Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Kammer entscheidet – trotz entsprechenden Antrages der Antragstellerin – ohne mündliche Verhandlung. Nach § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Durchgreifende Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier indes nicht vor. Sie ist insbesondere nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen, und haben davon Gebrauch gemacht.
3Der sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2043/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2024 hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1. und 2. dieser Ordnungsverfügung wiederherzustellen und sie hinsichtlich der Regelung in Ziffer 4. anzuordnen,
5hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
6Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies folgt in Bezug auf die Regelungen in den Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung aus der in Ziffer 3. behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. unmittelbar aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW.
7Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen weder hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2024 vor (dazu I.) noch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. (dazu II.).
8I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung ist unbegründet.
91. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen bzw. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat dazu zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich ein angefochtener Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse.
10Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11B 13/20 -, juris, Rn. 14.
11Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO in der Regel das Vollzugsinteresse; in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf es in dieser Konstellation darüber hinaus regelmäßig der Feststellung eines besonderen Vollzugsinteresses.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2024 - 4 B 599/22 -, juris, Rn. 39.
13Denn die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bleiben wird, reicht in diesen Fällen, in denen sich die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris, Rn. 13.
15Lässt sich eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des bzw. der Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, desto größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
16Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rn. 8, vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris, Rn. 20, und vom 28. Dezember 1989 - 11 B 2793/89 -, juris, Rn. 1.
17In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht darüber hinaus zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
182. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die in den Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Gewerbeuntersagung nicht vor. Dabei begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken (dazu a.). Die Gewerbeuntersagung erweist sich darüber hinaus im Rahmen der vorliegend gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig (dazu b.). Überdies besteht ein besonderes Interesse an ihrem sofortigen Vollzug (dazu c.).
19a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet. Dieses Begründungserfordernis dient neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem dazu, die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem ihn belastenden Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen dabei aber nicht überspannt werden. Vielmehr muss diese lediglich einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Wortlautes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Allerdings ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass die Gründe für das behördliche Einschreiten, also für den Erlass der Ordnungsverfügung, (ganz oder teilweise) mit denjenigen für die Eilbedürftigkeit deren Vollzuges, also für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung, identisch sein können. Auch verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rn. 4 ff., 10 f.
21Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hier gewahrt. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit insbesondere ausgeführt, dass der bestehende rechtswidrige Zustand, dass die von ihr als gewerberechtlich unzuverlässig angesehene Antragstellerin ihre Gewerbetätigkeit fortführe und überdies jemanden zur faktischen Geschäftsführung ermächtige, dem die Führung einer GmbH kraft Gesetzes untersagt sei, auch für die Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht hingenommen werden könne. Diese Begründung lässt die Erwägungen, die aus Sicht der Antragsgegnerin vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen, erkennen und zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Das reicht regelmäßig aus.
22b. Die Regelungen in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 6. August 2024 erweisen sich überdies als offensichtlich rechtmäßig.
23Die angefochtenen Regelungen sind zunächst offensichtlich formell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört und auf das beabsichtigte behördliche Einschreiten hingewiesen worden. Die Regelungen sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
24Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung ausgesprochene einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung sind § 35 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 GewO. Nach Satz 1 des § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (einfache Gewerbeuntersagung). Nach Satz 2 der genannten Bestimmung kann die Untersagung u. a. auch auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (erweiterte Gewerbeuntersagung).
25aa. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO für die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung ausgesprochene einfache Gewerbeuntersagung sind vorliegend erfüllt. Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen und zum Wohl der Allgemeinheit ein Einschreiten erforderlich machen.
26(1) Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten.
27Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 4 B 1090/22 -, juris, Rn. 7; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 29; Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 60. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 35 Rn. 19.
28Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel voraus, sondern knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen.
29Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 -, juris, Rn. 24; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 30 f.
30Die Unzuverlässigkeit muss sich aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die zuständige Behörde muss insofern überprüfen, ob nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße wahrscheinlich sind. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
31Vgl. Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 32; Brüning, in: Pielow, BeckOK GewO, 60. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 35 Rn. 20.
32Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit juristischer Personen ist auf das Verhalten der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen. Die juristische Person ist als Gewerbetreibende jedoch selbst für die unzuverlässige Geschäftsführung verantwortlich.
33Vgl. Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 95; Brüning, in: Pielow, BeckOK GewO, 60. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 35 Rn. 25, 27.
34Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
35Vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 12. März 2024 - 4 A 1066/23 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 29b.
36Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist derjenige der letzten Behördenentscheidung.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2024 - 4 A 1066/23 -, juris, Rn. 10, m. w. N., und vom 8. Januar 2018 - 4 A 428/17 -, juris, Rn. 3; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 32.
38(2) Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin gewerberechtlich unzuverlässig. Denn sie bot im maßgeblichen Zeitpunkt keine Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe in Zukunft einwandfrei führen würde.
39Neben dem Umstand, dass die Antragstellerin bis zum 9. Juli 2024 (auch formal) an Herrn A. B. als Geschäftsführer festhielt, obschon dieser aufgrund seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 13. Januar 2020 (Az. ZZZ), die am selben Tage rechtskräftig geworden ist, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) GmbHG von dieser Funktion ausgeschlossen war, beruht diese Prognose vorliegend auf dem Umstand, dass die Antragstellerin Herrn A. B. auch in der Folge bestimmenden Einfluss auf ihre Geschäftsführung eingeräumt hat. Insofern kann dahinstehen, ob die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits unmittelbar daraus folgt, dass sie einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) GmbHG von Gesetzes wegen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Person maßgeblichen Einfluss auf die Ausübung ihres Gewerbes bzw. die Führung ihrer Geschäfte eingeräumt hat. Denn jedenfalls ist Herr A. B. seinerseits gewerberechtlich unzuverlässig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch dann gegeben ist, wenn er einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1996 - 1 B 202.95 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 B 215/11 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2014 - 22 ZB 12.2174 -, juris, Rn. 41; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 B 240/12 -, Rn. 4 f.; VG Aachen, Beschluss vom 29. April 2015 - 2 L 251/15 -, juris, Rn. 20; Marcks/Heß, in Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 69 m. w. N.
41Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn der Gewerbetreibende, wie hier, eine juristische Person ist.
42Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2014 - 22 ZB 12.2174 -, juris, Rn. 41; VG Regensburg, Urteil vom 26. November 2015 - RN 5 K 14.2148 -, juris, Rn. 45 ff.; Marcks/Heß, in Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 69.
43Eine solche ist namentlich dann unzuverlässig, wenn sie nicht sicherstellt, dass die aus gewerberechtlicher Sicht bedeutsamen Geschäftsvorgänge allein durch Personen wahrgenommen werden, deren gewerberechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist.
44VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2004 - 6 S 593/04 -, juris, Rn. 9.
45Eine derartige Konstellation liegt im Falle der Antragsgegnerin vor. Obschon ihr die die Unzuverlässigkeit des Herrn A. B. begründenden Umstände bekannt sind, lässt sie es zu, dass er bestimmenden Einfluss auf die Führung ihres Gewerbes ausübt.
46(a) Herr A. B. ist gewerberechtlich unzuverlässig. Er bietet nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft ein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird bzw. würde.
47Tatsächliche Anhaltspunkte für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestehen insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2024 - 4 A 2177/23 -, juris, Rn. 9.
49Insoweit kann – bei Bestehen eines entsprechenden Gewerbebezuges – bereits ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich dabei um ein gravierendes Delikt handelt. Aber auch die Begehung einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, können in ihrer Häufung den Schluss auf eine fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt.
50VG Arnsberg, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 1 L 1671/15 -, juris, Rn. 47; VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2021 - W 6 K 20.1787 -, juris, Rn. 45; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 38; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 39.
51Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden der jeweiligen Person hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt.
52Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 4, vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, Rn. 4, und vom 9. März 1988 - 1 B 17.88 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 22 C 15.760 -, juris, Rn. 20.
53Nicht eine strafrechtliche Verurteilung als solche, sondern nur das Verhalten, das zu dieser geführt hat, kann die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen. Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zu Grunde gelegen hat – wobei sie in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgehen dürfen –, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die der Bestrafung zu Grunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen.
54Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 22 ZB 16.284 -, juris, Rn. 10, und vom 6. April 2016 - 22 ZB 16.366 -, juris, Rn. 20.
55Davon ausgehend hat die Kammer keine Zweifel daran, dass Herr A. B. gewerberechtlich unzuverlässig ist. Er ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts C. vom 13. Januar 2020 (Az. 30a Ds 103/19) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO und wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos geblieben.
