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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3277/18

Datum:
21.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3277/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:1121.7K3277.18.00
 
Schlagworte:
Kanalbenutzungsverhältnis; Entstehungszeitpunkt; Auslegung der Satzung; Anschlussbegriff; Anschluss des Grundstücks durch Altleitung; Abriss der früheren baulichen Anlage; oberflächlich unbebautes Grundstück; Verfüllung Fundamentgräben mit Beton; Verstopfung des Hauptkanals Kanalbefahrung; Schadensbild; eindeutige Zuordnung; Indizienbeweis; eigenes Verschulden der Eigentümer; keine Erkundigung über Altleitungen; Kenntnis früherer Bebauung; Zurechnung des Verschuldens; Erfüllungsgehilfe bzw. Bewahrungsgehilfe; Sanierungskosten als Schaden; pauschales Bestreiten des Schadens; Aufklärungspflicht bei einfachem Bestreiten;
Normen:
BGB § 241; BGB § 249; BGB § 271; BGB § 278; BGB § 288
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.583,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2017 zu zahlen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/6, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12 und die Beigeladene zu 3. zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12 und die Beigeladene zu 3. zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. trägt die Klägerin zu jeweils 1/6. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Beigeladene zu 3. vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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