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Dass von der Betreuungsmöglichkeit in einer Offenen Ganztagsschule kein Gebrauch gemacht wurde, lässt die Beitragspflicht nicht entfallen.
Elternbeiträge stellen nach ständiger Rechtsprechung eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar und sind nicht dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen.
Leistungsstörungen wegen Schlecht- oder Nichterfüllung führen erst dann zwingend zu einer Ermäßigung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Abgabe und Wert der Verwaltungsleistung "gröblich" gestört ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um eine Reduzierung der Elternbeiträge für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule aufgrund der Einschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie.
3Die Tochter der Kläger, T. N. D. K. , war vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2021 für den Besuch der Offenen Ganztagsschule (OGS) G.------- im Stadtgebiet der Beklagten angemeldet. Hierfür leisteten die Kläger aufgrund des nach ihren Einkommensangaben erstellten Festsetzungsbescheids vom 3. Februar 2020 einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 150,00 Euro. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Betreuung in der OGS im Jahr 2020 zunächst nur eingeschränkt nutzbar für Kinder von Eltern in sogenannten systemrelevanten Berufen. In der Folge wurde das Betreuungsangebot erweitert und stand grundsätzlich allen Kindern offen. Gleichwohl wurde von Seiten des Familienministeriums sowie des Trägers der OGS darum gebeten, die Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen. Die Tochter der Kläger besuchte die OGS bis zum 11. Dezember 2020 und danach erst weder ab dem 8. Juni 2021.
4Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 entschied der Rat der Beklagten, die Elternbeiträge für den Monat Januar nicht zu erheben und bereits gezahlte Elternbeiträge zurückzuzahlen. Am 18. Mai 2021 beschloss er eine entsprechende Regelung für die Monate Mai und Juni 2021.
5Aufgrund dessen erließ die Beklagte gegenüber den Klägern am 11. Juni 2021 einen neuen Festsetzungsbescheid, mit dem sie die Beiträge für Januar, Mai und Juni 2021 auf 0,00 Euro festsetzte und darauf hinwies, dass der ursprüngliche Festsetzungsbescheid im Übrigen, also für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2021 und für die Zeit ab 1. Juli 2021, seine Gültigkeit behalte.
6Mit Ratsbeschluss vom 30. Juni 2021 verzichtete der Rat der Beklagten auf den halben Elternbeitrag für den Monat Februar 2021. Ein entsprechender Bescheid erging an die Kläger bislang nicht, jedoch wurde ein Betrag in Höhe von 75,00 Euro an die Kläger ausgezahlt.
7Das gegen den Bescheid vom 11. Juni 2021 gerichtete Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2021 teilte die Beklagte mit, es handele sich bei Elternbeiträgen nicht um Kommunalabgaben, sodass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung nicht ankomme. Es sei lediglich zu prüfen, ob eine gröbliche Störung vorliege, die jedoch zu verneinen sei, weil für die Monate Januar bis Juli 2021 insgesamt 3,5 Monatsbeiträge erlassen worden seien. Dies entspreche den Beschlüssen des Rats der Beklagten.
8Am 25. November 2021 haben die Kläger Klage erhoben.
9Zur Begründung tragen sie vor, die Betreuung in der OGS sei faktisch im ersten Halbjahr 2021 nicht nutzbar gewesen. Seitens der Politik und der OGS sei klar kommuniziert worden, dass eine Betreuung nach Möglichkeit zu Hause erfolgen solle. Es könne nicht zulasten der Eltern gehen, wenn die Finanzierung der Einrichtungen nicht gesichert werden könne. Im Übrigen gebe es andere Kommunen, wie beispielsweise die Stadt Aachen, die für das gesamte Jahr 2021 die Elternbeiträge erlassen hätten.
10Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
11die Beklagte zu verpflichten, über die bereits erlassenen Beiträge für T. N. D. K. für die OGS G.-------- hinaus auch die Beiträge für die Monate Februar, März und April 2021 auf 0,00 Euro festzusetzen und den zu viel gezahlten Beitrag in Höhe von insgesamt 375,00 Euro zu erstatten.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, es gebe keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der getroffenen Ratsbeschlüsse.
15Die Beteiligten haben - die Kläger mit Schriftsätzen vom 30. November 2021 und vom 28. März 2023, die Beklagte mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2021 und vom 8. Mai 2023 - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
19Der Bescheid vom 11. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf eine weitergehende Ermäßigung der Elternbeiträge für die Monate Februar bis April 2021, vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
20Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Abs. 4 SGB VIII, §§ 4 Abs. 5, 51 KiBiz i.V.m. der Satzung vom 24. Juni 2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (im Folgenden: Elternbeitragssatzung - EBS).
