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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
4Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum begehrten Studiengang nicht glaubhaft gemacht.
5I. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine außerkapazitäre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester.
6Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester. 2023/2024 vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. S. 413) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. S. 1190) auf 71 festgesetzt.
7Diese für das 1. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
8Die Ermittlung der jährlichen Ausbildungskapazität für Studiengänge, deren Plätze - wie hier im Studiengang Zahnmedizin - in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, erfolgt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017 -) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591 - zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 - GV. NRW. S. 161 -) weiterhin nach der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036). Sie ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u. a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.
91. Lehrangebot
10Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden ergibt aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 10 KapVO), abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 und 3 KapVO und der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO), vgl. insoweit auch Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO.
11a. Unbereinigtes Lehrangebot
12Die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 und 2 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen, wie sie sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV NRW) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), ergeben.
13aa. Danach ist die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Stichtag 15. September 2023 von 62 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin ausgegangen, die sie der vom MKW übernommenen Kapazitätsberechnung (vgl. § 4 KapVO) zugrunde gelegt hat. Die Personalstellen verteilen sich nach dem vorgelegten Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals auf 4 Universitätsprofessoren (W3) und 3 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 1 Juniorprofessor (W1) in der ersten Anstellungsphase mit 4 DS, 46 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS und 8 Wissenschaftliche Angestellte mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat das MKW - wie bereits für das vorherige Wintersemester 2022/2023,
14vgl. dazu VG Aachen, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 10 L 764/22 -, juris, Rn. 10 ff. -
15ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 315 DS ermittelt und ein durchschnittliches Lehrdeputat von (315 : 62 =) 5,08 DS.
16Fehler bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung sind nicht festzustellen.
17(1) Die Antragsgegnerin hat in die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots richtigerweise hinsichtlich aller Stellen - unabhängig von bestehenden Vakanzen - deren jeweiliges abstraktes Stellendeputat eingestellt und insgesamt 62 Stellen mit 315 DS berücksichtigt, obwohl zum maßgeblichen Berechnungsstichtag ausweislich des vorgelegten Stellenplans tatsächlich nur 53,94 Stellen besetzt sind und ausgehend hiervon - unbereinigt - lediglich 262,76 DS tatsächlich zur Verfügung stehen. Das entspricht dem abstrakten Stellenprinzip und ist kapazitätsfreundlich.
18(2) Nicht zu beanstanden ist die Berücksichtigung der unbesetzten Stelle einer Juniorprofessur (W1) mit 4 DS. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV NRW wird diese Stelle in der ersten Anstellungsphase (1. - 3. Jahr der Juniorprofessur) mit 4 DS und in der zweiten Anstellungsphase (4. - 6. Jahr der Juniorprofessur) mit 5 DS erfasst. Zum Stellenplan hinsichtlich der vakanten Stelle einer Juniorprofessur (W1) hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass diese in den letzten drei Jahren nicht mit einer Juniorprofessorin bzw. einem Juniorprofessor, sondern mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten besetzt worden sei. Entsprechend dem abstrakten Stellenprinzip sei sie mit 4 DS berücksichtigt worden. Es sei angesichts der dreijährigen Vakanz der Stelle entgegen der teilweise vertretenen Auffassung,
19vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2017 - 30 L 220.16 -, juris, Rn. 8,
20in dem Stellenplan auch nicht eine Juniorprofessur in der zweiten Anstellungsphase mit 5 DS zugrundezulegen. Denn selbst bei Besetzung der Stelle sei nicht zwingend bzw. automatisch nach drei Jahren von einem Übergang der Juniorprofessur in die zweite Anstellungsphase auszugehen. So komme es vor, dass Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren die Hochschule in der ersten Anstellungsphase verlassen oder dass nach drei Jahren keine positive Evaluierung erfolge.
21Ist eine Stelle für eine Juniorprofessur unbesetzt, so ist sie entsprechend dem abstrakten Stellenprinzip mit 4 DS zu bewerten, denn bei einer Neubesetzung wäre sie aller Voraussicht nach mit einer Juniorprofessorin bzw. einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen. Für die Kapazitätsberechnung ist es unerheblich, ob und ggfs. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Die Kammer hat auch keine Veranlassung zu ermitteln, ob die wissenschaftlichen Angestellten bereits länger als drei Jahre bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind. Die Beschäftigungsdauer der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten hat keinen Einfluss auf die Regellehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die im Übrigen ebenfalls mit 4 DS bewertet wird, oder die Neubesetzung der Stelle für eine Juniorprofessur.
22Vgl. dazu bereits VG Aachen, Beschlüsse vom 18. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris, Rn. 29 ff., und vom 22. Dezember 2022 - 10 Nc 30/22 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils m. w. Nw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung.
23(3) Ob hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht zu prüfen.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 9, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 3 ff.
25Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 7, und vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 6.
27bb. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 2 berücksichtigt (Satz 2). Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt (Nr. 2b), der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug i. H. v. 30 % der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl (Nr. 2c). Die Abzüge für die stationäre Krankenversorgung sind in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b) und c) KapVO bindend geregelt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist insbesondere der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % nicht zu beanstanden.
28Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 7.
29Aus den seitens der Antragsgegnerin dem MKW mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 KapVO hat diese 0,22 Stellen für den stationären und 18,53 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Dies ist nicht zu beanstanden.
30(1) Hinsichtlich des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Nr. 2b) KapVO sind 578 Pflegetage (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügen - sog. „Neuvertragler“ -) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,58 tagesbelegte Betten und bei weiterer Division durch 7,2 einen Personalbedarf von (gerundet) 0,22 Stellen ergeben.
31(2) Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (18,53 Stellen) entspricht der Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO. Vorliegend sind von den 62 Stellen zunächst 0,22 Stellen (Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung) abzuziehen. Von diesem Ergebnis (61,78) entfallen pauschal 30 % der Stellen (gerundet 18,53) auf die ambulante Krankenversorgung. Somit verbleiben für die Lehre im Ergebnis 43,25 Reststellen.
32Multipliziert man diese Reststellen mit dem oben festgestellten durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,08 DS beträgt das unbereinigte Lehrangebot zunächst 219,71 DS.
33b. Bereinigtes Lehrangebot
34aa. Lehrauftragsstunden
35Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach der nicht zu beanstandenden vorgelegten Berechnung sind Lehrauftragsstunden von 0,57 : 2 = 0,29 je Semester hinzuzurechnen. Dies ergibt ein Lehrangebot je Semester von 220 DS.
36bb. Dienstleistungsexport
37Bei dem so genannten Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO handelt es sich um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin, die kapazitätsmindernd abzuziehen sind.
38Die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für den grundrechtlichen Anspruch eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei zulassungsbeschränkten Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, einhergeht, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazitäten in einem anderen Studiengang schafft. Der einzelne Studienbewerber hat namentlich keinen Anspruch darauf, dass das vorhandene Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte ausschließlich einem bestimmten Studiengang zugutekommt.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 13 C 37/19 -, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 18, und vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 6.
40Ein von einer Lehreinheit für sog. „harte“ NC-Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 13 C 37/19 -, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 23 f., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 31 f., m. w. Nw.
42Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit allerdings nur solche Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit der Formulierung „zu erbringen hat“ stellt der Verordnungsgeber auf Dienstleistungspflichten ab. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für dessen erfolgreichen Abschluss erforderlich und die von der exportierenden Lehreinheit zu erbringen sind.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u. a. -, juris, Rn. 16, und vom 24. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 6.
44Für die Berechnung des Lehrexports sind regelmäßig die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Dabei sind gemäß § 11 Abs. 1 KapVO zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
45Da für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil maßgeblich ist, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die Lehreinheit entfällt, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert, ist die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen und ein Dienstleistungsexport kann allenfalls dann (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
46Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 8, und vom 6. Januar 2014 - 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3.
47Ausgehend hiervon begegnet der in Abzug gebrachte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im nicht zugeordneten Studiengang Humanmedizin im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
48Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin des Studiengangs Humanmedizin zutreffend von dem in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten CNW für Medizin (Klinischer Teil) von 5,78 ausgegangen. Dieser - durch Rechtsverordnung festgelegte - CNW ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von der Antragsgegnerin zum Stichtag anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des CNW durch den Verordnungsgeber, dem insoweit ein weites Gestaltungsermessen zusteht,
49vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 15 f.,
50unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, d. h. willkürlich ist, bestehen nicht.
51Dass es sich bei dem angesetzten Dienstleistungsexport nicht um Lehrveranstaltungsstunden handelt, die die Lehreinheit Zahnmedizin für den Studiengang Humanmedizin - Klinischer Teil auf der Grundlage der geltenden „Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 5. November 2008 in der Fassung vom 2. November 2023“ (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2023/121) zu erbringen hat, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
52Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass zur Einführung des Modellstudiengangs Humanmedizin im Jahr 2003 mit dem MKW vereinbart worden sei, dass die Kapazität in der Humanmedizin durch die Einführung des neuen Studiengangs nicht reduziert werde. Bedingung hierfür sei die Fortschreibung des alten Curricularnormwerts gewesen. Dies beinhalte ebenfalls die Berücksichtigung eines - denkbar kleinsten - Werts von 0,01 für Dienstleistungen, welche die Lehreinheit Zahnmedizin für den Klinischen Ausbildungsabschnitt erbringe. Der ursprünglichen Berechnung des Regelstudiengangs hätten die Dienstleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin zugrundegelegen. Die Antragsgegnerin hat dazu auf die Studienordnung Medizin vom 10. März 1986 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 246/593) und die damalige Berücksichtigung einer Vorlesung mit 1 SWS im 6. Semester durch die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde unter Ziff. 4.8. Bezug genommen. Ferner erbringe die Lehreinheit Zahnmedizin im Modellstudiengang Humanmedizin im 7. und 10. Semester Vorlesungen und biete auch im Bereich der Qualifikationsprofile Veranstaltungen für den Modellstudiengang Humanmedizin an. Diese ergänzenden Erläuterungen sind nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
53Die Antragsgegnerin hat danach das Lehrangebot zu Recht um 1,16 DS vermindert. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin entsprechend § 11 Abs. 2 KapVO von 232 Studienanfängern (= nicht schwundbereinigte Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin des Studiengangs Humanmedizin, vgl. insoweit die Anlage 5 zur Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2023/2024 vom 22. August 2023 - GV. NRW. S. 1072 -) und vom denkbar kleinsten Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs (CAq) von 0,01 ausgegangen. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen zugrunde gelegten Dienstleistungsexport für die Klinisch-praktische Medizin des Studiengangs Humanmedizin zu beanstanden.
