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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe:
2Der von den Antragstellern sinngemäß gestellte Antrag,
3unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 K 2824/22.A) gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
6Diese Voraussetzungen für eine Abänderung auf Antrag liegen nicht vor. Die Antragsteller haben in ihrer Antragsschrift nicht glaubhaft gemacht, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Soweit sie sich zur Begründung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2023,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2023 - 11 A 252/23.A -, juris,
8berufen, handelt es sich schon nicht um Umstände im vorgenannten Sinn. Lediglich die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung bzw. die höchstrichterliche Klärung einer bis dahin ungeklärten Rechtsfrage könnte einen solchen Umstand darstellen.
9Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 16 B 994/13 -, juris, Rn. 2 f., m.w.N. (Klärung durch den EuGH); Nds. OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 11 ME 289/04 -, juris, Rn. 7 (Klärung durch das BVerwG); Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. (2021), § 80 VwGO, Rn. 153.
10Es liegen auch keine sachlichen Gründe für eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vor.
11Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2023 (9 L 991/22.A) sowie im ersten Abänderungsverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2023 (9 L 33/23.A) ausführlich ausgeführt, weshalb das Gericht - ebenso wie viele andere Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland - davon ausgeht, dass die Überstellung der Antragsteller trotz der Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 möglich ist und die Abschiebungsanordnung daher keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Diese Ausführungen werden auch durch den benannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zwar lag dem Zulassungsverfahren ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zugrunde, das aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden augenscheinlich bereits angenommen hat, Rückkehrer fänden in Italien keine Aufnahme. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht sich dieser Rechtsauffassung nicht ausdrücklich angeschlossen, sondern lediglich ausgehend von den Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 AsylG und den zu diesen Zulassungsgründen entwickelten Grundsätzen und Darlegungserfordernissen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ausgehend ausgeführt, dass das konkrete Zulassungsvorbringen des Bundesamtes die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Eine darüber hinausgehende Aussage allgemeiner Natur kann dem Beschluss nach Auffassung des Gerichts seriöser Weise nicht entnommen werden, auch wenn der in der Datenbank "juris" enthaltene Leitsatz ("Derzeit bestehen durchgreifende und gewichtige Gründe für die Annahme, dass eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zurzeit (faktisch) nicht möglich ist, weil die italienischen Behörden mit Informationsschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 mitgeteilt haben, dass eine (Wieder-)Aufnahme von Schutz-suchenden nach Maßgabe der Dublin-III VO aus "technischen Gründen" und wegen "fehlender Aufnahmekapazitäten" "zeitlich befristet" abgelehnt werde, und weil auch nach mehr als drei Monaten nicht absehbar ist, wann und ob Dublin-Rückkehrende wieder aufgenommen werden.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.31)") Abweichendes suggerieren mag. Selbst wenn man die in Randziffer 31 des besagten Beschlusses gemachten Ausführungen dahingehend verstehen wollte, das Oberverwaltungsgericht zweifele angesichts der nunmehr verstrichenen Zeit an der Durchführbarkeit der Abschiebung, würde dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen. Denn ausgehend von der Argumentation der Kammer, die sich an dem Wortlaut der Erklärungen sowie dem weiteren Verhalten der italienischen Behörden, die auch in den auf die Rundschreiben folgenden Wochen und Monaten weiterhin Übernahmeerklärungen abgegeben haben, kommt dem vom Oberverwaltungsgericht aufgegriffenen zeitlichen Aspekt bestenfalls eine untergeordnete Rolle zu. Denn dass es in den letzten Wochen augenscheinlich nicht zu Überstellungsversuchen gekommen ist, ist nach derzeitigem Sachstand nicht auf eine fehlende Übernahmebereitschaft Italiens, sondern lediglich auf die - möglicherweise überobligatorische - Reaktion der deutschen Behörden auf die Rundschreiben aus Dezember 2022 zurückzuführen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
13Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.