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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Gewährung von Billigkeitsleistungen aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 für einen erlittenen Hausratschaden in der von ihm bewohnten Mietwohnung. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Unter dem 4. August 2022 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung A. einen Förderantrag nach Ziffer 4. der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Förderrichtlinie), die die Unterstützung von Betroffenen bei der Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 verursacht worden sind, zum Ziel hat. Zur Begründung gab er an, der Keller zu der von ihm bewohnten 65 m² großen Mietwohnung sei von der Flut betroffen gewesen. Durch das Hochwasser sei ihm ein Hausratschaden in einer Gesamthöhe von 10.650 Euro entstanden. Zur Beschreibung des Schadens legte er eine handschriftliche Schadensliste vor. Aus dieser ergibt sich als beschädigter Hausrat: Waschmaschine (500 Euro), Trockner (400 Euro), Esstisch für sechs Personen mit sechs Stühlen (800 Euro), Fleischschneidemaschine (400 Euro), Teppiche (300 Euro), Schuhschrank (200 Euro), Bohrmaschine (150 Euro), Mikrowelle (100 Euro), Autoreifen und -felgen (1.200 Euro), Elektrofahrrad (1.200 Euro), weiteres Fahrrad (350 Euro), Fernseher (600 Euro), zwei Betten (300 Euro), Sofa (1.500 Euro), Kühlschrank (650 Euro), elektrische Heizung (200 Euro), zwei Autolampen (300 Euro), Kinderwagen und Kindersitz (800 Euro) und Lebensmittel im Wert von 700 Euro. Er beantrage abzüglich der bereits erhaltenen Soforthilfe in Höhe von 1.500 Euro eine Billigkeitsleistung in Höhe von 8.500 Euro.
4Mit E-Mail vom 29. November 2022 forderte die Bezirksregierung A. den Kläger auf, zur Plausibilisierung seines Antrags weitere Angaben zu machen. Insbesondere solle er Belege in Form von Fotos und Rechnungen der beschädigten Gegenstände einreichen. Hinsichtlich der Fotos gelte, dass diese sowohl vor, während als auch nach der Flut entstanden sein könnten. Auch Fotos, die den Wasserstand innerhalb des Hauses oder Kellers dokumentierten, seien hilfreich. Sofern er nicht mehr über Rechnungen verfüge, sei es möglich, diese bei den Händlern anzufordern, bei denen die Gegenstände käuflich erworben worden seien. Händler seien verpflichtet, die Rechnungen über mehrere Jahre hinweg aufzubewahren. Außerdem wurde der Kläger gebeten, nähere Angaben zu den Mietverhältnissen in dem Mehrfamilienhaus und zu dem vom Hochwasser betroffenen Kellerabteil zu machen. Insoweit würden eine Beschreibung des Kellerabteils mit aktuellen Fotos sowie Angaben zur Nutzung benötigt.
5Nachdem auf diese E-Mail keine Reaktion seitens des Klägers erfolgte, hörte die Bezirksregierung A. ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 dazu an, dass der geltend gemachte Schaden bislang nicht glaubhaft gemacht sei. Er sei nach wie vor aufgefordert, die erbetenen Unterlagen vorzulegen bzw. die erforderlichen Angaben zu machen.
6Daraufhin bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen und bat um Fristverlängerung für die beabsichtigte Einreichung einer Stellungnahme. Die Stellungnahmefrist wurde wiederholt verlängert, letztmalig bis zum 25. Januar 2023.
7Mit dem vorliegend streitgegenständlichen - undatierten - Bescheid, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 7. Februar 2023, lehnte die Bezirksregierung A. den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bewilligung der begehrten Förderleistung nicht erfüllt seien. Nach Ziffer 7.7 der Förderrichtlinie müssten die Geschädigten ihre Angaben durch Nachweis glaubhaft machen. Nachweise könnten mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Der Kläger sei dieser Mitwirkungspflicht jedoch nicht ausreichend nachgekommen und habe keine geeigneten Belege zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Schadens erbracht. Die angekündigte Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden.