56Nach den strafgerichtlichen Feststellungen war Herr A. B. seit dem Jahr 2015 alleiniger Geschäftsführer der Geschäftsführung D. GmbH, die ihrerseits die persönlich haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co. KG mit Sitz in C. war. Gegenstand der D. GmbH & Co. KG war der Handel mit Elektrogeräten sowie die Errichtung von Elektroinstallationen in den Bereichen der Elektrotechnik, des Kabelfernsehens und der Netzwerktechnik. Bereits im Jahr 2016 habe die D. GmbH & Co. KG Zahlungsausfälle in Höhe von etwa 230.000 Euro erlitten, weil Großkunden der Gesellschaft in Insolvenz geraten seien. Im Januar 2017 hätten Verbindlichkeiten in Höhe von 970.987,34 Euro bestanden, denen liquide Mittel in Höhe von lediglich 136.321,63 Euro gegenübergestanden hätten. Die Liquiditätslücke habe 85,96 % betragen. Herr A. B. habe es in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der D. GmbH & Co. KG ab Januar 2017 bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im Februar 2018 unterlassen, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D. GmbH & Co. KG zu stellen. Im Zeitraum zwischen Juni und November 2017 habe es Herr B. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der D. GmbH & Co. KG überdies unterlassen, die vom Bruttolohn mehrerer Arbeitnehmer der Gesellschaft einbehaltenen Anteile zur Sozialversicherung bei Fälligkeit an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen, obgleich ihm diese Verpflichtung bekannt und er zur Zahlung dieser Arbeitnehmeranteile in der Lage gewesen sei.
57Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen sind nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sie maßgeblich auf der geständigen Einlassung des Herrn A. B. beruhen und ein von diesem betriebenes strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos blieb, nicht veranlasst. Auch wenn die damalige Erklärung des Rechtsmittelverzichts in Unkenntnis der gesellschaftsrechtlichen Folgen einer derartigen Verurteilung erfolgt sein mag, begründen die Ausführungen der Antragstellerin zur strafrechtlichen Verurteilung des Herrn A. B. einschließlich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten und im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Schriftsätze aus dem Wiederaufnahmeverfahren mangels substantiierter Darlegung eines abweichenden Sachverhalts für das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung. Insbesondere sind nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Herr A. B. entgegen seiner ursprünglichen geständigen Einlassung vor dem Frühjahr des Jahres 2018 keine Kenntnis von der Überschuldung des Unternehmens gehabt hatte, nicht ersichtlich. Sein diesbezügliches Vorbringen in Bezug auf ein (mögliches) kollusives Zusammenwirken des ehemaligen Geschäftsführers E. und der vormaligen Buchhalterin F. leidet jedenfalls darunter, dass Herr A. B. bei Eintritt der Insolvenzreife bereits seit etwa einem Jahr alleiniger Geschäftsführer war.
58Gegen die Verwertung dieser Straftat im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Herrn A. B. ist nichts zu erinnern. Ob im Bundeszentralregister enthaltene Eintragungen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Taten wegen Zeitablaufs nicht mehr verwertet werden dürfen, bemisst sich nach § 51 Abs. 1 BZRG. Danach dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Die mit Eintritt der Rechtskraft beginnende Tilgungsfrist beträgt im Fall der hier relevanten Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von mehr 90 Tagessätzen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BZRG zehn Jahre. Da die o. g. Verurteilung am 13. Januar 2020 rechtskräftig wurde, ist die entsprechende Eintragung noch nicht zu tilgen und dementsprechend auch noch verwertbar.
59Abweichendes folgt entgegen dem Vortrag der Antragstellerin insbesondere nicht aus §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) BZRG. Zwar werden nach diesen Bestimmungen Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten, hier drei Jahre betragenden Frist nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Schon ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach regeln diese Vorschriften jedoch nur die Aufnahme von Verurteilungen ins Führungszeugnis, verhalten sich aber nicht zum Schicksal der zugrundeliegenden Eintragungen im Bundeszentralregister. Demensprechend weist zwar das von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Führungszeugnis vom 1. Oktober 2024 die o. g. Verurteilung nicht mehr auf, sodass eine Behörde, die allein auf Grundlage eines aktuellen Führungszeugnisses eine Zuverlässigkeitsprognose anzustellen hätte, von dieser keine Kenntnis mehr erhielte. Erlangt eine Behörde jedoch aus sonstigen Quellen, beispielsweise – wie hier – aus einem älteren Führungszeugnis, von einer im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilung Kenntnis, ist sie nicht gehindert, diese sowie die darin abgeurteilte Tat bei ihrer Entscheidung zu verwerten.
60Vgl. Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 40.
