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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Corona-Soforthilfe aufgrund der Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbständige und Angehöriger freier Berufe, die infolge der SARS CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“) vom 31. Mai 2020.
3Die Klägerin ist zu 17,68% Mitbetreiberin der T. . -I. (O. des . in . -I. – E. ). Komplementärin ist die B. Geschäftsführungs GmbH. Deren Geschäftsführer ist Herr V. L. . Er ist ferner Geschäftsführer der C. B1. W. H. , der F. Geschäftsführungs-H. , der N. Geschäftsführungs H. , der xxx Geschäftsführungs-H. und der xxx Geschäftsführungs gmbH. Diese Gesellschaften sind Komplementärinnen von weiteren 244 Kommanditgesellschaften, die ebenfalls jeweils eine Photovoltaikanlage betreiben. Sie speisen damit Strom in das Netz des örtlichen Stromversorgers ein und erhalten hierfür die nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) garantierte Einspeisevergütung.
4Zum Erwerb der Beteiligung an der jeweiligen Anlage haben die Klägerin und die übrigen Gesellschaften über ihre jeweilige Komplementärin als treuhänderische Darlehensnehmerin im Jahr 2009 jeweils einen Kredit bei der L. Bank in J. aufgenommen. Die Zinsen betrugen zwischen 4,2% und 4,9%, die Zinsbindung der Darlehen war zum 30. September 2019 ausgelaufen. Das Darlehen wurde ab diesem Zeitpunkt jeweils zu einem Zinssatz von 7,8% gewährt, vorbehaltlich einer Prolongation bis zum Auslaufen der EEG-Förderung. Die Klägerin und die weiteren Kommanditgesellschaften entschlossen sich jeweils dazu, das Darlehen nicht zu prolongieren, da sie beabsichtigten, ihre Photovoltaik-Anlage zu verkaufen. Der Asset-Kaufvertrag wurde am 19. Dezember 2019 geschlossen; der Eigentumsübergang vollzog sich Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Dieser sollte erst fällig werden, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, insbesondere die Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten des Erwerbers und dessen finanzierender Bank und in diesem Zusammenhang der Abschluss von Vertragsübernahmevereinbarungen unter Einschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers. Diese und weitere Voraussetzungen für die Auszahlung sollten in den ersten drei Monaten des Jahres 2020 erfüllt werden, spätestens aber bis zum 31. Mai 2020. Hierzu kam es nicht, so dass die Klägerin und die übrigen Kommanditgesellschaften den Zinssatz von 7,8% über den 31. März 2020 bzw. den 31. Mai 2020 hinaus zahlen mussten.
5In dem Zeitraum vom 09. April 2020 bis zum 26. Mai 2020 beantragte Herr V. L. bei der Bezirksregierung Köln für die Klägerin und weitere Kommanditgesellschaften – insgesamt 245 Gesellschaften – jeweils die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Zehn dieser Anträge wurden durch die Bezirksregierung Köln noch automatisiert und ohne inhaltlich vertiefte Prüfung der Antragsberechtigung bewilligt. Die entsprechenden Soforthilfen wurden zum Teil auch ausgezahlt. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2020 wurden die zehn Bewilligungsbescheide durch die Bezirksregierung Köln zurückgenommen. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Verfahrens 7 K 2199/20.
6Mit Bescheid vom 21. Juli 2020 lehnte die Bezirksregierung Köln die Anträge ab. Zur Begründung führte sie aus, es fehle an der Kausalität zwischen coronabedingten Maßnahmen und den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Geschäftsführer habe selbst erklärt, die Einspeisevergütungen der einzelnen Photovoltaik-Anlagen wären nicht wesentlich durch die Corona-Krise beeinträchtigt worden; vielmehr wären auf der Ausgabenseite in den letzten Monaten erhöhte Betriebsausgaben entstanden, da es bei der Abwicklung des Verkaufs der Gesellschaften unerwartete Schwierigkeiten gegeben hätte. Die erhöhten Betriebsausgaben seien Folge von Geschäftsprozessen, die bereits vor Eintritt der Corona-Krise in Gang gesetzt worden seien. Die Klägerinnen würden auch nicht die Kriterien gemäß Ziffer 6.1 des Antrags erfüllen (Wegfall von mehr als der Hälfte der Aufträge, Halbierung der Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat, nicht ausreichende Mittel, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmers zu zahlen).