21Nach § 3 Abs. 1 EBS erhebt die Beklagte für die Teilnahme an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Elternbeiträge abhängig vom Einkommen der Eltern. Der Beitragszeitraum ist jeweils das Schuljahr (01.08. - 31.07.) und umfasst zwölf Monatsbeiträge. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten nicht berührt. Bei einem Einkommen über 62.000,00 Euro wird ein monatlicher Elternbeitrag von 150,00 Euro festgesetzt.
22Da die Kläger im Verfahren zur Festsetzung der Elternbeiträge angegeben haben, ohne Einkommensprüfung in der höchsten Beitragsstufe angesiedelt zu werden, wurde ihnen gegenüber ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt.
23Nach dem Vorbringen der Kläger war ihre Tochter während des gesamten zweiten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 zur Betreuung in der OGS angemeldet. Dass von der Betreuungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, lässt die Beitragspflicht für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht entfallen. Entscheidend ist allein, dass ein gültiger Betreuungsvertrag bestand und der Platz für die Tochter der Kläger vorgehalten wurde. Entsprechend dringen die Kläger mit dem Einwand, die Elternbeiträge seien dem kommunalen Abgabenrecht zuzurechnen, sodass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme der in Rede stehenden Leistung ankomme, nicht durch.
24Dies folgt bereits aus der Regelung in § 3 Abs. 1 EBS, wonach der Beitragszeitraum das gesamte jeweilige Schuljahr und in der Folge zwölf Monatsbeiträge umfasst und Schließzeiten unberücksichtigt bleiben. § 3 Abs. 2 EBS stellt weiterhin klar, dass kein Anspruch auf Erstattung oder Erlass des entsprechenden Elternbeitrages besteht, wenn ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der OGS teilnehmen kann.
25Bedenken gegen diese Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Die Satzung überschreitet mit diesen Regelungen insbesondere nicht den durch die Regelungsermächtigung in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 51 KiBiz eröffneten Rahmen. Grundlage für die Beitragserhebung ist danach die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen bzw. Angeboten der OGS. Die Inanspruchnahme eines Angebots liegt bereits mit der generellen Aufnahme des Kindes in der Einrichtung und der Belegung eines vorgehaltenen Betreuungsplatzes vor. Sie setzt nicht zwingend den tatsächlichen Besuch eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung voraus.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 A 1451/16 -, juris Rn. 28 ff.
27Entsprechendes gilt für die von der Beklagten verwendete Formulierung der „Teilnahme“ an Angeboten der OGS. Dies ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Entstehen der Beitragspflicht von dem tatsächlichen Besuch eines Kindes in einer OGS im Sinne der tatsächlichen Inanspruchnahme eines dortigen Platzes abhängt. Aus der Beitragssatzung ergibt sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen zu Schließzeiten sowie Krankheit oder anderweite Verhinderung, kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beitragspflicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme eines Platzes im Sinne der Anwesenheit eines Kindes in einer Tageseinrichtung abhängt. Solches ergibt sich zudem nicht aus § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und § 51 KiBiz.
28Elternbeiträge stellen nach ständiger Rechtsprechung eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar und sind nicht dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 -, juris Rn. 65 m.w.N.; Winkler, in: Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand: März 2023, § 90 SGB VIII, Rn. 4.
30Sie sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben - wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip - zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge treten in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken, sondern stellen eine bloße Beteiligung an den entstehenden Kosten dar. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Aus einem solchen Ausfall etwa resultierende Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 838/17-, juris Rn. 47 ff.; VG Köln, Urteil vom 22. April 2022 - 19 K 2104/21 -, juris Rn. 27.
32Es besteht - anders als im Zivilrecht - kein synallagmatisches Austauschverhältnis, das ins Verhältnis gesetzte Leistung und Gegenleistung erfordert. Leistungsstörungen wegen Schlecht- oder Nichterfüllung führen erst dann zwingend zu einer Ermäßigung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Abgabe und Wert der Verwaltungsleistung "gröblich" gestört ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 92; Werkmeister, Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder von Kindertagespflege in NRW, 2017, S. 351 f.
34Ein solches grobes Missverhältnis besteht jedoch vorliegend für die streitgegenständlichen Monate nicht.
