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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 557/22

Datum:
27.10.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 557/22
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:1027.4L557.22.00
 
Schlagworte:
Vorwegnahme der Hauptsache; Folgenbeseitigungsanspruch; Mitwirkungspflicht; Passbeschaffung; gegenwärtig; Integration; Integrationsleistung; Ausnahmefall
Normen:
VwGo § 123; AufenthG § 25b Abs 1; AufenthG § 25b Abs 1 Satz 2; AufenthG § 25b Abs 2; AufenthG § 60a Abs 2
Leitsätze:

Erfolgloser Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachen der Abschiebung: Die Kammer stellt hinsichtlich der Rechtswidrigkeit allein auf die fortdauernde aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers ab.

Bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach § 25b AufenthG kann vergangenes Fehlverhalten des Antragstellers bei der Mitwirkung zur Identifizierung und Passbeschaffung einen atypischen Ausnahmefall nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründen, der die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

                 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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