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Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 2879/22

Datum:
15.03.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2879/22
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2024:0315.10K2879.22.00
 
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung; Fortführung eines Gewerbebetriebs; Zwangsgeldfestsetzung; Unmittelbarer Zwang; Verwaltungsgebühr
Normen:
VwVG NRW, §§ 55 Abs 1, 63 Abs 1 S 1, 64 S 1
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2022 wird, soweit damit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 204 Euro erhoben wurde, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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