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Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 2679/22

Datum:
26.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2679/22
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2024:1126.10K2679.22.00
 
Schlagworte:
Richtlinie; Auslegung; Billigkeit; Zuwendung; Hochwasser; Flutschaden; Hausrat; Meldeerfordernis; Anmeldung; Ermessen; Ungleichbehandlung; Willkür; unbillige Härte
Normen:
GG Art 3 Abs 1
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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