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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1321/20.A

Datum:
20.01.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1321/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0120.5K1321.20A.00
 
Schlagworte:
Myanmar; "exilpolitische Tätigkeit"; Demonstration; NUG; Spenden; Spende
Normen:
AsylG § 3
Leitsätze:

Flüchtlingsschutz wegen exilpolitischer Tätigkeit

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages leistet.

 
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