7Die Klägerin und 205 weitere Kommanditgesellschaften haben am 31. August 2020 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 04. Oktober 2022 hat das erkennende Gericht das Verfahren getrennt. Das Klageverfahren der übrigen Gesellschaften wird unter dem Aktenzeichen 7 K 2261/22 fortgeführt.
8Die Klägerin macht geltend:
9Die Veräußerung von Photovoltaikanlagen sei komplex. Daher hätten die Klägerin und die übrigen Kommanditgesellschaften bei der Planung bereits einen Puffer von zwei Monaten zwischen März und Mai 2020 berücksichtigt. Mit Ausbruch der Corona-Krise und den damit verbundenen Einschränkungen habe sich dieser Puffer um mindestens drei weitere Monate verschoben. Diese Verschiebung sei unmittelbarer Ausfluss der Krise. Die die Erwerberin finanzierende Q. Bank habe die Bearbeitung der Darlehensverträge wegen anderer und angesichts der Corona-Krise dringenderer Finanzierungsaufgaben faktisch eingestellt, so dass ein Abschluss bis zum 31. März 2020 nicht möglich gewesen sei. Die Verhandlungen über die Vertragsübernahmeverträge seien zudem ins Stocken geraten; dies habe zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten geführt. Die Grundstückseigentümer seien zudem durch die Corona-Krise verunsichert gewesen und hätten diese zum Anlass genommen, die Fortsetzung der Nutzungsverträge zu hinterfragen.
10Die Bezirksregierung Köln nehme irrtümlich an, dass die Struktur der Gesellschaften einer Corona-Soforthilfe entgegenstehe. Gemäß der Empfehlung der Kommission der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, auf die sich auch die NRW-Soforthilfe 2020-Richtlinie beziehe, gelte als Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Sie, die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn V. L. , betreibe eine Photovoltaikanlage. Die Anlagen würden Strom generieren, der in das deutsche Stromnetz eingespeist werde. Sie gingen damit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Jede einzelne Gesellschaft führe dabei ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung in Nordrhein-Westfalen aus und sei bei einem deutschen Finanzamt angemeldet.
11Sie habe sich in einer Existenz gefährdenden Situation befunden, basierend auf einem akuten Finanzierungsengpass. Durch die Corona-Krise sei die wirtschaftliche Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt worden. Im Unterschied zu einem Unternehmer im Einzelhandel liege die Beeinträchtigung nicht in dem Einbruch der Angebotsseite, sondern in einer unvorhergesehenen Erhöhung der Betriebsausgaben. Bei einer Photovoltaikanlage sei neben der Einspeisevergütung die Finanzierung der Anlage ein elementarer Bestandteil. Diese sei erheblich beeinträchtigt worden. Das Steigen der Finanzierungskosten komme einem Ertragsausfall wirtschaftlich gleich. Die Finanzierung der Anlagen über die DKB mit Zinsbindung in Höhe von zwischen 4,2 % und 4,9 % p.a. sei bis zum 30. September 2019 ausgelaufen. Seitdem müssten sich die Klägerinnen mit dem variablen Zinssatz von 7,8 % p.a. bei der L. Bank finanzieren. Die Darlehensverträge seien in dem Vertrauen auf einen Abschluss der beabsichtigen Transaktionen und einer entsprechenden Umschuldung durch ein von der Q. Bank vermitteltes Darlehen mit einer festen Zinsbindung zu 2,5 % p.a., die bis spätestens Ende März 2020 vorgesehen war, nicht verlängert worden. Die Transaktionen seien im Zeitraum der Beantragung der Soforthilfe noch nicht vollzogen worden. Diese starke Verzögerung der Umschuldung resultiere aus der Corona-Krise und den deshalb implementierten Eindämmungsmaßnahmen seitens der Bundesregierung. Eine Transaktion von Photovoltaikanlagen sei komplex und erfordere neben einer Abwicklung mit Notaren und Banken einen hohen Personalaufwand. Durch die Eindämmungsmaßnahmen seien die Abläufe der Raiffeisenbank Main-Spessart und ihrer Konsortialpartner stark beeinträchtigt gewesen, die Transaktion sei dadurch erheblich verzögert worden. Eine wirtschaftliche Weiterführung der Kommanditgesellschaften sei zu einem Zinssatz von 7,8 % p. a. nicht möglich gewesen, da derart hohe Finanzierungskosten aus den Einspeiseerlösen nicht länger hätten bezahlt werden können. Die coronabedingte Verzögerung der Umschuldung seit dem 31. März 2020 habe dazu geführt, dass die Reserven der Klägerin verbraucht gewesen seien und die Gefahr der Insolvenz bestanden habe.
