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Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1003/23.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 9 K 1003/23.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4ist zulässig, angesichts der Aushändigung des Bescheids am 26. April 2023 insbesondere fristgerecht erhoben, und begründet.
5Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das durch § 75 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt.
6Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
7Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts. Denn bei der allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Abschiebungsanordnung im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als rechtswidrig.
8Ungeachtet der Frage, wie man die Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 im Ansatz versteht,
9vgl. hinsichtlich der divergierenden Auffassungen etwa: VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. Januar 2023 - 1a L 1642/22.A -, und vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, jeweils juris; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 43 ff. (jeweils ein Aufnahmeweigerung annehmend); VG Aachen, Beschluss vom 22. März 2023 - 9 L 223/23.A -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2023 - 12 L 390/23.A -, juris, Rn. 110 ff., m.w.N.; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Januar 2023 - RO 13 S 23.50009 -, juris, S. 8 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 6. Januar 2023 - 1 B 170/22 -, juris, S. 2; VG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2023 - 11 L 23/23.A -, juris, S. 2 f. (jeweils eine Aufnahmeverweigerung ablehnend),
10und inwieweit sich alleine aus dem seitdem verstrichenen Zeitraum eine sich manifestierende Weigerungshaltung der italienischen Behörden ablesen lässt,
11vgl. in diese Richtung gehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2023 - 11 A 335/23.A ‑, juris, Rn. 35, und vom 16. März 2023 - 11 A 252/23.A -, juris, Rn. 31 f., m.w.N.,
12- nach Auffassung der Kammer wird dabei vielfach ausgeblendet dass es (jedenfalls soweit ersichtlich) seitdem keine Überstellungsversuche gegeben hat -, kann bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht von einer Aufnahmefähigkeit und ‑bereitschaft Italiens ausgegangen werden.
13In diesem Zusammenhang ist insbesondere maßgeblich zu berücksichtigen, dass die von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, deren Realisierung der mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erbetene Überstellungsstopp dienen sollte, augenscheinlich nicht wie gewünscht Früchte getragen haben.
14Angesichts der massiv angestiegenen Flüchtlingszahlen
15vgl. Informationen des UNHCR (Stand März bzw. April), abrufbar unter: https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/italien und https://data2.unhcr.org/en/documents/details/100615, jeweils zuletzt abgerufen am 17. Mai 2023,
16scheinen die seitens der italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung des ausgerufenen Notstands,
17vgl. etwa: Deutsche Welle, Bericht vom 11. April 2023, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/ italien-erkl%C3%A4rt-ausnahmezustand-wegen-migration/a-65284648; ZDF, Bericht vom 13. April 2023, abrufbar unter: https://www.zdf.de/ nachrichten/politik/migration-bootsfluechtlinge-italien-notstand-100.html, jeweils zuletzt abgerufen am 17. Mai 2023,
18nicht ausreichend, um im aktuellen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die elementarsten Bedürfnisse von Dublin-Rückkehrern (im Falle einer unterstellten Rückübernahme) befriedigt werden können.
19Vgl. in diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 ‑ 11 A 1086/21.A -, juris, Rn. 71; VG Köln, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 23 L 780/23.A -, juris, Rn. 35 ff., m.w.N.; wohl auch: Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21; Niederländischer Raad van Staate, Entscheidungen vom 26. April 2023, Pressemitteilung auf Englisch abrufbar unter: https://www.raadvanstate.nl/talen/ artikel/english-version/state-secretary-blocked-from-returning/, zuletzt abgerufen am 17. Mai 2023; vgl. hinsichtlich der (vollständigen) Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen auch den Bericht der TAZ vom 12. April 2023, abrufbar unter: https://taz.de/Gefluechtete-in-Italien/!5927808/, zuletzt abgerufen am 17. Mai 2023.
20In dieses Bild der - trotz der Aussetzung von Überstellungen jedenfalls durch mehrere "Dublin-Staaten" - zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend fruchtbaren Maßnahmen fügt sich auch der Umstand, dass der Kammer im Gegensatz zu den Vormonaten keine Akzeptanzschreiben der italienischen Dublin-Einheit mehr vorliegen sowie die Tatsache, dass auch politische Ermahnungen zur Einhaltung der geltenden Regelungen,
21vgl. hierzu etwa das Joint Communiqué der zuständigen Minister vom 8. März 2023, abrufbar unter: https://www.rijksoverheid.nl/binaries/ rijksoverheid/documenten/publicaties/2023/03/08/joint-statement/Joint+Statement+v+8-3.pdf, zuletzt abgerufen am 17. Mai 2023,
22soweit ersichtlich bisher ins Leere gelaufen sind. Auch haben die italienischen Behörden - soweit erkennbar - noch immer nicht in Aussicht gestellt, dass und ggfs. ab welchem Zeitpunkt sie sich zur Wiederaufnahme von Überstellungen in der Lage sehen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).