies folgt bereits aus seinem Wortlaut, der voraussetzt, dass der Minderjährige mit einem antragstellenden Familienangehörigen einreist. Der Fall einer sukzessiven Einreise (also erst die Kinder, dann die Eltern oder umgekehrt) ist danach nicht erfasst. Es wird insbesondere nicht auf einen gemeinsamen Aufenthalt der Familienmitglieder im Bundesgebiet abgestellt. Auch andere Sprachfassungen der Dublin-III-VO deuten in diese Richtung. So kommt es nach der englischen, französischen und spanischen Sprachfassung darauf an, dass der Minderjährige einen Antragsteller begleitet („minor who is accompanying the applicant“; „mineur qui accompagne le demandeur“; „menor que acompañe al solicitante“), nicht jedoch, dass er sich nur zeitgleich mit diesem im ersuchenden Staat aufhält.
31Es entspricht auch der Systematik der Dublin-III-VO, dass Fälle einer sukzessiven Einreise von Familienangehörigen nicht von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO erfasst werden. Da gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, kann infolge der Einreise eines Minderjährigen die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylantrags bereits aufgrund spezieller Zuständigkeitsregelungen (insb. Art. 8) feststehen, bevor Familienangehörige nachziehen. Auch kann die Frist für ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch für den Minderjährigen bereits vor der Einreise eines Familienangehörigen mit der Folge des Übergangs der Zuständigkeit abgelaufen sein. In diesen Fällen könnte die Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO zu einem erneuten Zuständigkeitswechsel zu dem Mitgliedstaat führen, der für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Familienangehörigen zuständig ist. Dafür, dass Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO in diesem Sinne Vorrang vor den sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III haben soll, finden sich keine Anhaltspunkte. Die damit einhergehende Verzögerung bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats liefe zudem dem Ziel der Dublin-III-VO, eine zügige Bearbeitung der Asylanträge sicherzustellen, entgegen.
32Vgl. dazu Erwägungsgrund 5 der Dublin-III-VO sowie jüngst: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21, C-324/21 und C-325/21 -, juris, Rn. 55 mwN.
33In Ermangelung eines Wiederaufnahmegesuchs ist damit die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO zwischenzeitlich abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Kläger gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen.
34II. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung als rechtswidrig. Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Da nunmehr die Beklagte für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig ist, fehlt der Abschiebungsanordnung die Grundlage.
35III. Da die Asylverfahren nach Aufhebung der Ablehnung der Asylanträge fortzuführen sind, ergingen die Entscheidungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Ziffer 3 des Bescheids) verfrüht, vgl. § 31 Abs. 3 AsylG. Sie sind daher aufzuheben.
36IV. Gleiches gilt auch, soweit sich die Kläger gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids wenden. Denn diese Entscheidung kann das Bundesamt erst treffen, wenn eine Abschiebungsandrohung bzw. Anordnung erlassen werden kann, vgl. § 11 Abs. 1, 75 Nr. 12 AufenthG.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.