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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 3154/20

Datum:
24.02.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
4 K 3154/20
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:0224.4K3154.20.00
 
Schlagworte:
Wohnsitzverpflichtung; Wohnsitzzuweisung; Aufhebung; unbillige Härte; betreuungsbedürftig; Eigen- und Fremdgefährdung; Unterbringung; PsychKG; paranoide Schizophrenie; familiäre Beistandsgemeinschaft; Zustimmung; Zustimmungsverweigerug
Normen:
GG Art 6; AufenthG § 12a Abs 5; AufenthG § 12 a Abs. 5 Nr 2 c; AufenthG § 72 Abs 3a; VwGO § 155 Abs 4
Leitsätze:

Aufhebung Wohnsitzverpflichtung/ Wohnsitzzuweisung, unbillige Härte, Erkrankung an paranoider Schizophrenie mit Halluzinationen und verzerrter Realitätswahrnehmung

 
Tenor:

Die der Klägerin gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG und mit Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2020 in der Fassung des Ablehnungsbescheides vom 25. November 2021 gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG auferlegte Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinde C.          in Nordrhein - Westfalen wird aufgehoben.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin oder der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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