35Der ganz überwiegende Teil der Personal- und Sachkosten für Kindertageseinrichtungen bzw. für die außerunterrichtlichen Angebote der OGS wird von der öffentlichen Hand aufgebracht. Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag ist von vornherein nicht einmal annähernd auf eine vollständige Kostendeckung gerichtet, sondern als eine nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung an der Kosten der öffentlichen Hand für das wahrgenommene Leistungsangebot ausgestaltet. Daher reicht auch ein tatsächliches Bereithalten des Betreuungsangebots inclusive Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, des Betreuungspersonals etc. in der Regel für die Gleichgewichtigkeit zwischen Elternbeiträgen und öffentlicher Förderung von Kinder in Tageseinrichtungen aus. Nur in extremen Ausnahmefällen vermögen Leistungsstörungen durch vorübergehenden Betreuungsausfall das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung als nicht mehr äquivalent erscheinen lassen.
36Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 19 K 4628/15 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. März 2023, § 90 SGB VIII, Rn. 49 ff.
37Ein solcher Ausfall ist hier nicht erkennbar. Das Betreuungsangebot der OGS war nicht reduziert. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der tatsächliche Besuch der OGS im Rahmen der Notbetreuung nur für Kinder von Eltern mit sogenannten systemrelevanten Berufen gestattet gewesen sei, betraf dies jedenfalls nicht mehr die Zeit von Februar bis April 2021. Zwar hatte die Leitung der OGS mit E-Mail vom 26. April 2020 darauf hingewiesen, dass eine Notbetreuung nur für bestimmte Personengruppen in Betracht komme. Am 17. Februar 2021 informierte sie jedoch darüber, dass den Eltern mit OGS-Betreuungsvertrag die Notbetreuung zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung stehe. Eine Einschränkung bezogen auf diejenigen Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, ergab sich daraus gerade nicht mehr. Dies entsprach den Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 30. September 2020, wonach die schulische und außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen grundsätzlich wieder zulässig war und es auf eine Tätigkeit der Eltern in systemrelevanten Berufen lediglich für den Fall ankam, dass eine nicht nur vorübergehende Schließung einer oder mehrerer Schulen erfolgte (vgl. § 1 Abs. 9 CoronaBetrVO). Von einer solchen Schließung war die von der Tochter der Kläger besuchte Schule jedoch nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht betroffen.
38Auch der Umstand, dass eine Vielzahl an Eltern den Aufrufen der Landesregierung, ihre Kinder nach Möglichkeit im häuslichen Umfeld zu betreuen, nachgekommen ist und die OGS nur eine „Notbetreuung“ angeboten hat, steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Das Betreuungssystem als solches wird nämlich auch dann vorgehalten und erzeugt fixe Kosten etwa in Form des Aufwandes für Löhne und Räumlichkeiten, wenn der eigentliche Betreuungsbetrieb ruht oder - wie hier - für eine geringere Anzahl von Teilnehmern angeboten wird. Durch die monatliche Erhebung der Elternbeiträge, die u.a. auch während der Schulferien weiterhin zu erbringen sind, erfolgt lediglich eine Nivellierung der in unterschiedlicher Höhe beim Leistungserbringer anfallenden und vom Leistungsträger zu erstattenden Kosten.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 95.
40Ein grobes Missverhältnis besteht vor diesem Hintergrund nicht. Im Übrigen hat die Beklagte mit dem Erlass der Elternbeiträge für die Monate Januar, Februar (anteilig) sowie Mai und Juni ausreichend auf die besondere Situation während der Pandemielage reagiert.
41Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 12 B 640/22 -, juris Rn. 9; Schmidt, Kita-Beiträge während der Corona-Pandemie, NZS 2022, 916, der darauf hinweist, dass eine Beitragsreduzierung aus Sicht der Kommunen auch dann Sinn mache, wenn darauf aus Sicht der Eltern kein Anspruch bestehe.
42Aus vorstehenden Gründen bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ratsbeschlüsse, die der Beitragsreduzierung zugrunde liegen.
43Soweit die Kläger darauf verweisen, dass andere Gemeinden für einen längeren Zeitraum von der Erhebung von Elternbeiträgen abgesehen haben, können sie daraus nichts herleiten. Jede Kommune kann eine eigene Satzungshoheit für sich beanspruchen und dementsprechend die Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten/Krippen unterschiedlich festsetzen.
44Vgl. VG Stade, Urteil vom 9. März 2012 - 4 A 1567/09 -, juris Rn. 48.
45Entsprechendes gilt für die Entscheidung, die Erhebung der satzungsgemäß zu entrichtenden Beiträge auszusetzen.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.