12Die Klägerin habe sich nicht vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Es sei ausreichend Liquidität vorhanden gewesen, um auch die nach dem Auslaufen der Zinsbindung entstandene höhere Zinsbelastung bis zum 31. Mai 2020 zu tragen. Die Liquiditätsplanungen haben keine Zinszahlungen in Höhe von 7,8% nach dem 31. Mai 2020 vorgesehen, sondern eine Zinsbelastung in Höhe von lediglich 2,5%.
13Es treffe nicht zu, dass die erhöhten Betriebsausgaben aus Geschäftsprozessen resultierten, die bereits in Gang gesetzt worden seien, bevor die Corona-Krise in Deutschland zu erheblichen Einschränkungen geführt habe. Wären die Maßnahmen nicht Mitte März 2020 implementiert worden, hätten sich die Konsortialpartnerbanken weiterhin in der Lage gesehen, die Umschuldung ohne erhebliche Verzögerungen abzuschließen. Wäre der Abschluss Ende März erfolgt, so bestünde auch nicht die erhöhte Betriebsausgabe im Rahmen eines Darlehenszinssatzes von 7,8 % p.a. Eine Kausalität zwischen der Corona-Krise und dem finanziellen Engpass liege damit nachweislich vor.
14Der finanzielle Engpass habe auch zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen und sei noch nicht überwunden. In den Monaten Juni und Juli 2020 habe der Zinsschaden 1.560,26 Euro betragen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17. November 2022 verwiesen.
15Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
16das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 21. Juli 2020 zu verpflichten, ihr eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zu gewähren.
17Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Es führt aus:
20Es fehle an der Antragsberechtigung. Zum einen seien nur solche Unternehmen antragsberechtigt, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen seien. Die Klägerinnen hätten selbst ausgeführt, dass längerfristige Finanzierungskonditionen bereits am 30. September 2019 ausgelaufen seien; ab diesem Zeitpunkt seien Zinsen von 7,8% anstatt Zinsen zwischen 4,2% und 4,9% zu entrichten gewesen. Zum anderen handele es sich um ein verbundenes Unternehmen. Damit wäre allenfalls das beherrschende Unternehmen antragsbefugt. Dieses aber sei kein kleines oder mittleres Unternehmen mehr. Nach Ziffer 2.1 der Richtlinien seien verbundene Unternehmen als eine Einheit zu betrachten. Daher gelte nur das beherrschende Unternehmen als unabhängiges Unternehmen im Sinne der Ziffer 6.12 des Antragsformulars mit der Folge, dass auch nur dieses antragsberechtigt sei. Die beherrschten Unternehmen seien hingegen mangels Unabhängigkeit nicht antragsberechtigt, weil bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in erster Linie das beherrschende Unternehmen für Unterstützungsleistungen verantwortlich sei. Zur Bestimmung, wann von einem verbundenen Unternehmen auszugehen sei, sei in einheitlicher Anwendung und Auslegung der NRW-Richtlinie auf die AGVO- sowie die KMU-Definition zurückzugreifen.