61Bei der gewerberechtlichen Bewertung dieser somit verwertbaren Straftat im Hinblick auf die Frage, ob aus ihr die Prognose abgeleitet werden kann, dass Herr A. B. in Zukunft ein Gewerbe ordnungsgemäß, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird, ist insbesondere die gesetzgeberische Wertung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) GmbHG zu berücksichtigen. Danach kann für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des jeweiligen Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH sein, wer wegen des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) verurteilt worden ist. Diesem gesetzlichen Ausschlusstatbestand liegt ausweislich der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) die Erwägung zugrunde, dass diese Personen „für eine Geschäftsführertätigkeit nicht geeignet“ sind.
62Vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 32.
63Aus dem Vorstehenden folgt zugleich der besondere Gewerbebezug der in Rede stehenden Straftat.
64Ob, wofür die Wertung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) GmbHG sprechen mag, die von Herrn A. B. begangene vorsätzliche Insolvenzverschleppung für sich genommen seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn darüber hinaus liegen weitere Anhaltpunkte dafür vor, dass er in Zukunft ein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben wird bzw. würde. Zu verweisen ist insofern namentlich auf die im Gewerbezentralregister enthaltenen Eintragungen über zuvor von ihm begangene Ordnungswidrigkeiten sowie den Umstand, dass Herr A. B. im Jahr 2022 in strafbarer Weise wahrheitswidrig versicherte, nicht wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden zu sein.
65Ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auszugs aus dem Gewerbezentralregister beschäftigte Herr A. B. im Jahr 2017 ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Im Jahr 2018 verstieß er gegen die Gewährung gleichwertiger Arbeitsbedingungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG). Auch gegen die Verwertung der diesen Eintragungen zugrundeliegenden Taten bestehen keine Bedenken. Die maßgebliche Tilgungsvorschrift ist insofern § 153 Abs. 6 Satz 1 GewO. Danach dürfen Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden, wenn die entsprechenden Eintragungen im Gewerbezentralregister getilgt worden oder zu tilgen sind. Nach § 153 Abs. 4 GewO sind Eintragungen erst bei Tilgungsreife der jüngsten Eintragung zu tilgen. Da nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewO auch die oben genannte, seit dem 13. Januar 2020 rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in das Gewerbezentralregister einzutragen war bzw. eingetragen ist und Eintragungen nach dieser Bestimmung gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 GewO erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen sind, lagen die Tilgungsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vor.
66Ungeachtet seiner bereits erwähnten Verurteilung wegen u. a. vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 13. Januar 2020 (Az. ZZZ), das am gleichen Tage rechtskräftig geworden ist, versicherte Herr A. B. in der Anmeldung der G. GmbH mit Sitz in C. vom 15. Dezember 2022 (Urkundenverzeichnisnummer YYY des Notars Dr. H. I. in C.) zum Handelsregister, in welcher er sich selbst als Geschäftsführer anmeldete, dass „kein Geschäftsführer während der letzten 5 Jahre wegen des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahren (Insolvenzverschleppung) […] vorbestraft ist“. Das Dokument ist im Handelsregister des Amtsgerichts J. (HRB XXX) hinterlegt und wurde von der Kammer im Wege der elektronischen Handelsregisterauskunft eingesehen.
67Mit dem vorstehend beschriebenen Verhalten hat Herr A. B., worauf auch die Antragsgegnerin schon zutreffend hingewiesen hat, den Tatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Geschäftsführer einer GmbH in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht. § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG wiederum bestimmt, dass die Geschäftsführer in der Anmeldung i. S. d. § 7 GmbHG zu versichern haben, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) GmbHG kann insbesondere, wer wegen der vorsätzlich begangenen Straftat des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) verurteilt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein.
68Einer Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Herrn A. B. steht insbesondere nicht entgegen, dass dieser (noch) nicht wegen dieser Tat verurteilt wurde. Es ist in Rechtsprechung und Literatur vielmehr anerkannt, dass es für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unbeachtlich ist, ob dieser aufgrund des zu bewertenden Lebenssachverhaltes strafrechtlich verurteilt wurde. Denn § 35 Abs. 1 GewO stellt nicht auf eine evtl. gerichtliche Bestrafung, sondern auf die zugrundeliegenden Tatsachen ab.
69Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 4 B 31/17 -, juris, Rn. 21, und vom 30. November 2016 - 4 A 880/14 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 22 ZB 16.366 -, juris, Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 K 5220/10 -, juris, Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 4 K 3207/09 -, juris, Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 7 L 495/10 -, juris, Rn. 7; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 42; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 40a.