8Am 7. März 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es sei bereits falsch, dass er den Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Er selbst und auch sein Prozessbevollmächtigter hätten ausreichende Unterlagen zur Glaubhaftmachung eingereicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2023 seien zahlreiche weitere Fotos eingereicht worden. Da dieser Brief nicht zurückgekommen sei, müsse er beim beklagten Land eingegangen sein. Er sei unstreitig eines der Flutopfer in B. und habe durch das Ereignis sein Eigentum verloren. Er habe alles dafür getan, dass der Verlust, den er erlitten habe, dargelegt und belegt worden sei. Weitere Belege habe er nicht. Zum einen könne er nicht mehr genau sagen, wo er einzelne Sachen gekauft habe. Zum anderen seien auch viele der Geschäfte ebenfalls der Flut zum Opfer gefallen, sodass Belege nicht mehr existierten oder aber einige Geschäfte gar nicht erst wiedereröffnet hätten. Nach seiner Kenntnis sei bei anderen Antragstellern, die ebenfalls einen Großteil ihres Hab und Gut bei der Flutkatastrophe verloren hätten, auf Nachweise durch Belege verzichtet worden. Diese Ungleichbehandlung führe zu einem Ermessensfehlgebrauch. Soweit das beklagte Land ihm im Klageverfahren vorhalte, er habe ein Foto von einer Waschmaschine vorgelegt, das auch in einem anderen Antrag vorgelegt worden sei, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Er jedenfalls habe nur Fotos von Dingen eingereicht, die in seinem Eigentum gestanden hätten. Er habe die Sachen aufgelistet, die bei der Flut zerstört worden seien. Sollten dort Sachen aufgelistet sein, die nicht förderfähig seien, so hätte man diese in Abzug bringen können. Zum Kellerraum könne er noch vortragen, dass es sich um einen sehr kleinen Kellerraum handele, in dem viele der Sachen verstaut gewesen seien. Einige Sachen seien aber auch in dem Kellerraum seines ebenfalls in dem Haus wohnen Cousins untergestellt gewesen. Waschmaschine und Trockner hätten sich in der Waschküche des Kellers befunden.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10das beklagte Land unter Aufhebung des undatierten, seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Februar 2023 zugegangenen Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung A. zu verpflichten, ihm die beantragte Billigkeitsleistung in Höhe von 8.500 Euro zu gewähren.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags führt es aus, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung schon nicht bestehe. Das eingeräumte Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Nach wie vor sei der Antrag des Klägers nicht plausibel. Er sei wiederholt gebeten worden, Belege vorzulegen, die den geltend gemachten Schaden plausibilisieren könnten. Das seien beispielsweise eine Kaufquittung für das angegebene E-Bike oder eine Quittung für die Waschmaschine. Insoweit trage der Kläger aber lediglich vor, dass solche Belege nicht existent seien. Die bisher übersandten Fotos seien ebenfalls nicht geeignet, die Schadenspositionen nachvollziehbar zu machen. Es seien bisher lediglich zahlreiche Fotos von verunreinigten Räumlichkeiten und Gegenständen vorgelegt worden, ohne dass erkennbar oder vorgetragen sei, was klägerisches Eigentum sei. Es sei nicht klar, ob es sich bei den abgebildeten Räumlichkeiten um Gemeinschaftsräume oder um den Keller des Klägers handele. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass eines der vorgelegten Fotos eine Waschmaschine zeige, die angeblich im Eigentum des Klägers stehen solle. Exakt dieses Foto sei aber bereits zu einem anderen Antrag auf Bewilligung von Wiederaufbauhilfe vorgelegt worden. Der Kläger habe zudem Zubehör für ein Fahrzeug aufgelistet, das keinen Hausrat darstelle und somit nicht förderfähig wäre. Er werde auch nicht ungleich behandelt. Jede Entscheidung werde im Einzelfall getroffen. Demnach würden immer die spezifischen Umstände jedes Antrags berücksichtigt, wie z. B. die vorgelegten Belege oder die Art des Antrags. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde, dass Anträge ohne hinreichende Belege oder schlüssige Darlegungen abgelehnt würden.
14Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Einen in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich hat der Kläger fristgerecht und wirksam widerrufen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage, über die der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
18Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 29. November 2023 (im Folgenden: FR) liegen nicht vor. Der undatierte Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung A. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Billigkeitsleistung, noch auf eine Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19Der Kläger hat bereits nicht nachgewiesen, dass ihm durch das Hochwasserereignis im Juli 2021 der geltend gemachte Schaden in Höhe von 8.500 Euro tatsächlich entstanden ist. Der fehlende Nachweis geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.
201. Nach Ziffer 4.1 FR sind grundsätzlich förderfähig im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden (Satz 1). Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Garagen und vergleichbaren Stellplätzen sowie Hausrat und in bestimmten Fällen Einkommenseinbußen umfassen (Satz 2). Förderfähig sind die Kosten für den eigenen Hausrat nach Ziffer 4.4.4 FR bis zur Höhe des entstandenen Schadens (Ziffer 4.4.2 Nr. 4 FR). Für Schäden am eigenen Hausrat im Rahmen der nach Ziffer 4.4.4 FR maßgebenden Pauschale beträgt die Billigkeitsleistung - wie bereits aufgezeigt - bis zu 100 Prozent (Ziffer 4.4.1 Satz 2 FR). Nach Ziffer 4.4.4 FR zählen zum Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen (Satz 1). Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale gewährt, bei einem Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 13.000 Euro (Satz 2). Hiervon sind bereits erhaltene Soforthilfe-Zahlungen in Abzug zu bringen (Ziffer 7.3 FR).
