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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 38/22

Datum:
03.02.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 38/22
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:0203.4L38.22.00
 
Schlagworte:
Einreise- und Aufenthaltsverbot Ausreisepflicht
Normen:
AufenthG § 11 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 11 Abs 3; AufenthG § 11 Abs 6; VwVfG § 28
Leitsätze:

Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für ein Jahr ist aufgrund des Vorwurfs, der Ausländer komme seiner Ausreisepflicht nicht nach, nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig.

 
Tenor:

          Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

          Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

 
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