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Behauptet ein Asylantragsteller, sein spezifischer Unterbringungsbedarf könne durch die zuständige Kommune nicht gewährleistet werden, obliegt ihm die Darlegung, dass er sich bei der Kommune, der er zugewiesen wurde, um die Verlegung in eine geeignete Unterkunft mit dem gebotenen Nachdruck und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes bemüht hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie stellten im Mai 2023 Asylanträge. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. August 2023 - zugestellt am 23. August 2023 - wies sie der Beklagte gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) ihrem aktuellen Wohnort, der Stadt K., zu.
3Am 11. September 2023 beantragten die Kläger bei der Bezirksregierung Arnsberg ihre Umverteilung nach W. und beriefen sich dazu auf eine Ärztliche Bescheinigung der Ärztlichen Psychotherapeutin, Ärztin für Innere Medizin & Psychotherapie Dr. Z. vom 30. August 2023. Dazu gab der Kläger zu 2. im Rahmen einer schriftlichen Antragsbegründung im Wesentlichen an, der Kläger zu 3. leide unter schweren gesundheitlichen Problemen, die durch Stress und die Bedingungen in der Flüchtlingsunterkunft verschärft würden. Man bitte darum, den Klägern zu 1. und 2. durch die Zuweisung einer Unterkunft mit eigenen Toiletten und Kochbereich zu ermöglichen, den gesundheitlichen Problemen des Klägers zu 3. zu begegnen. Man ersuche darum, den Kindern den notwendigen Zugang zu kindgerechter Ernährung und Gesundheitsdienstleistungen zu gewähren und sie vor weiteren gesundheitlichen Risiken zu schützen. Zudem seien die Bedingungen in der Flüchtlingsunterkunft nicht geeignet, ihr Wohl und ihre Gesundheit zu gewährleisten.
4Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Umverteilung nach W. ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Gründe seien nicht im Sinne der §§ 50 Abs. 4 Satz 5, § 51 Abs. 1 AsylG berücksichtigungsfähig, sodass dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Belastung der Städte und Gemeinden mit Asylbewerbern vor Ihrem privaten Interesse der Vorrang gegeben werden müsse. Für die Unterkunftsverhältnisse sei allein die Gebietskörperschaft zuständig, der die Kläger zugewiesen worden seien. Weitere humanitäre Gründe vergleichbaren Gewichts seien nicht angegeben worden und auch sonst nicht ersichtlich.
5Am 11. Oktober 2023 haben die Kläger die vorliegende Klage gegen den Umverteilungsbescheid erhoben, zu deren Begründung sie ausführen, die Stadt K. habe keine geeigneten Unterkünfte zur Verfügung. Sie hätten daher die Umverteilung in eine Kommune beantragt, in der geeignete Unterkünfte zur Verfügung stünden. Die Überprüfung der Eignung der Unterkunft basiere auch und vor allem auf den fachärztlichen Attesten. Die Stadt W. hätten sie wegen der Nähe zu den Geschwistern des Klägers zu 2. gewählt. Die Wahl der Gemeinde sei jedoch zweitrangig, primär sei eine geeignete Unterkunft unabdingbar.
6Zur gesundheitlichen Situation der Kläger liegen dem Gericht folgende Dokumente vor:
7- Ärztliche Bescheinigung der Ärztlichen Psychotherapeutin, Ärztin für Innere Medizin & Psychotherapie Dr. Z. vom 30. August 2023: Aus medizinischer Sicht sei eine Verlegung der Klägerin bzw. die Unterbringung in ein anderes, stadtnahes Wohnumfeld dringend indiziert. Sowohl die gegenwärtige Unterbringung in einem ländlichen, eher abgelegenen Umfeld als auch das Wohngebäude, in dem sie mit ihrer Familie untergebracht sei, triggerten Erinnerungen an Gewalterfahrungen im Iran und führten immer wieder zu starken Panik- und Anpassungszuständen. Eine baldige Veränderung der Wohnsituation sei unbedingte Voraussetzung für ihre Genesung.
8- Ärztlicher Befundbericht der Ärztlichen Psychotherapeutin, Ärztin für Innere Medizin & Psychotherapie Dr. Z. vom 29. September 2023: Die Klägerin befinde sich seit dem 30. August 2023 in dortiger ärztlicher-psychotherapeutischer Behandlung. Bislang habe es vier stützende psychotherapeutische Gespräche gegeben. Im Erstgespräch habe sie über starke Ängste und vermehrte Panikattacken seit ihrer Unterbringung in K. im September 2023 berichtet. Das Haus, in dem sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn untergebracht sei, triggere Erinnerungen an das Gefängnis im Iran, in dem sie 2022 gefangen gehalten worden sei. Dort sei sie Opfer sexueller und körperlicher Gewalt geworden. Sie habe ferner über anhaltende Albträume, Intrusionen und Flashbacks von Gewaltszenen berichtet. Aus medizinischen Gründen sei eine Verlegung, bzw. die Unterbringung in ein anderes, stadtnahes Wohnumfeld dringend indiziert. Sowohl die gegenwärtige Unterbringung in einem ländlichen eher abgelegenen Umfeld als auch das Wohngebäude, in dem sie mit ihrer Familie untergebracht sei, triggerten Erinnerungen an Gewalterfahrungen im Iran und führten immer wieder zu starken Panik- und Anspannungszuständen. Eine baldige Veränderung der Wohnsituation sei unbedingte Voraussetzung für ihre Genesung.
9- Ärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N., Klinik B.-straße, Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in M. vom 15. Mai 2023: Bei der Klägerin bestehe eine rezidivierende Depression, aktuell eine schwere Episode, die eine medikamentöse Behandlung notwendig mache. Außerdem bestehe bei ihr eine Angst- und Panikstörung. Unter anderem seien Symptome ihrer Depression Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen.
10- Ärztliche Atteste der Fachärztin für Innere Medizin Y. vom 7. September 2023: Aus gesundheitlichen Gründen sei es dringend erforderlich, dass die Klägerin bzw. der Kläger zu 3. eine Wohnung für sich allein ohne fremde Mitbewohner beziehen könne, da sie (sic) stark traumatisiert sei und eine schwere psychische Erkrankung drohe, wenn sie (sic) in der jetzigen Wohnung bleibe.
11- Brief der Zentralambulanz der T-klinik St. J. in X. (Abteilung Innere Medizin, Facharzt O.) vom 15. September 2023 über eine ambulante Behandlung der Klägerin am 15. September 2023: Die Klägerin sei durch den Rettungsdienst wegen einer Panikattacke eingeliefert worden.
12Die Kläger haben keinen Klageantrag gestellt.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er verweist unter Berufung auf die Begründung des angegriffenen Bescheids ergänzend im Wesentlichen darauf, das Begehren der Kläger betreffe maßgeblich die leistungsrechtliche Beziehung zwischen ihnen als Asylbewerber und der Stadt K. als Leistungsträgerin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Als Rechtsgrundlage für die Unterbringung in anderem Wohnraum komme § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG in Betracht, wonach bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 AsylG der Bedarf für Unterkunft als Geld- oder Sachleistung erbracht wird.
16Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 bzw. 24. Oktober 2023 haben die Kläger und der Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 - zugestellt am 25. bzw. 28. Oktober 2023 - hat der Berichterstatter den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Absicht des Gerichts, gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, binnen 3 Wochen ab Zugang des jeweiligen Schreibens zu äußern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
19Die Kläger haben bislang keinen konkreten Klageantrag gestellt. Anhand der Klagebegründung ist jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass sie ihre Umverteilung nach W. oder - falls dies nicht möglich sein sollte - in eine andere Kommune begehren, die ihnen eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellen kann. Diesem Klagebegehren entsprechen bei verständiger Würdigung die Anträge der Kläger,
20den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2023 zu verpflichten, sie nach W., hilfsweise in eine andere aufnahmefähige Kommune umzuverteilen,
21sowie weiter hilfsweise,
22den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, über ihren Umverteilungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Sie ist insgesamt als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig. Die Kläger begehren den Erlass einer neuen Zuweisungsentscheidung und wenden sich damit auch gegen die bestandkräftige Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. August 2023, deren Abänderung nur durch einen behördlichen Verwaltungsakt erfolgen kann.
25Haupt- und Hilfsanträge sind unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
26Ungeachtet der Frage, ob die Aufhebung der bestandskräftigen Zuweisungsentscheidung gemäß §§ 51 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW oder § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW erfolgen könnte, ist die Entscheidung über den Umverteilungsantrag der Kläger nicht zu beanstanden.
27Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG erlässt die zuständige Behörde die Zuweisungsentscheidung. Nach der Rechtsprechung steht die Entscheidung über die Zuweisung und damit auch über deren Änderung im Rahmen der landesinternen Verteilung von Asylbewerbern im weiten Ermessen der zuständigen Behörde.
28Vgl. zu §§ 20 Abs. 1, 22 AsylVfG 1982: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 31. März 1992 - 17 B 305/92.A -, juris, Rn. 12 ff. und vom 28. November 1990 - 17 B 23316/90 -, juris.
29Unter Beachtung des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
30Die Bezirksregierung Arnsberg hat durch die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen Belastung der Städte und Gemeinden mit Asylbewerbern mit dem privaten Interesse der Kläger das ihr zustehende Ermessen erkannt.
31Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wurden beachtet. Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht berücksichtigen. Mit ihrem Verweis auf die in W. lebenden - nicht näher bezeichneten - Geschwister des Klägers zu 2. zeigen die Kläger keine Gründe i. S. d. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG auf, da Geschwister keine Familienangehörigen i. S. d. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG sind.
32Auch sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht legen die Kläger nicht dar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Schutz ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ihre Umverteilung nach W. oder in eine andere Kommune erfordert. Diese Darlegung erfordert grundsätzlich die Vorlage eines auch mit Blick auf das Umverteilungsbegehren substantiierten und nachvollziehbaren ärztlichen Attestes.
33Vgl. in diesem Sinne: Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 31. Mai 2021 - W 8 K 20.31364 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 17 L 3827/15.A -, juris, Rn. 29; VG M., Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 4101/13.A -, juris, Rn. 23; ähnlich auch: VG München, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - M 24 S 16.3618 -, juris, Rn. 35; siehe auch Ziffer II.6.zu Nummer 4.2.1 der Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen (RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1997 - I B 4 –141 –).
34Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste zeigen, dass insbesondere die Klägerin die offenbar erforderliche psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung auch an ihrem jetzigen Wohnort in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Die Schlussfolgerung der Ärztlichen Psychotherapeutin, Ärztin für Innere Medizin & Psychotherapie Dr. Z. in ihrer Bescheinigung vom 30. August 2023 und ihrem Befundbericht vom 29. September 2023, aus medizinischer Sicht sei die Verlegung in ein stadtnahes Wohnumfeld geboten, ist allein anhand ihrer Ausführungen zu den Erlebnissen der Klägerin in einem iranischen Gefängnis nicht nachvollziehbar.
35Die Bezirksregierung war zudem berechtigt, das sinngemäße Vorbringen der Kläger, sie könnten nicht in K. bleiben, da dort keine ihren gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung stehe, unbeachtet zu lassen. Es ist grundsätzlich anzunehmen, dass in allen deutschen Kommunen auch für vulnerable Asylsuchende geeigneter Wohnraum durch die Kommunen zur Verfügung gestellt werden kann und möglicherweise auch muss. Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Kläger Leistungsberechtigte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sind, da über ihre Asylanträge noch nicht entschieden wurde, und sie daher im Besitz von Aufenthaltsgestattungen sind. Als solche erhalten sie u. a. Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs, zu dem auch der Bedarf an Unterkunft zählt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG - wie im Fall der Kläger - sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren; der Bedarf für Unterkunft wird jedoch, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht (vgl. § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AsylbLG). Der notwendige Bedarf an Unterkunft bemisst sich stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand und ihren jeweiligen Grundbedürfnissen (Zubereiten von Mahlzeiten, Essen, Schlafen, Erledigen von Schularbeiten, Inanspruchnahme von Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten, Wahrung der jeweiligen Intimsphäre). So kann insbesondere bei Vorliegen psychischer Erkrankungen bspw. eine Unterbringung in einem Einzelzimmer notwendig sein.
36Vgl. Frerichs, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3 AsylbLG Rn. 151, Stand: 25. Mai 2023.
37Sind Leistungsberechtigte der Auffassung, dass ihr Anspruch auf Deckung des Bedarfs an Unterkunft mit dem ihnen zugewiesenen Wohnraum nicht erfüllt ist, können sie dies gegenüber der zur Bereitstellung des Wohnraums verpflichteten Kommune geltend machen, und ggf. bei den Sozialgerichten um Rechtschutz nachsuchen.
38Vgl. zu dieser Konstellation: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2022 - L 15 AY 13/22 B ER -, juris; zum Rechtsweg: OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 - 9 E 649/20 -, juris, Rn. 2 ff.
39Behauptet ein Antragsteller, sein spezifischer Unterbringungsbedarf könne durch die zuständige Kommune nicht gewährleistet werden, obliegt ihm daher auch die Darlegung, dass er sich bei der Kommune, der er zugewiesen wurde, um die Verlegung in eine geeignete Unterkunft mit dem gebotenen Nachdruck und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes bemüht hat. Daran fehlt es hier.
40Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Bezirksregierung von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Sie verweist zu Recht auf § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach ein Asylbewerber keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Es entspricht daher dem Zweck des Verteilungsermessens, nicht jedem Wunsch auf Umverteilung, auch wenn er nachvollziehbar ist, zu entsprechen. Auch die Annahme, die Verteilung der Asylbewerber diene der gleichmäßigen Belastung der Städte, Gemeinde und Bundesländer ist nicht zu beanstanden.
41Vgl. Heusch, in: Kluth/ders. (Hrsg.), BeckOK AuslR, § 50 AsylG Rn. 13; Bergmann, in: ders./Dienelt (Hrsg.), 14. Aufl. 2022, AsylG § 50 Rn. 20.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.