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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 494/23.A

Datum:
20.04.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
4 K 494/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0420.4K494.23A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Nichtbetreiben; Einstellung
Normen:
AsylG § 33 Abs 1 Satz 1; AsylG § 33 Abs 4
Leitsätze:

Die Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG muss einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge enthalten, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG den Asylantrag nach angemessener Prüfung abzulehnen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2023 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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