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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1420/22.A

Datum:
08.09.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 1420/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:0908.5K1420.22A.00
 
Schlagworte:
Rechtsanwalt; Prüfung der Vollmacht; Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten
Normen:
VwGO § 67; ZPO § 89; BGB § 179
Leitsätze:

Unzulässige Klage mangels Prozessvollmacht des Rechtsanwalts

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Prozessbevollmächtigte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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