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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 0 K 00/00.A wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird - ungeachtet der fehlenden Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 0 K 00/00.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
5ist jedenfalls unbegründet.
6Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer besteht insbesondere für nicht vulnerable Personen, wie die erwachsene und gesunde Antragstellerin in Italien keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta,
7vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. November 2020 - 9 K 6001/17.A -, juris; vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 7 B 375/20 -, juris Rn. 13 ff.
8Dem stehen auch die neueren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
9vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A und 11 A 1674/20.A - , beide in juris,
10nicht entgegen, da die Antragstellerin - anders als die Kläger in den Fällen, die das OVG NRW zu entscheiden hatte - ausweislich des italienischen EURODAC-Treffers der Kategorie 2 sowie nach ihrem eigenen Vorbringen in Italien nie als Asylsuchende, sondern nur als illegal Eingereiste registriert worden ist und daher mangels Aufnahme in das italienische Asylsystem trotz ihrer Weiterreise in die Bundesrepublik bei Rücküberstellung nach Italien nicht von der erstmaligen Unterbringung in einer Unterkunft für Asylsuchende ausgeschlossen ist.
11Vgl. zu einer derartigen Konstellation im vorstehenden Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris.
12Von einem Recht auf Unterbringung geht in diesen Fällen auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus,
13vgl. SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 14.
14Soweit behauptet wird, es drohe „oftmals“ über Wochen bis zur offiziellen Antragsabgabe Obdachlosigkeit,
15vgl. borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019,
16so fehlt es an jeglichen Belegen. Der für Dublin-Verfahren Italien zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen ist aus mehreren Hundert Verfahren kein einziger Fall bekannt, in dem eine Person, die in Italien erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zunächst bis zur offiziellen Antragstellung obdachlos geblieben wäre,
17vgl. insoweit auch VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 16. August 2021 - Au 3 K 21.50069 -, juris.
18Weiter sind auch keine besonderen individuellen Umstände ersichtlich, die die Feststellung einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr gebieten würden, die gesunde, arbeitsfähige Antragstellerin sei im Falle eines - unterstellten - erfolgreichen Abschlusses ihres Asylverfahrens in Italien von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bedroht. Die besonderen Probleme, mit denen Personen konfrontiert sind, die als Schutzberechtigte nach Italien zurückkehren,
19vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris,
20stellen sich so für die Antragstellerin nicht, die zunächst das reguläre Asylverfahren durchlaufen wird und diesen Zeitraum nutzen kann, um Maßnahmen zu ergreifen, die es ihr für den Fall der Schutzberechtigung erleichtern, ihr Existenzminimum in Italien selbst zu bestreiten. Zudem sind auch für die volljährigen, arbeitsfähigen Kinder entsprechende Bescheide durch das Bundesamt erlassen worden, sodass davon auszugehen ist, dass auch diese nach Italien überstellt und dort ggfs. ihre Mutter sowie sich gegenseitig unterstützen können werden. Da die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2022, in dem die Überstellung u.a. der Antragstellerin akzeptiert wurde, die volljährigen Kinder ausdrücklich mit aufgeführt und dies als "Family Transfer Acceptance" bezeichnet haben, ist auch tatsächlich davon auszugehen, dass eine gemeinsame Überstellung nach und Unterbringung in Italien erfolgen wird.
21Die Überstellung der Antragstellerin ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch tatsächlich möglich.
22Vgl. zu dieser Anforderung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nur Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 35. Auflage Stand Januar 2022, § 34a AsylG, Rn. 9; Müller, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34a AsylG, Rn. 11.
23Zwar hat das italienische Innenministerium mit Rundschreiben an die Dublin-Abteilungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 5. und 7. Dezember 2022 gebeten, wegen plötzlich aufgetretener technischen Probleme in Bezug auf die Unterbringung und diesbezüglicher Engpässe zeitweise von Überstellungen (mit Ausnahme von Familienzusammenführungen von Minderjährigen bzw. von unbegleiteten Minderjährigen) abzusehen. Hintergrund sei der Bedarf, die Aufnahme u.a. von Dublin-Rückkehrern neu zu organisieren. Daraus kann jedoch keine dem Erlass einer Abschiebungsanordnung entgegenstehende fehlende Übernahmebereitschaft Italiens gefolgert werden.
24Vgl. in diesem Sinne - primär unter Berufung auf Presseberichterstattung - jedoch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Januar 2023 - 1a L 1642/22.A -, juris.
25Denn in beiden Schreiben bittet Italien lediglich um die temporäre Aussetzung von Überstellungen durch die anderen Mitgliedsstaaten ("[…] member states are requested to temporary suspend transfers to Italy […]"), wodurch diese jedoch nicht gehindert werden, trotzdem Überstellungen durchzuführen. Im Gegensatz dazu hatten die italienischen Behörden zu Beginn der Covid-19-Pandemie mit Rundschreiben vom 24. Februar 2020 und 25. Februar 2020 ausdrücklich mitgeteilt, dass bis auf Weiteres keine Dublin-Überstellungen mehr durchgeführt werden und dies ausdrücklich als "transfer stop" bezeichnet. In dem Rundschreiben vom 24. Februar 2020, das den Betreff "URGENT COMMUNICATION" trug, teilten die italienischen Behörden mit, es sei notwendig, wegen des Notstandes in Bezug auf die gesundheitliche Situation alle Dublin-Überstellungen zu stoppen ("it is necessary to suspend").
26Dass auch die italienischen Behörden nicht von einem Übernahmestopp in diesem Sinne ausgehen, zeigt sich daran, dass in dem vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 - und damit nach Erlass des ersten Rundschreibens - ausdrücklich die Zustimmung zur Übernahme u.a. der Antragstellerin erklärt wurde, obwohl diese zu keiner der in den Rundschreiben ausgenommenen Personengruppe gehört. Dies bestätigt auch die vom Bundesamt in mehreren Verfahren vor der erkennenden Kammer abgegebene Erklärung, die italienische Republik erteile weiterhin Zustimmungen. Dafür, dass trotz dieser ausdrücklichen Zustimmung nach Erlass zumindest eines der Rundschreiben eine Überstellung faktisch nicht akzeptiert werden würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.