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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2979/20

Datum:
22.02.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2979/20
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0222.3K2979.20.00
 
Schlagworte:
Prozessvergleich; Anfechtung; arglistige Täuschung; Drohung; Irrtum
Normen:
§ 106 VwGO; § 119 Abs. 1 BGB; § 123 Abs. 1 BGB; § 166 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Bei der Anfechtung eines Prozessvergleichs kommt es für das Vorliegen von Willensmängeln auf die Person des Prozessvertreters an, der dem Vergleich zugestimmt hat.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Rechtstreit durch den Vergleich vom 7. Juli 2022 beendet ist.

Die Kläger tragen die weiteren Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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