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Das durch Vergleich vom 28. Oktober 2022 in der Hauptsache beendete Klageverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
2Aufgrund des Vergleichsabschlusses vom 28. Oktober 2022 ist das Verfahren insgesamt in der Hauptsache beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
3Das Gericht hat mit Blick auf Nr. 4 des vorgenannten Vergleiches gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Gemessen daran sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Einzelnen:
4Die zwischen den Beteiligten strittig gewesene Rechtsfrage, ob eine Luftwärmepumpe dem Grundsatz nach Abstandsflächen auslöst, wäre bei einer Entscheidung voraussichtlich zu bejahen gewesen. Nach der gegenwärtigen Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018),
5vgl. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421) GV. NRW. 2018 S. 421, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086),
6sind Luftwärmepumpen im Ergebnis der Außenwand des Wohngebäudes hinzuzurechnen. Bei ihrer Zulassung bzw. Errichtung bedarf es der Einhaltung von Abstandsflächen, deren Mindesttiefe 3 m beträgt, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018.
7Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 13. März 2020, – 8 K 16093/17 –, juris und VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 28 K 3757/14 –, juris.
8Dementsprechend wäre die erhobene Baunachbarklage bei einer Entscheidung nur teilweise erfolgreich gewesen, und zwar allein mit ihrem Verpflichtungsbegehren auf bauordnungsrechtliches Einschreiten (Ziffer 2 des Klageantrags). So haben die Beigeladenen die strittige Luftwärmepumpe abweichend von der Baugenehmigung näher als 3 m zur Grundstücksgrenze („im Bauwich“) errichtet und damit gegen die Anforderung verstoßen, wonach die ausgelöste Abstandsfläche mit ihrer (Mindest-) Tiefe von 3 m auf dem eigenen Grundstück liegen muss.
9Ohne Erfolg wäre hingegen das unter Ziffer 1 des Klageantrags erhobene Anfechtungsbegehren gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom 20. Januar 2020) geblieben. Darin ist der Standort der strittigen Wärmepumpe nämlich so gewählt und zugelassen, dass die Abstandsfläche mit ihrer (Mindest-) Tiefe von 3 m allein auf dem Vorhabengrundstück liegt.
10Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.