21Es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen der Corona-Krise und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Für sie sei selbst dargelegt worden, dass ein Großteil der Gesellschaften bzw. deren Vermögensgegenstände bereits im Dezember 2019 verkauft worden seien und die Abwicklung dieser Verträge im Februar 2020 hätte abgeschlossen sein sollen. Die angedachte finanzielle Umstrukturierung sei in Geschäftsprozessen angelegt, die deutlich vor und gänzlich unabhängig von der Corona-Krise in Gang gesetzt worden seien. Der Geschäftsführer der Komplementärin habe in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 selbst angegeben, dass die Abwicklung der geschlossenen Verkaufsverträge bis zum Februar 2020 hätte abgeschlossen sein sollen. Die Klägerin und die übrigen Gesellschaften seien mithin schon im Dezember 2019 davon ausgegangen, dass sich die voraussichtliche Erfüllung des Vertrages nicht bereits im Februar 2020 realisieren lasse. Die von ihnen einkalkulierten Verzögerungen seien aber wiederum gänzlich unabhängig von Verzögerungen durch Corona-Beschränkungen. Diese seien erst ab Ende März 2020 in Gang gesetzt worden. Damit sei eine Kausalität gleich aus zwei Gründen abzulehnen: Zum einen sei die Klägerin davon ausgegangen, dass optimalerweise eine Abwicklung bis Ende Februar 2020 stattgefunden hätte. Dann könnten Beschränkungen ab Ende März schon denklogisch nicht kausal sein. Zum anderen habe die Klägerin angenommen, dass sich die Abwicklung um wenige Monate verzögern könnte. Wenn es also schon im Normalfall zu Verzögerungen habe kommen können, könnten coronabedingte Beschränkungen aber weggedacht werden, und es bleibe bei der Verzögerung.
22Bei der Verschärfung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaften handele es sich um die Realisierung eines allgemeinen wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Risikos. Maßgeblich sei hier ein unternehmerisches Fehlverhalten, das darin bestanden habe, die Darlehensverträge im Vertrauen auf einen Abschluss der Transaktionen bis spätestens Ende März 2020 nicht zu verlängern.
23Die Tätigkeit der Klägerin bzw. das Unternehmensmodell gehöre nicht zu den unternehmerischen Tätigkeiten, die durch die Corona-Soforthilfe hätten Unterstützung erhalten sollen. Zweck der Soforthilfe sei die Milderung der wirtschaftlichen Notlage und die Sicherung der Existenz oder Fortführung der durch die Pandemie gefährdeten gewerblichen Kleinunternehmen, Selbständigen und Angehörigen freier Berufe in NRW. Durch die Soforthilfe sollten Corona-maßnahmenbedingte Umsatzeinbrüche oder Auftragsrückgänge aufgefangen werden. Solche Umsatzeinbrüche oder Auftragsrückgänge seien bei der Klägerin aber gerade nicht der Grund für die schwierigere wirtschaftliche Situation. Im Gegenteil seien sie und die übrigen Kommanditgesellschaften durch die Einschränkungen gänzlich unberührt weiterhin am Markt tätig gewesen, und die Einspeisevergütung für die einzelnen Anlagen sei durch die Corona-Pandemie nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Die erhöhten Zinszahlungen und erhöhten Kosten für die Abwicklung der Transaktion seien allenfalls mittelbare Folgen der Corona-Pandemie und schlicht nicht zu vergleichen mit Umsatzeinbußen, weggebrochener Auftragslage und hierdurch entstandenen Liquiditätsengpässen. Bloße finanzielle Einbußen im Zusammenhang mit einer verlustigen Kapitalanlage bzw. anfallende Kosten für Unternehmensverkäufe seien vom Sinn und Zweck der Richtlinie für die Corona-Soforthilfen nicht umfasst und daher auch nicht förderungsfähig. Das Unternehmensmodell der Klägerinnen beruhe ersichtlich auf einem Kapitalinvestmodell, bei dem verschiedene Renditemöglichkeiten bei der Beschaffung und dem Betrieb dieser Anlagen, u. a. staatliche Förderung durch die KfW, steuerliche Begünstigung z. B. durch Investitionsabzugsbeträge und gesicherte Einnahmen durch das EEG, im Vordergrund stünden.
24Ein Liquiditätsengpass sei nicht dargelegt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Juli 2020 ist, soweit er die Klägerin betrifft, rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 LHO NRW i.V.m. dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige" (Corona Soforthilfeprogramm des Bundes), der dazu ergangenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten über die Corona-Soforthilfen und der Richtlinien über die Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (V B 5 - 2020) vom 31. Mai 2020) eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung.
29Bei den hier einschlägigen Richtlinien NRW-Soforthilfe 2020 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen. Sie regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, juris Rn. 19; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, juris Rn. 18; Nds.OVG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -, juris Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 20 K 4706/20 –, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 3. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris Rn. 25; VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 – M 31 E 20.2819 –, juris Rn. 30.
31Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Soforthilfe gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfe versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.
32Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 –, juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 03. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris Rn. 24 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 – M 31 E 20.2819 –, juris Rn. 30.
33Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Jeder Leistungsbewerber hat einen Anspruch darauf, entsprechend den aufgestellten Richtlinien behandelt zu werden. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, juris Rn. 24; Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 03. August 2022 – 22 ZB 22.1151 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 02. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris Rn. 6; Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 20 K 4706/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.
35Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der Corona-Soforthilfe 2020 gemäß den Richtlinien und der maßgeblichen Verwaltungspraxis. Denn die Antragsvoraussetzungen sind im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – 21. Juli 2020 – nicht erfüllt.
36Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes folgt daraus, dass nach der gängigen Verwaltungspraxis jeweils die zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Richtlinien herangezogen werden. Zudem stünde es in eklatantem Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zu bejahen, obwohl deren Voraussetzungen erst nachträglich entstanden sind. Eine sachgerechte Planung der Mittelvergabe schiede damit aus. Vertrauensgesichtspunkte lassen eine andere Handhabung nicht notwendig erscheinen. Denn auf die hier in Rede stehenden Mittel besteht kein Rechtsanspruch. Sie stellen vielmehr eine freiwillige Maßnahme dar, bei der der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen – auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – ohnehin nicht gebildet werden kann.
37Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - ZB 20.438 -, juris Rn. 15; VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 23. Februar 2022 – M 31 K 21.418 –, juris Rn. 22 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris Rn. 26; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 16.02.2016 – 1 A 677.13 –, juris Rn. 67.
38Nach Nr. 2.3 Satz 1 der Richtlinien muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen ist (lit. a), die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (lit. b), die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie massiv eingeschränkt wurden (lit. c) oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume oder betriebliche Anlagegüter aller Art, Leasingraten, betriebliche Versicherungen) – lit. d.
39Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind durchweg nicht gegeben.
40Es liegt auf der Hand, dass es weder zu einem Wegfall von mehr als der Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise (lit. a), noch zu einer Halbierung der Umsätze um mehr als die Hälfte (lit. b), noch zu einer behördlichen Einschränkung der Möglichkeiten kam, Umsatz zu erzielen (lit. c). Dies folgt aus der Form der hier in Rede stehenden wirtschaftlichen Betätigung, die wie folgt zu skizzieren ist: Eine Kommanditgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
41Vgl. Grunewald, in: MüKoHGB, 5. Auflage 2022, HGB § 161 Rn. 7; Häublein/Beyer, in BeckOK HGB, § 161 Rn. 13 (Stand: 15. Juli 2022); Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage 2022, § 161 Rn. 2;
42Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Der Begriff des Gewerbes bzw. Gewerbebetriebs ist gesetzlich nicht geregelt. Gemeinhin ist darunter jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit zu verstehen, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist.
43Vgl. Leisner, in: BeckOK GewO, § 14 Rn. 21 m.w.N. (Stand: 01. Juni 2022).
44Die auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete Betätigung der Klägerin ist in der Gewinnung von Strom im Wege der Photovoltaik und seine Einspeisung in das Netz des örtlichen Stromversorgers zu sehen, wofür sie gemäß dem EEG eine Einspeisevergütung erhält. Diese wirtschaftliche Betätigung ist nach den Angaben des Geschäftsführers der Komplementärin Herr V. L. im Wesentlichen von der Corona-Krise unbeeinträchtigt geblieben; in der E-Mail vom 18. Mai 2020 an die Bezirksregierung Köln hat er ausgeführt, die Unternehmen würden glücklicherweise nur geringe Umsatzeinbußen erleiden.