21Voraussetzung für die Gewährung einer Billigkeitsleistung ist jedoch zunächst der Nachweis, dass überhaupt ein hochwasserbedingter Schaden eingetreten ist. Nach Ziffer 7.7 Satz 1 FR kann der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten, wenn - wie hier - nicht nach der Förderrichtlinie die Vorlage eines Gutachtens zur Schadenshöhe erforderlich ist, durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Dabei hat der Zuwendungsgeber auch in den Blick genommen, dass gegebenenfalls - möglicherweise auch flutbedingt - keine Kaufbelege für beschädigten Hausrat mehr vorhanden sind. In den „Häufigen Fragen und Antworten“, die in dem vom zuständigen Ministerium herausgegebenen 58-seitigen „Leitfaden für die ´Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft´ - UPDATE-3“ mit Stand vom 1. September 2022,
22vgl. https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/docu ment/file/23-12-20_am-leitfaden-wiederaufbau-privat haushalte-update-3_0.pdf,
23veröffentlicht sind, ist hierzu ausgeführt, dass Hausratschäden im Nachweisverfahren nicht im Einzelnen durch Originalbelege nachgewiesen werden müssten. Schäden am eigenen Hausrat müssten plausibel und nachvollziehbar sein. Deshalb könnten neben einer Schadensliste auch Fotos, Bescheinigungen, Erläuterungen und andere Nachweise notwendig sein (Seite 31 f.).
24Dafür, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis entwickelt und das beklagte Land in anderen Fällen gleichwohl eine Billigkeitsleistung für Hausratschäden auch ohne Glaubhaftmachung des Schadens gewährt hat, fehlt es an Anhaltspunkten. Nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben des beklagten Landes ist dies auch nicht der Fall. Die bloße Behauptung des Gegenteils durch den Kläger ist substanzlos.
25Die in Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie stehende Verwaltungspraxis entspricht ohne weiteres dem allgemeinen materiell-rechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Leistung beansprucht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Zuwendungsbehörde bei Zweifeln am Vorliegen der Schadensverursachung durch das Hochwasser zur Ermittlung des Sachverhalts unter Einbeziehung der Beteiligten gehalten ist. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen (vgl. § 24 VwVfG NRW).
26Vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 ZB 19.1647 -, juris, Rn. 8.
272. Ausgehend hiervon sind die Zweifel des beklagten Landes an der Verursachung des geltend gemachten Hausratschadens in Höhe von 8.500 Euro durch das Hochwasser dem Akteninhalt nach begründet.
28Wie die Bezirksregierung A. im Verfahren wiederholt zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger keine Lichtbilder, Erklärungen oder sonstigen Nachweise erbracht, die den geltend gemachten Schaden plausibel machen könnten. Die von ihm vorgelegten Schadensbilder lassen - mit Ausnahme des vorgelegten Lichtbilds einer beschädigten Waschmaschine (zu dieser später) - eine Zuordnung von Hausratgegenständen ebenso wenig zu wie eine Einordnung, wo die Bilder entstanden sein könnten. Der Kläger hat nicht einen Beleg dafür vorgelegt, dass die aufgelisteten Gegenstände tatsächlich zu seinem Hausrat gehört haben. Mit Blick darauf, dass es sich teilweise um hochwertige Gegenstände wie ein Elektrofahrrad und verschiedene Elektrogroßgeräte gehandelt haben soll und für solche Wertgegenstände üblicherweise Kauf- bzw. Garantieunterlagen vorgehalten werden, ist dies ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Die bloße Behauptung, es lägen keinerlei Belege mehr vor bzw. diese seien durch das Hochwasser verloren gegangen, reicht insoweit nicht aus, zumal nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund sich entsprechende Belege im Keller und nicht in der von der Flut verschonten, im 1. Obergeschoss gelegenen und ausreichend großen Wohnung des Klägers befunden haben könnten. Dass es dem Kläger auch nicht möglich gewesen ist, spätestens bei der Entsorgung des erheblichen Mülls, der angefallen sein müsste, von den zu entsorgenden, teilweise hochwertigen Gegenständen bzw. von dem Gesamtschaden Lichtbilder zu fertigen oder in Bezug auf die Entsorgung bzw. den Umfang der zu entsorgenden Gegenstände andere Nachweise vorzulegen oder jedenfalls nachvollziehbar vorzutragen, warum dies nicht möglich ist, vermag die Kammer ebenfalls nicht anzunehmen. Es ist ausgehend davon, wie