54Ungeachtet dessen wirkte sich auch eine Nichtberücksichtigung dieses Dienstleistungsexports und eine damit einhergehende Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 1,16 DS - wie nachstehend zu zeigen sein wird - im Ergebnis nicht kapazitätserhöhend aus.
55Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach je Semester (220 DS - 1,16 =) 218,84 DS bzw. - für die weitere Berechnung maßgeblich - bezogen auf das Studienjahr 437,68 DS. Ohne die Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports ergäbe sich ein Lehrangebot von (220 DS x 2 =) 440 DS.
562. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
57Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 zur KapVO aufgeführten CNW anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen des zugeordneten Studiengangs - CAp -), vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen. Die CNW sind nach Anlage 1 zur KapVO als CAp auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der CAp eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den CNW ergibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazitätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen.
58Unter Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO hat die Antragsgegnerin eine personelle Aufnahmekapazität von (gerundet) 58 Studienplätzen berechnet. Dabei hat sie einen CAp von 7,54 zugrunde gelegt und das jährliche bereinigte Lehrangebot von 437,68 DS durch 7,54 dividiert (= 58,047). Ohne Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports ergäben sich ebenfalls (gerundet) 58 Studienplätze (440 DS : 7,54 = 58,36).
59Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zutreffend von dem in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO aufgeführten CNW für Zahnmedizin von 8,86 ausgegangen. Dieser - durch Rechtsverordnung festgelegte - CNW ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von der Antragsgegnerin zum Stichtag anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des CNW durch den Verordnungsgeber, dem insoweit ein weites Gestaltungsermessen zusteht,
60vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 15 f.,
61unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, d. h. willkürlich ist, bestehen nicht.
62Vgl. zu diesem bereits im WS 2021/2022 berücksichtigten CNW: VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 37 ff.
63Dass die Ableitung des CAp in Höhe von 7,54 fehlerhaft ist, ist nicht erkennbar. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019, dass die Hochschulen im Rahmen des CNW bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten - wie hier - anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt.
64Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. Nw.
65Dafür, dass die Antragsgegnerin den CAp nach diesem Maßstab zu Lasten der Studienbewerber fehlerhaft gebildet hat, fehlt es an Anhaltspunkten.
663. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
67a. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung der errechneten Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, weil die Ermittlung nach dem „Hamburger Modell“ anhand ihrer Studierendenstatistiken einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,82 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (gerundet) 71 (58 : 0,82 = 70,73) führt.
68Vgl. auch allgemein zur Schwundberechnung: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u. a. -, juris, Rn. 16 ff.
69b. Die Überprüfung des dargestellten Berechnungsergebnisses gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergibt - ausgehend von nach Angaben der Antragsgegnerin 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - eine sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von gerundet 79 (53 : 0,67 = 79,10). Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.
704. Demnach besteht im 1. Fachsemester eine Kapazität von 71 Studienplätzen. Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21. November 2023 vorgenommenen 72 Einschreibungen - davon sind keine Studierenden beurlaubt - erreicht und die vorhandene Kapazität damit erschöpft.
71Vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Kapazitätsaufzehrung und fehlenden Rechtsverletzung der Studienplatzbewerber im Falle von sog. „Überbuchungen“ etwa: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 39, m. w. Nw.
72II. Soweit die Antragstellerin - jedenfalls nach der Antragsbegründung hilfsweise - auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Etwaige Fehler im Zulassungsverfahren sind bereits nicht aufgezeigt. Zudem ist nach dem bisherigen Verfahrensstand von einer Bestandskraft des Ablehnungsbescheids der Stiftung für Hochschulzulassung vom 24. August 2023 auszugehen, da dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnommen werden kann, dass sie gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat.
73B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
74C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.