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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung und zukünftige Kostentragung wegen Jugendhilfeleistungen für die Kinder A und B.
3Die Klägerin gewährte den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Kinder, die zusammen mit einem weiteren Kind der Mutter, dem Sohn C, in H lebten, seit dem 1. September 2019 Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe nach §§ 27, 31 SGB VIII. Nach einer Zwangsräumung sollen die Eltern und ihre Kinder, so der klägerische Vortrag, zum 1. August 2020 von H nach J verzogen sein. Zum 1. September 2020 wurde der Vater von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, seit dem 1. Januar 2021 ist er wiederum in H gemeldet.
4Mit Schreiben vom 7. September 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Fallübernahme und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem 1. August 2020 für die Kinder C, A und B.
5Die Beklagte erkannte ihre Zuständigkeit unter dem 13. November 2020 für das weitere Kind C an, weil die Mutter für dieses Kind allein sorgeberechtigt war. Eine Anerkennung für die Kinder A und B wurde hingegen angesichts des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern abgelehnt. Der Vater von A und B sei nach dem Melderegister bis Ende August 2020 in H gemeldet gewesen, am 1. September 2020 sei er von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Die Mutter habe im August 2020 Leistungen beim Jobcenter und bei der Unterhaltsvorschusskasse beantragt und jeweils angegeben, getrennt lebend zu sein; der Vater halte sich bei einem Freund in E auf. Daher gebe es keinen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern in ihrem Stadtgebiet. Die Klägerin sei weiterhin nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig.
6Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erwiderte die Klägerin, dass sich der Vater entgegen den Meldedaten im August 2020 nicht mehr in H aufgehalten habe. Die Mutter habe nicht die Wahrheit gesagt, um höhere Leistungen zu erhalten, als sie angab, der Vater halte sich in E auf, und sie sei getrennt lebend. Aus dem anliegenden Bericht der Familienhilfe ginge eindeutig hervor, dass er in J gewohnt habe. Der E-Mail der Psychologin der Kinder- und Jugendhilfe vom 25. August 2020 lasse sich entnehmen, dass er sich dauerhaft im Haushalt der Familie in J aufhalte, obwohl die Wohnung nicht für fünf Personen ausgelegt sei. Die Mutter habe auf dem Sofa schlafen müssen.
7Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2021 mit, dass die Mutter bei einem Telefonat im Februar 2021 angegeben habe, der Vater von A und B habe maximal vier Tage in der neuen Wohnung übernachtet, um diese nach dem Umzug einzurichten. Ein Daueraufenthalt sei nicht geplant gewesen, deshalb habe er seine Möbel und Kleidung bei einem Freund in E untergebracht. Auf Bitten der Beklagten hatte sich die Mutter im März 2021 auf einem ihr übersandten Formular dahingehend geäußert, dass sich der Kindsvater zunächst in der neuen Wohnung aufgehalten habe, aber nicht länger als vier Tage. Er habe beim Umzug und der neuen Einrichtung geholfen und sei insgesamt dreimal zwischen zwei und vier Tagen in der Wohnung gewesen. Eigentlich habe er nie über Nacht bleiben sollen.
8Mit Schreiben vom 18. August 2021 bezweifelte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Angaben der Mutter an. Es genüge zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, sich bis auf Weiteres zukunftsoffen an einem Ort aufzuhalten. Die Kindsmutter habe am 4. September 2020 erklärt, dass der Kindsvater mit ihr nach J gezogen sei. Die E-Mail der Familienhilfe bestätige, dass er sich im August 2020 dauerhaft in der neuen Wohnung aufgehalten habe. Diese Angaben hätten mehr Gewicht als die nachträglichen Ausführungen der Mutter im März 2021, zumal der Verdacht des Sozialleistungsbetrugs im Raum stehe.
9Unter dem 30. August 2021 versuchte die Beklagte, Kontakt mit dem Kindsvater aufzunehmen. Dieser erläuterte ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsakten in einem Telefonat am 27. September 2021, dass er nur in der neuen Wohnung gewesen sei, um der Mutter beim Umzug zu helfen. Er habe sich ansonsten in E aufgehalten und sei seit Januar 2021 in H wohnhaft.
