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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 832/23

Datum:
25.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 832/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2023:0925.1L832.23.00
 
Schlagworte:
Einstellung; Polizei; Tätowierung; Tattoo
Normen:
GG Art. 33
 
Tenor:

1.               Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2.1 im Jahr 2023 eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vor dem 1. Oktober 2023 zu treffen.

              Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

              Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

2.               Der Streitwert wird auf die Wertstufe „bis 9.000,- €“ festgesetzt.

 
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