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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1914/21.A

Datum:
13.04.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1914/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0413.8K1914.21A.00
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2021 (Ziffern 2., 3 und 4.) verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslands Russische Föderation vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 1/8, die Kläger zu 7/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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