die Angaben des Klägers in seinem Antrag verstanden werden mussten, im Übrigen auch schon schlicht unglaubhaft, dass der gesamte Hausrat, den der Kläger in seiner Schadensliste im Einzelnen aufgeführt hat, tatsächlich in seinem Kellerraum gelagert worden sein soll. Dem widersprechen bereits die Größe und der Umfang der Möbel und Elektrogeräte, die in der Liste aufgeführt sind und die unter anderem einen Esstisch für sechs Personen und sechs Stühle, vier Autoreifen mit Felgen, zwei Fahrräder, einen Fernseher, zwei Betten, ein Sofa, einen Kühlschrank und einen Kinderwagen mit Kindersitz umfasst haben sollen; Gegenstände, die in diesem Umfang regelmäßig in einem zu einer Mietwohnung gehörenden Kellerraum keinen Platz finden. Dies hat der Kläger erstmals im Klageverfahren im Ergebnis auch eingeräumt und angegeben, dass die Gegenstände nicht alle in seinem Keller, sondern teilweise auch in einem angrenzenden Keller eines im gleichen Haus wohnenden Cousins abgestellt gewesen sein sollen. Denn der ihm zur Verfügung stehende Kellerraum sei sehr klein. Abgesehen davon, dass Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bereits aus seinem Aussageverhalten folgen, hat der Kläger Nachweise zu dieser Behauptung auch nicht vorgelegt. Die bloße Behauptung verbunden mit einer Beschreibung, wo sich der Kellerraum des Cousins im Untergeschoss des Hauses befindet, sind unzureichend. Insoweit fehlt es insbesondere an einer Darlegung, welche Gegenstände sich in seinem Keller befunden haben sollen und welche im Keller des Cousins. Ebenfalls fehlt es an einer Erklärung dazu, weshalb es dem Cousin überhaupt möglich gewesen sein soll, in seinem Kellerraum Hausratgegenstände des Klägers in erheblichem Umfang zu lagern. Dass der Kellerraum des Cousins erheblich größer ist als der des Klägers, ergibt sich weder aus den Erläuterungen des Klägers noch kann dies den hierzu überreichten Lichtbildern entnommen werden. Warum der Kläger überhaupt in einem derart großen Umfang Hausratgegenstände in seinem Keller lagern musste, obwohl er eine 65 m² große 3-Zimmer-Wohnung bewohnt, erschließt sich zudem ebenso wenig wie ein Bedürfnis, in dem Keller zudem Lebensmittel im Wert von 700 Euro zu lagern. Auch dies hat der Kläger nicht plausibel machen können. Die bestehenden Zweifel werden verstärkt durch den Umstand, dass der Kläger nachgewiesenermaßen zur Plausibilisierung seines Antrags das Foto einer Waschmaschine vorgelegt hat, das zuvor bereits in einem anderen Förderantrag verwendet worden war. Insoweit hat er auf gerichtliche Nachfrage bestätigt, dass es sich bei der Antragstellerin in dem anderen Förderantragsverfahren um eine Familienangehörige, die im gleichen Haus wohne, handele. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, diese Ungereimtheit gegebenenfalls nach Rücksprache mit dieser Familienangehörigen aufzuklären und die Zweifel spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung auszuräumen oder jedenfalls plausibel zu machen, warum ihm dies nicht möglich ist. Dies ist nicht geschehen.
29Insgesamt fehlt es damit nicht nur an den erforderlichen Nachweisen der Verursachung des geltend gemachten Hausratschadens durch das Hochwasser, sondern bereits an einem nachvollziehbaren und plausiblen Vortrag des Klägers hierzu. Dabei steht nicht im Zweifel, dass dem Kläger möglicherweise tatsächlich ein Schaden durch die nicht bestrittene Überflutung seines Kellers entstanden ist. Die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens nach der allgemeinen Lebenserfahrung („prima facie“) reicht für die Bewilligung der beantragten Billigkeitsleistung aber nicht aus. Nach der Konzeption der Förderrichtlinie wird hinsichtlich der Hausratschäden zwar eine - ggf. durch eine niedrigere Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens begrenzte - Hausratpauschale gezahlt. Die Bewilligung ist aber - wie aufgezeigt - nach der Förderrichtlinie und der Verwaltungspraxis geknüpft an einen Nachweis des Schadens, der auch durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden kann (vgl. Ziffer 4.3.3.1 Satz 4 FR i. V. m. Ziffer 7.7 FR). Die hier jedoch fehlenden Nachweise und die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten gehen damit im Ergebnis zu Lasten des Klägers, der das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung nachzuweisen hat.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.