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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 58/23

Datum:
25.10.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 58/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:1025.6K58.23.00
 
Schlagworte:
Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten; Privatrechtsklausel; Ermessensreduzierung; Ermessensreduktion
Normen:
PolG NRW § 1 Abs 2
Leitsätze:

Zur Anwendung der sog. Privatrechtsklausel im Polizei- und Ordnungsrecht im Falle einer "Hausbesetzung".

Zum Inhalt eines Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten im Falle einer "Hausbesetzung" (Räumung/Identitätsfeststellung).

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2023 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. April 2022 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.

 
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