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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2686/22.A

Datum:
07.12.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2686/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:1207.4K2686.22A.00
 
Leitsätze:

Dem Kläger droht wegen seiner Heroin- bzw. Substitutionsmittelabhängigkeit im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien keine konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, und zwar weder aufgrund der Entzugserscheinungen nach einer abrupten Beendigung der Substitutionsbehandlung noch mit Blick auf die Gefahren einer Überdosis, zu der es bei einem erneuten Konsum von Heroin kommen könnte.

 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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