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Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 491/23

Datum:
17.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 491/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2024:0917.10K491.23.00
 
Schlagworte:
Hochwasserhilfe; Fluthilfe; Hausrat; Billigkeit; Nachweis; Glaubhaftmachung; Verwaltungspraxis
Normen:
GG Art 3 Abs 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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