70(b) Der nach dem vorstehend Ausgeführten gewerberechtlich unzuverlässige Herr A. B. hat auch bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbes der Antragstellerin. Dies resultiert bereits aus seiner Stellung als deren Alleingesellschafter. Das GmbHG gestaltet das Machtverhältnis zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer zu Gunsten der Gesellschafter aus. Es gewährt ihnen eine besonders einflussreiche und mächtige Stellung. So vertritt der Geschäftsführer die GmbH zwar gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG). Seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt jedoch erheblichen Beschränkungen. Der Geschäftsführer ist gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG nicht nur an den Gesellschaftsvertrag und an Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern er ist sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen. Das GmbHG weist den Geschäftsführern nicht einmal einen Kernbereich an Aufgaben zu, welcher einer Einflussnahme durch die Gesellschafter entzogen ist. Es ist nicht Aufgabe der Geschäftsführer, die GmbH vor ihren Gesellschaftern zu schützen. Gesellschafter (auch der Alleingesellschafter) können sich nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen. Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst dort seine Grenze, wo der Geschäftsführer zu einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften angewiesen wird.
71VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2004 - 6 S 593/04 -, juris, Rn. 8; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 37 Rn. 3 f.
72Demnach ist regelmäßig von einem bestimmenden rechtlichen Einfluss eines Alleingesellschafters auszugehen.
73Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 22 CS 14.1186 -, juris, Rn. 10, und vom 5. März 2014 - 22 ZB 12.2174 -, Rn. 41; VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 4 K 2033/11 -, juris, Rn. 11.
74Anhaltpunkte dafür, dass dies im vorliegenden Einzelfall abweichend zu beurteilen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin, der im Handelsregister des Amtsgerichts J. (HRB XXX) hinterlegt ist und von der Kammer im Wege der elektronischen Handelsregisterauskunft eingesehen wurde.
75Darüber hinaus ist auch von einer in tatsächlicher Hinsicht bestehenden maßgeblichen Einflussnahme des Herrn A. B. auf die Ausübung des Gewerbes der Antragstellerin auszugehen. Zwar kommt es darauf nicht entscheidend an, weil es für die Annahme der Unzuverlässigkeit einer GmbH genügt, wenn diese rechtlich oder tatsächlich so strukturiert ist, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Der kumulativen Erfüllung beider Voraussetzungen bedarf es nicht.
76Vgl. Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. Ergänzungslieferung, Dezember 2023, § 35 Rn. 69.
77Denn eine GmbH hat – wie ausgeführt – sicherzustellen, dass die aus gewerberechtlicher Sicht bedeutsamen Geschäftsvorgänge allein durch Personen wahrgenommen werden, deren gewerberechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist.
78Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2004 - 6 S 593/04 -, juris, Rn. 9.
79Nach dem Akteninhalt besteht vorliegend aber auch eine solche tatsächliche Einflussnahme des Herrn A. B. Eine solche kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der unzuverlässige Dritte im Außenverhältnis als Repräsentant des Gewerbetreibenden auftritt,
80vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 B 240/12 -, juris, Rn. 32; zudem VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 - RN 5 K 18.484 -, juris, Rn. 70,
81oder er aufgrund seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter ein Interesse an dessen wirtschaftlichem Erfolg hat.
82Vgl. auch insoweit OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 B 240/12 -, juris, Rn. 36.
83Vorliegend sind beide Fallgruppen einschlägig. So trug die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren selbst vor, wie wichtig es sei, dass Herr A. B. als Identifikationsfigur mit dem Unternehmen verbunden bleibe und für dieses auftrete. Ausweislich der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. September 2024 vorgelegten Bildschirmfotos wurde er auch jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt im Impressum auf der Website der Antragstellerin noch als Geschäftsführer genannt. Auch wenn dieses Impressum mittlerweile geändert wurde, wird Herr A. B. in den Rubriken „Datenschutzrichtlinien“ und „Ethik Kodex“ auf der Website der Antragstellerin weiterhin als „Geschäftsführer“ bzw. „Hauptgeschäftsführer“ bezeichnet.
84Vgl. https://XXX/datenschutzrichtlinien/, bzw. https://XXX/ethik-kodex/, jeweils abgerufen am 12. Dezember 2024.
85Überdies ist Herr A. B. ausweislich eines von der Kammer eingesehenen aktuellen Handelsregisterauszuges seit dem 9. Juli 2024 und nach wie vor Einzelprokurist der Antragstellerin. Diese Prokura verschafft ihm einen bestimmenden Einfluss, da sie nach § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
86Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 5 A 976/18 -, juris, Rn. 52.