10Die Klägerin hat am 29. Juni 2022 Klage erhoben und begehrt die Erstattung der Kosten für die Hilfe zur Erziehung, die sie seit dem 1. August 2020 geleistet hat, sowie die Erstattung von zukünftigen Leistungen bis zur Fallübernahme durch die Beklagte. Ihr Anspruch folge aus § 89c SGB VIII, weil sie aufgrund von § 86c SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet gewesen sei, obwohl die Beklagte nach § 86 Abs. 1 SGB VIII mit dem Umzug der Familie ab August 2020 zuständig geworden sei. Auch der Kindsvater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in J begründet; dies folge aus den Angaben der Mutter vom September 2020 und aus dem Bericht der Familienhilfe. Soweit die Mutter bei einen Hilfeplangespräch im August 2020 geschildert habe, sie lebe von dem Kindsvater getrennt, sei dies eine Schutzbehauptung gewesen. Gegenüber Jobcenter und Unterhaltsvorschusskasse habe sie ebenso falsche Angaben gemacht haben wie zunächst gegenüber dem Jugendamt und der Familienhilfe. Ein möglicher Sozialleistungsbetrug könnte auch Motivation sein, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindsvaters im familiären Haushalt im Nachhinein zu leugnen.
11Die Klägerin beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an sie die im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. April 2022 aufgewandten ungedeckten Jugendhilfekosten für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Familienhilfe für die minderjährige Kinder A und B in Höhe von 18.193,279 € zu erstatten,
132. die Beklagte zu verpflichten, den Hilfefall A und B in eigene Zuständigkeit zu übernehmen,
143. festzustellen, dass die Beklagte bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegenüber der Klägerin auch über den 30. April 2022 hinaus für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Familienhilfe für die minderjährigen Kinder A und B kostenerstattungspflichtig ist.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Auffassung, dass der Kindsvater nach dem Umzug der Mutter und der drei Kinder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Stadtgebiet begründet habe, so dass die Klägerin nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig bleibe. Die Kindseltern hätten sich mit dem Umzug nach J getrennt, nachdem sie zuvor gemeinsam in H gelebt hätten. Ein besuchsweiser Aufenthalt reiche gerade nicht aus, um das Kriterium der Verknüpfung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen mit einem bestimmten Ort zu erfüllen. Nach der Zwangsräumung sei der Kindsvater zu seinem Freund nach E gezogen, dies habe er in dem Telefonat am 27. September 2021 bestätigt. Er habe sich lediglich einige Tage in der Wohnung in J aufgehalten, um bei der Einrichtung unterstützend tätig zu sein. Ein dauerhafter Aufenthalt sei nicht geplant gewesen; dies belege auch der Umstand, dass Kleidung und Möbel nach E gebracht worden seien. Die Mutter habe diese Sachlage telefonisch im Februar 2021 und schriftlich im März 2021 bestätigt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für den geltend gemachten Zeitraum gegen die Beklagte, auch ist ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der zukünftig entstehenden Kosten unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Fall zu übernehmen, weil die Klägerin nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für den Jugendhilfefall weiterhin zuständig ist.
22Die Klägerin kann sich nicht auf § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stützen, wonach Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.
23Die Erstattungsregelung setzt mit der Bezugnahme auf § 86c SGB VIII voraus, dass der die Kostenerstattung beanspruchende örtliche Jugendhilfeträger nicht selbst für die Erbringung der in Rede stehenden Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zuständig gewesen ist. Hier war jedoch die Klägerin selbst der nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständige Träger der Jugendhilfe, denn die Elternteile haben nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet, und ihnen stand die Personensorge gemeinsam zu. Dies führt zur statischen Zuständigkeit.
24Der im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs für die Erstattungspflicht bzw. die örtliche Zuständigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt dort, wo sich die Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, juris Rn. 14, 21, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 12 A 3446/20 -, juris Rn. 13ff., und vom 29. Januar 2020 - 12 A 512/17 -, juris Rn. 8f., m.w.N.; sowie Urteil vom 31. Oktober 2019 - 12 A 1546/16 -, juris Rn. 38.
26Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die erforderliche Verfestigung aufweisen, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu bestimmen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht an.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 20, m.w.N.
28In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, dass der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten begründet hat, nachdem die Zwangsräumung der Wohnung in H erfolgte.
29Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Mitarbeiterin der Familienhilfe in der neuen Wohnung auch den Kindsvater angetroffen hat, und dass die Mutter sich zunächst beklagte, er wolle nicht ausziehen. Für sich betrachtet legen die Angaben nahe, dass ein dauernder Aufenthalt begründet werden sollte. Diese Sichtweise würde indessen nicht hinreichend berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort tatsächlich erfolgt (und dies auch so beabsichtigt ist), nicht zwingend zur Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts führt. Von der erforderlichen "Verfestigung" des Aufenthalts kann zwar auch dann ausgegangen werden, wenn sich von vornherein - wie dies etwa auch bei einem Wohnortwechsel zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses der Fall sein kann - abzeichnet, dass der Aufenthalt aller Voraussicht nach zeitlich begrenzt sein wird; wenn aber nur für eine kurze Zeitspanne von wenigen Tagen - hier für die Dauer der Einrichtung einer Wohnung - ein Aufenthalt stattfindet ist, fehlt es an der gebotenen Verfestigung. Maßgeblich ist die prognostische Bewertung im Einzelfall, inwieweit von einer "Verfestigung" des tatsächlichen Aufenthalts "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs ausgegangen werden kann. Vorliegend ist in die Betrachtung insbesondere einzustellen, dass die Wohnung nur für die Mutter und ihre drei Kinder groß genug war - die Mutter schlief in der Zeit der Übernachtungen des Vaters auf dem Sofa -. Zudem war der Mietvertrag nur von der Kindsmutter geschlossen worden, und der Kindsvater hatte nach der Zwangsräumung Möbel und Kleidung zu einem Freund nach E verbracht. In Gänze entsteht hierdurch das Bild einer besuchsweisen Unterkunft ohne Hinweis auf eine stärkere Verfestigung und größere Zukunftsoffenheit in der neuen Wohnung der Kindsmutter in J.
30Diese Einschätzung findet Bestätigung in den Angaben der Mutter im Telefonat vom Februar 2021 und der schriftlichen Erklärung vom März 2021 sowie im Telefonat mit dem Vater im September 2021. Danach sei kein dauernder Aufenthalt des Vaters beabsichtigt gewesen, er habe sich nur vorübergehend einige Nächte dort aufgehalten. Dem Rückgriff auf diese späteren Angaben steht - anders als die Klägerin meint - nicht von vornherein entgegen, dass die Mutter sie erst zu einem Zeitpunkt gemacht hat, zu dem der Vater seinen eigenen Wohnsitz neu in H (seit dem 1. Januar 2021) bereits begründet hatte. Auch wenn es - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - für die Prognose hinsichtlich des Verbleibs am Aufenthaltsort auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme ankommt,
31vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2022 - 12 A 3446/20 -, a.a.O., Rn. 19,
32schließt dies indessen nicht aus, zur Erforschung der damaligen Absichten und tatsächlichen Gegebenheiten auch auf spätere Angaben abzustellen, soweit sie hinreichende Anhaltspunkte für die damalige Sichtweise bzw. Situation vermitteln. Die späteren Angaben der Mutter und des Vaters, der Aufenthalt sei von vornherein befristet gewesen, erscheinen insoweit durchaus nachvollziehbar und stehen auch nicht im unauflöslichen Widerspruch zu den vorherigen Angaben aus August 2020 oder den Feststellungen der Familienhilfe. Insoweit kann unterstellt werden, dass der Vater einige Nächte in der neuen Wohnung verbracht hat, und dies nicht immer auf Gegenliebe bei der Mutter stieß. Bereits die Übernachtungen der Kindsmutter auf dem Sofa bei Anwesenheit des Kindsvaters in der Wohnung machte aber bereits deutlich, dass dessen zukunftsoffener Aufenthalt nicht beabsichtigt war.
33In Folge dessen verblieb es trotz des Umzugs der Mutter in den Bereich der Beklagten aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nach § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII bei der Zuständigkeit der Klägerin in Form der statischen Zuständigkeit.
34Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Satz 2 sieht hingegen vor, dass die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt, solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht.
35Der Gesetzgeber hat in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit Wirkung zum 1. Januar 2014 drei Worte eingefügt und die Norm wie folgt gefasst: „Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“ § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist somit dahingehend zu verstehen, dass die bisherige Zuständigkeit nur dann bestehen bleibt, wenn die Elternteile gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verschiedene gewöhnliche Aufenthalte nach Beginn der Leistung begründen.
36Vgl. zum Regelungsgehalt und zur Kritik an der Rechtsprechung des BVerwG zu § 86 Abs. 5 SGB VIII nur Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 17.03.2023), Rn. 143ff.
37Die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nimmt jedenfalls in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII umfänglich in Bezug,
38so in Bezug auf § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 21. September 2022- 5 C 5.21 -, juris Rn. 13,
39und setzt demnach voraus, dass die Eltern nach Beginn der Leistung - so wie hier - verschiedene Aufenthalte begründen.
40Da das Leistungsbegehren der Klägerin erfolglos bleibt, ist die Klage auch mit den Anträgen zu 2. und 3. unbegründet.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.