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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 684/22

Datum:
25.01.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 684/22
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0125.3L684.22.00
 
Schlagworte:
Hochwasserschutz; Baugenehmigung; Nachbarklage; Regelung der Vollziehung; rückwärtiger "Ruhebereich"; Erschließung; Befreiungen
Normen:
§ 31 Abs. 2 BauGB; § 30 Abs. 2 BauGB; § 15 BauNVO
Leitsätze:

1. Zu einem (nicht erfolgreichen) Nachbareilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung, die den Bau zweier Mehrfamilienhäuser zulässt und dabei im Wege der Befreiung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestattet.

2. Das planungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse.

3. Die Zunahme des An- und Abfahrtverkehrs auf einem 3 m breiten Stichweg durch die genehmigten zwei Mehrfamilienhäuser verletzt die Nachbarn nicht in ihren Rechten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot besteht vorliegend nicht. Denn dieser Stichweg dient bereits als rückwärtige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers, die es dem Antragsteller ermöglicht, mit dem Kraftfahrzeug das Hintergelände seines Grundstücks anzufahren.

4. Die Frage, ob Baugenehmigungsbehörden bei Erteilung einer Baugenehmigung den Hochwasserschutz zu Gunsten des Nachbarn (als Bestandteil des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme) zu prüfen haben, kann offen bleiben. Denn das Vorhaben führt zu keiner Erhöhung der Überschwemmungsgefahr auf dem Grundstück des Antragstellers.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

 
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