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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2642/22

Datum:
30.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 2642/22
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0330.4K2642.22.00
 
Leitsätze:

1. Das mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG einhergehende Titelerteilungsverbot wird nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wirksam; dieser Annahme steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, wonach dem Wortlaut der Bestimmungen der (Rückführung-) Richtlinie 2008/115/EG zu entnehmen sei, dass ein Einreiseverbot seine Wirkungen erst zu dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt.

2. Das Titelerteilungsverbot im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat zur Folge, dass dem Betroffenen - selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz - kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf; diese Titelerteilungssperre stellt damit eine Spezialregelung unter anderem für nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylantragsteller dar und geht insoweit der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG vor (so bereits VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 4 L 742/16 -, juris, Rn. 24).

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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