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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1131/23

Datum:
23.01.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1131/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2024:0123.3L1131.23.00
 
Schlagworte:
Waldumwandlung; Waldbeweidung; entlaufene Rinder; Halter; Störer; Tierhalter; richtiger Adressat; Forstrecht;
Normen:
LFoG § 39; LFoG § 1b Nr.6; LFoG § 52 Abs. 1; LFoG § 55 Abs. 1; OBG § 17 Abs. 1; OBG § 18 Abs. 1
Leitsätze:

1. Eine genehmigungsbedürftige Waldumwandlung in eine Weidefläche kann nicht dadurch entstehen, dass zwei entlaufene Rinder umherziehen und dabei im Wald gesichtet werden.

2. Maßnahmen der Forstbehörde zur Entfernung von zwei Rindern aus einem Waldgebiet sind gegen denjenigen zu richten, der Eigentümer und Halter der Tiere ist.

3. Die Feststellung der Tierhaltereigenschaft hat unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen.

 
Tenor:

hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen mit dem sinngemäßen Inhalt, zwei entlaufene Schottische Hochlandrinder mit den Ohrmarken „DE 05 395 73191“ und „DE 05 395 73193" aus einem Waldgebiet zu entfernen und eine weitere Waldbeweidung dieser Rinder zu unterlassen, wiederhergestellt

und

hinsichtlich der unter Ziffer 4 getroffenen Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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