87(3) Die Gewerbeuntersagung ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, da deren Gefährdung nicht durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Es kann insofern dahinstehen, ob der Antragstellerin etwa ein Ausscheiden des Herrn B. aus ihrem Gesellschafterbestand überhaupt hätte aufgegeben werden können und ob sich eine solche Auflage, da Herr A. B. Alleingesellschafter ist, tatsächlich als milderes Mittel darstellte. Jedenfalls wäre eine solche Auflage nicht gleich wirksam. Durch sie wäre ein Ausschluss seiner Einflussnahme auf die Führung des Gewerbes der Antragstellerin nicht sichergestellt, da diese – wie vorstehend dargelegt – nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht besteht.
88Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht – insbesondere nicht mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Existenzgefährdung – unverhältnismäßig. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 -, juris, Rn. 8.
90Ein solcher extremer Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Gewerbeuntersagung ist insbesondere nicht mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin, die gewerbliche Betätigung sei ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage, ausnahmsweise unverhältnismäßig.
91Vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2019 - 4 B 321/19, 4 E 191/19 -, juris, Rn. 9.
92Die Untersagung eines von einer juristischen Person betriebenen Gewerbes nach § 35 GewO ist keine Auflösung der Gesellschaft, beseitigt also nicht die Existenz der juristischen Person. Sie kann zwar die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich machen und Anlass für einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) sein, löst die Gesellschaft nicht unmittelbar auf.
93Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 22 ZB 18.807 -, juris, Rn. 14.
94Die hinter der Gesellschaft stehenden Personen, namentlich der Alleingesellschafter, können zulässigerweise auf die zumutbare Aufnahme einer unselbstständigen Arbeit verwiesen werden. Der Gesetzgeber nimmt es sogar in Kauf, dass Personen infolge einer Gewerbeuntersagung ihre Einnahmequelle verlieren und zur Sicherung ihres Lebensunterhalts möglicherweise auf Sozialleistungen angewiesen sind.
95Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 4 B 2729/04 -, juris, Rn. 10.
96bb. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO für die in Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Untersagung u. a. auch auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese unzuverlässig ist. Dabei setzt eine solche erweiterte Gewerbeuntersagung insbesondere nicht voraus, dass positive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene nach der Untersagung des von ihm betriebenen Gewerbes eine andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben werde. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt vielmehr schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält; denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausüben wird.
97Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 -, juris, Rn. 29; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 - RN 5 K 18.484 -, juris, Rn. 96.
98Derlei Umstände sind hier weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
99c. Es liegt schließlich auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor, das die sofortige Vollziehung der Regelung rechtfertigt. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist. Das besondere Vollzugsinteresse muss dabei über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehen, wobei die an das Vollzugsinteresse zu stellenden Anforderungen umso höher sind, je schwerwiegender die dem Privaten auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.
100Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 1 B 829/11 -, juris, Rn. 69 ff.
101Nach diesem Maßstab liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Die Vollziehung der Anordnung der Antragsgegnerin ist vorliegend besonders dringlich, um die aus dem bestimmenden Einfluss des unzuverlässigen Alleingesellschafters resultierenden Gefahren für die Allgemeinheit und die im Betrieb Beschäftigten auszuräumen und zu vermeiden, dass der bestehende rechtswidrige Zustand bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens andauert. Dieses besondere Vollzugsinteresse überwiegt auch das Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens von den Wirkungen der ausgesprochenen Gewerbeuntersagung verschont zu bleiben. Ist – wie hier – die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig, ist dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 GewO regelmäßig Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben.
102Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - 4 B 896/23 -, juris, Rn. 13, und vom 26. Mai 2020 - 4 B 402/20 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
103Individuelle Umstände des Einzelfalls, die Anlass geben könnten, dies im vorliegenden Fall abweichend zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.
104II. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2024 liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls nicht vor.
105Auch insoweit überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Regelung in Ziffer 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Deren Voraussetzungen sind hier erfüllt. Grundlage der Zwangsgeldandrohung ist die vollziehbare Anordnung in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). In der Verfügung wurde zudem eine angemessene Frist bestimmt und die Höhe des Zwangsgelds angegeben (vgl. § 60 Abs. 1 und 2 VwVG NRW).
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
107Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Fällen einer (nicht nur einfachen, sondern zudem) erweiterten Gewerbeuntersagung mindestens 20.000 Euro. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs ist dieser Betrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters lediglich zur Hälfte anzusetzen. Der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Antrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).