45Auch die letzte Variante (lit. d) ist nicht einschlägig. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der NRW-Soforthilfe 2020, wobei es nach dem zuvor Gesagten nicht auf eine richterliche Auslegung der Richtlinien ankommt, sondern vielmehr maßgeblich ist, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat. Die NRW-Soforthilfe 2020 wird zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen gewährt und dient ausschließlich zur Deckung der laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen des Unternehmens. In einer Gesamtschau der beschlossenen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen - Kurzarbeitergeld und Erleichterung der Prüfungsvoraussetzung für die Gewährung von ALG II - ergibt sich, dass die Beihilfen aus dem Programm "NRW-Soforthilfe 2020" ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollen. Dieser Sinn und Zweck der NRW-Soforthilfe 2020 ergibt sich bereits aus der Formulierung im Antragsformular und Ziffer 6.1, 4. Spiegelstrich: "Sonstige Erklärungen des Antragstellers":
46"Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da (...) die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)."
47Außerdem werden die Beihilfen nach den Informationen auf der Homepage des beklagten Landes in dessen Verwaltungspraxis für folgenden Zweck gewährt werden:
48"Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. sowie den Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)"
49(zitiert nach: bochum-wirtschaft.de/fileadmin/user_upload/FAQ-Soforthilfe-NRW-April2020_final.pdf).
50Gemessen daran kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen eines coronabedingt verzögerten Verkaufs der Photovoltaikanlage entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung über den 31. März 2020 bzw. den 31. Mai 2020 hinaus einen erhöhten Zinssatz von 7,8% zahlen musste. Dabei handelt es sich nicht um laufende Betriebskosten. Vielmehr stellt der Verkauf, bei dem es zu Verzögerungen gekommen ist, einen einmaligen Vorgang dar, und zwar am Ende der wirtschaftlichen Betätigung. Ein solcher Vorgang wird von den Richtlinien nicht erfasst. Ihr Ziel besteht allein darin, das wirtschaftliche Überleben eines Betriebs zu sichern, indem seine Fortführung ermöglicht wird. Sie sind nicht dazu gedacht, bloße Umsatz- oder Gewinnrückgänge zu kompensieren.
51Vgl. zu dieser Erwägung VG Gießen, Urteil vom 21. April 2021 – 4 K 3825/20.GI –, juris Rn. 33.
52Darüber hinaus fehlt es an der Kausalität zwischen der Corona-Krise und den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
53Das Kausalitätserfordernis kommt bereits im Titel der Richtlinien zum Ausdruck, in dem von einer Existenzgefährdung „infolge der SARS-CoV-2-Pandemie“ die Rede ist. Unter Ziffer 1.1 der Richtlinien – Zweck der Billigkeitsleistungen – ist ferner ausgeführt, dass diese für viele Selbständige, Kleinunternehmen und Angehörige freier Berufe zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt habe und ihre wirtschaftliche Existenz sowie die Fortführung des Betriebes oder der selbstständigen Tätigkeit gefährde. Gemäß Ziffer 2.3 der Richtlinien muss der Antragsteller versichern, dass er „durch die Sars-CoV-2-Pandemie“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Ausgeschlossen sind dagegen Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten (vgl. Ziffer 2.2 der Richtlinien); in diesem Fall wird angenommen, dass nicht Corona die Ursache der wirtschaftlich bedrohlichen Lage eines Unternehmens ist.
54Im vorliegenden Fall war der erhöhte Zinssatz von 7,8% bereits seit Oktober 2019 und damit seit über einem halben Jahr vor Beginn der Corona-Krise im März 2020 zu zahlen. Denn die Klägerin hatte sich mit Blick auf den beabsichtigten Verkauf der Photovoltaik-Anlage bewusst gegen eine Prolongation des Darlehens zu den ursprünglichen Bedingungen entschieden mit der Folge, dass die Zinsbindung zum 30. September 2019 auslief. Als Enddatum der Abwicklung des Verkaufs war der 31. März 2020 vorgesehen, spätestens aber der 31. Mai 2020. Mithin hatte die Klägerin den erhöhten Zinssatz von 7,8% seit dem 01. Oktober 2019 zu zahlen, und es war ihre unternehmerische Entscheidung, diesen erhöhten Zinssatz sicher bis zum 31. März 2020 zu tragen und bis zum 31. Mai 2020 jedenfalls in Kauf zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 14. September 2022 hat die Klägerin explizit vorgetragen, es sei ausreichend Liquidität vorhanden gewesen, die nach dem Auslaufen der Zinsbindung entstandene höhere Zinsbindung bis zum 31. Mai 2020 zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist – bezogen auf einen Zeitraum bis Mai 2020 – nicht plausibel dargetan, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Schieflage durch Corona verursacht war. Die Corona-Krise kann somit hinweggedacht werden, ohne dass sich an der Belastung durch einen höheren Zinssatz etwas änderte.
