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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 328/20

Datum:
23.02.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 328/20
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0223.6K328.20.00
 
Schlagworte:
Besitzeinweisung; Kostenerstattung; Gegenstandswert; Pacht
Normen:
EnWG § 44b; BauGB § 121; JVEG § 22;; GKG § 41 Abs. 2
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2019 verpflichtet, den Gegenstandswert des Besitzeinweisungsverfahrens auf 22.958,88 € (Ziffer 1.), die von der Antragstellerin an die Pächterin zu erstattenden Kosten auf 115,20 € (Ziffer 2.) sowie die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 1.242,84 € (Ziffer 3.) festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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