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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1202/18

Datum:
17.10.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1202/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:1017.7K1202.18.00
 
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichten eines Bauherrn; Risiken des Bauvorhabens erkennbar; Öffentliche Abwasseranlage; Wissenszurechnung eines Fachplaners; Wissennszurechnung eines Gesellschafters; Zweifel an der Sorgfalt des Bauunternehmers; Kausalität beauftragter Erdwärmebohrungen; Indizienbeweis nicht erschüttert; örtliche Nähe der Schadensstelle; Verwendung von Füllstoff beim Vorhaben; Schadensbild im Bereich des Baugrundstücks; keine Dritteinleitung
Normen:
BGB § 31; BGB § 166; BGB § 291; BGB § 823
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 15.787,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2018 zu zahlen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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