55Die gebotene Kausalität kann aber auch für die Folgezeit nicht angenommen werden. In den Blick zu nehmen sind hier lediglich die Monate Juni und Juli 2020, weil die Bezirksregierung Köln den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 21. Juli 2020 abgelehnt hatte und der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, wie dargelegt, für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen maßgeblich ist. Wenn aber bereits für acht Monate (Oktober 2019 bis Mai 2020) ein erhöhter Zinssatz von 7,8% zugrundezulegen ist, so erschließt sich nicht, warum die Zinsbindung gerade in den Monaten Juni und Juli die wirtschaftliche Schieflage bei der Klägerin hervorgerufen haben soll. Das Argument, die Liquiditätsplanung habe keine Zinszahlungen in Höhe von 7,8% nach dem 31. Mai 2020 vorgesehen (sondern lediglich 2,5%), erweist sich als nicht tragfähig. Denn dann wäre die Zinsbelastung in den Monaten Juni und Juli in erster Linie Folge einer Liquiditätsplanung, die eine Belastung mit einem Zinssatz von 7,8% über acht Monate vorsah und – zumindest aus Sicht der Klägerin – dazu führte, dass Liquidität sodann nicht mehr gegeben war. Für eine solche Planung kann Corona nicht verantwortlich gemacht werden. Der Verzug der geplanten Transaktion über den Mai 2020 hinaus mag zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten beigetragen haben. Der Beitrag überwiegt aber ersichtlich nicht, da außer dem erhöhten Zinssatz keine weiteren belastenden Faktoren im Juni und Juli 2020 hinzutraten. Die auf den Richtlinien beruhende Verwaltungspraxis des beklagten Landes lässt eine Mitursächlichkeit – schon gar nicht zu einem geringen Teil – allerdings nicht genügen. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut der Richtlinien, in denen durchweg auf eine wirtschaftlich bedrohliche Lage infolge Corona abgestellt wird – und eben nicht: „auch“ infolge von Corona. Zudem ist der Ausschluss von Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten (vgl. Ziffer 2.2 der Richtlinien), ebenfalls so zu verstehen, dass eine (untergeordnete) Mitverursachung nicht genügt.
56Schließlich ist auch nicht dargelegt, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen – hier die Zinszahlungen – zu erfüllen. Bis einschließlich Mai 2020 ergibt sich, wie dargelegt, bereits aus dem Vortrag der Klägerin, dass es Liquiditätsschwierigkeiten nicht gegeben hat. Solche können aber auch für die Monate Juni und Juli 2020 nicht angenommen werden. Dass nicht jede finanzielle Einbuße einen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe zu begründen vermag, folgt aus der Formulierung der Antragsvoraussetzungen in Ziffer 2.3 der Richtlinien. So ist nach lit. a) gefordert, dass „mehr als die Hälfte“ der Aufträge aus der Zeit vor dem 01. März 2020 weggefallen sind. In Bezug auf Umsatzeinbußen wird gemäß lit. b) eine Halbierung der Umsätze vorausgesetzt. Was behördliche Auflagen anbelangt, so reicht gemäß lit. c) nicht, dass die Möglichkeiten zur Erzielung von Umsätzen eingeschränkt sind, sondern sie müssen „massiv“ eingeschränkt sein. Für die von lit. d) erfassten Konstellationen ist demgemäß – was bereits im Wortlaut zum Ausdruck kommt – gefordert, dass eine Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten unmöglich ist. Dass aber hier die zum 30. Juni 2020 fällige Tilgungsrate gar nicht bedient werden konnte, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Der demnach anzunehmende bloße Gewinneinbruch, von dem in dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. September 2022 die Rede ist, reicht aber nach dem zuvor Gesagten nicht aus.
57Folglich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vom beklagten Land in vergleichbaren Fällen ein Liquiditätsengpass als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt wurde. Für die Annahme eines atypischen Einzelfalls, der zu einer abweichenden Betrachtung führt, gibt es keine Anhaltspunkte.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.