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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1343/21

Datum:
21.04.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1343/21
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0421.5K1343.21.00
 
Schlagworte:
Bundesfernstraße; Ausnahmegenehmigung; Ortsdurchfahrt; Erschließungsfunktion; Bebauungszusammenhang
Normen:
FStrG: § 9 Abs. 8
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2021, Az: X 000/00.00.00/XX/0000_(000/00) wird auf-gehoben.

Es wird festgestellt, dass für die Verwirklichung des von der Klägerin beabsichtigten Bau-vorhabens, "Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage auf dem Vorhabengrundstück A.         Straße 511a, 00000 B.      " eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfern-straßengesetz nicht erforderlich ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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