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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 162/22.A

Datum:
08.03.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
die 4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 162/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:0308.4L162.22A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Drittstaatenverfahren; Spanien; Unterkunft; Aufnahmebedingungen
Normen:
AsylG § 34 Abs 1 Satz 1; AsylG § 35; AsylG § 36 Abs 1; AsylG § 36 Abs 4 Satz 1; GR-Charta Art 4
Leitsätze:

1. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen.

2. Es bedarf weiterer Aufklärung, ob der notwendige Lebensunterhalt der Antragstellerin, die in Spanien als subsidiär Schutzberechtigte die 18-monatige Integrationsphase abgeschlossen hat, bei einer Rückkehr nach Spanien gesichert sein wird.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 530/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien und das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.

 
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